Änderungen durch die Wohnrechtsnovelle 2015 hinsichtlich Thermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten

Mit 01.01.2015 ist die Wohnrechtsnovelle 2015 – mit der unter anderem die Erhaltungspflichten für Thermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte neu geregelt wurden – in Kraft getreten.

Bis zum 31. Dezember 2014 waren im Vollanwendungsbereich des MRG weder Mieter noch Vermieter für die Erhaltung dieser Geräte zuständig. Bei aufgetretenen Mängeln stand dem Mieter zwar ein Mietzinsminderungsrecht zu, dieses erlosch allerdings bei Behebung des Mangels (auch durch den Mieter). Die WRN 2015 hat diese Situation zu Lasten des Vermieters gesetzlich geregelt.

Den Vermieter trifft im Vollanwendungsbereich des MRG die Erhaltungspflicht und zwar sowohl für Mietobjekte die zu Wohnzwecken vermietet wurden, als auch für zu Geschäftszwecken vermietete Bestandgegenstände. Gleichzeit wurde die Duldungspflicht des Mieters zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten erweitert.

Im Teilanwendungsbereich des MRG ist zu beachten, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters nur bei Vermietung zu Wohnzwecken gilt. Bei der Vertragsgestaltung im Teilanwendungsbereich bezüglich Geschäftsräumen empfiehlt sich daher eine Regelung der Erhaltungspflicht.

Die Neuregelung kommt nur zur Anwendung, wenn eine Therme, ein Warmwasserboiler oder ein sonstiges Wärmebereitungsgerät bei Mietbeginn vorhanden war. Hat der Mieter nachträglich selbst eine Therme, einen Warmwasserboiler oder ein Wärmebereitungsgerät installiert, ist der Vermieter nicht zur Erhaltung verpflichtet.

Diese mit 1.1.2015 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Mietverträge.