Bau-Sollte

Nach § 1168 Abs. 1 letzter Satz ABGB hat der Auftragnehmer (AN) bei Behinderungen aus der Sphäre des Auftraggebers (AG) Anspruch auf eine angemessene Bauzeitverlängerung, deren Ermittlung sich an der dem Werkvertrag zugrunde liegenden Leistungsintensität, wie sie etwa im Bauzeitplan dokumentiert ist, zu orientieren hat1 Ob 58/98f ecolex 2000/5.. Unter dem bauwirtschaftlichen Begriff des Bau- Sollte ist in diesem Zusammenhang jene Fertigstellungsfrist zu verstehen, die der AN unter der vertraglich geschuldeten Leistungsintensität (Bau-Soll) und den tatsächlichen Umständen schuldet (Bau- Ist). Das Bau-Sollte ist daher das fortgeschriebene Bau-Soll samt der darin enthaltenen geschuldeten Leistungsintensität unter den gegebenen Bedingungen im Ist (zu verstehen als „Soll im Ist“)Vgl Kropik, Der Bauvertrag und die ÖNORM B 2110² (2009) 275..