OIB-Richtlinien – Die neuen bautechnischen Vorschriften

Die Praxis zeigt, dass die Geltung der OIB-Richtlinien als Ergänzung der Bauordnungen noch nicht allgemein bekannt ist. Es sollen daher diese seit 2007 bestehenden bautechnischen Vorschriften kurz vorgestellt werden.

© Martin Koczy

Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des österreichischen Instituts für Bautechnik (kurz: „OIB“) am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Am 6.10.2011 wurden die OIB-Richtlinien umfangreich novelliert.

Sie dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften.

Den Bundesländern obliegt es, diese Vorschriften in die jeweiligen Landes-Bauordnungen zu implementieren und umzusetzen.

Der Begriff „Richtlinien“ ist dabei irreführend. Denn es handelt sich nicht bloß um Empfehlungen, sondern im Falle der Umsetzung im jeweiligen Bundesland um Bestimmungen im Rang eines Landesgesetzes, welche die jeweilige Bauordnung ergänzen und zwingend bei allen Neu-, Um- und Zubauten einzuhalten sind.

Es gibt insgesamt 6 OIB-Richtlinien, nämlich

  • Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Richtlinie 2: Brandschutz
  • Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • Richtlinie 5: Schallschutz
  • Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Sie sind unter http://www.oib.or.at/kostenlos abrufbar.

Salzburg ist das einzige Bundesland, welches noch keine der OIB-Richtlinien umgesetzt hat. In Niederösterreich wurde am 6.11.2013 die OIB-Richtlinie 6 über Energieeinsparung und Wärmeschutz in Kraft gesetzt. In allen anderen Bundesländern sind mittlerweile alle 6 OIB-Richtlinien in Geltung.

In Wien erfolgte die Umsetzung durch die Novelle der Wiener Bautechnikverordnung (LGBl 2008/31) als Ergänzung des 9. Teils der Wiener Bauordnung („Bautechnische Vorschriften“).  Sie sind seit 12.7.2008 in Kraft. Die novellierten OIB-Richtlinien 2011 wurden mit  1.1.2013 in Kraft gesetzt.

Von der Einhaltung der Richtlinien darf der Bauwerber nur dann abweichen, wenn er der Baubehörde nachweist, dass das gleiche Schutzniveau, wie unter Einhaltung der Richtlinien erreicht wird.

So kann beispielsweise im Hinblick auf die 2. Richtlinie von der Ausführung von Brandabschnitten zwischen den Geschoßdecken bei einem mehrgeschoßigen Gebäude Abstand genommen werden, wenn im Gebäude eine Sprinkleranlage installiert wird und deren Gleichwertigkeit mittels Brandschutzkonzept der Baubehörde nachgewiesen wird.

Besonderes Augenmerk ist auf die OIB-Richtlinien im Zusammenhang mit Neubauten zu richten, weil sich dadurch die Errichtung von Neubauten wesentlich verteuert. Hier einige Beispiele, welche neuen technischen Vorgaben zu berücksichtigen sind.

Beispiel Aufzug/OIB-Richtlinie 4

Bei einem Gebäude mit mehr als 2 Geschossen, also EG + 2 OG, ist zwingend ein Aufzug einzubauen, der alle Geschoße, auch Keller und Garage anfährt, einzubauen. (ausgenommen Häuser mit bloß 1 Wohneinheit, Einfamilienhäuser und Reihenhäuser.)

Der Aufzug ist barrierefrei auszuführen. Das heißt, eine bestimmte Kabinengröße darf nicht unterschritten werden, sodass ein Wenden mit dem Rollstuhl im Aufzug möglich ist. Die meisten bestehenden Aufzüge erfüllen diese Größe nicht. Ein nachträglicher Einbau eines Aufzuges in ein bestehendes Stiegenhaus wird nur in wenigen Fällen möglich sein.

Der Zugang zum Aufzug ist barrierefrei auszuführen. Das heißt, es ist ein ebener oder flach geneigter Zugang herzustellen. Ein Zugang über drei oder mehr Stufen bis zum Aufzug, wie in vielen älteren Häusern, ist nicht mehr zulässig!

Beispiel Wohnung/OIB-Richtlinie 4

Alle neu zu errichtenden Wohnungen sind barrierefrei auszuführen. Eine Änderung in Barrierefreiheit muss mit einfachen Mitteln (z.B. Entfernen von Zwischenwänden in Leichtbauweise) möglich sein. Das heißt, insbesondere das WC ist so groß auszuführen, dass ein Wenden mit dem Rollstuhl im WC möglich ist. Das WC darf dabei nicht in das Badezimmer integriert werden, wenn die Wohnung aus mehr als 2 Aufenthaltsräumen besteht. Damit geht Wohnfläche für andere Räumlichkeiten verloren!

Problem: Ziel ist es, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen auch Wohnungen in höher gelegenen Stockwerken nutzen können sollen. Allerdings wird nicht ausreichend berücksichtigt, wie sich eine Person mit Beeinträchtigung im Notfall alleine retten soll. Wie soll z.B. ein Rollstuhlfahrer aus eigener Kraft im Brandfall das Gebäude aus einem höheren Stockwerk verlassen, wenn der Aufzug nicht benützt werden darf?

Beispiel Stiegenhaus/OIB-Richtlinie 2

Die Stiegenhausbreite von mindestens 1,20m darf durch Handläufe nicht mehr verschmälert werden. Stiegenhäuser sind somit breiter auszuführen, was die Allgemeinfläche des Hauses vergrößert. (Ausnahme:Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Nebengängen genügt eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m.)

Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden. Das verbreitert vor allem bei Hochhäusern die Stiegenhäuser!

Beispiel Türen/OIB-Richtlinie 2

Türen zu Fluchtwegen müssen bestimmte leicht öffenbare Panikgriffe aufweisen. Haustore müssen darüber hinaus nach außen in Fluchtrichtung öffenbar sein. Sie dürfen dabei aber nicht in den Gehweg hineinragen. Das heißt, der Hauseingang ist zurückversetzt in einer Nische auszuführen. Dadurch geht wieder Wohnnutzfläche verloren! Die meisten derzeit ausgeführten Haustore sind demnach nicht mehr zulässig.

Beispiel Stiegenhaus/OIB-Richtlinie 4

Die erste und letzte Stufe einer Treppe ist optisch für sehschwache Personen zu kennzeichnen (z.B. durch gelbe Markierungen oder anderen Bodenbelag). Handläufe sind so auszuführen, dass sie auch von Rollstuhlfahrern und Kindern benützt werden können. Das heißt, es sind faktisch 2 Handläufe in unterschiedlichen Höhen anzubringen, einer für Erwachsene und einer für Rollstuhlfahrer und Kinder. Der Handlauf ist dabei auch über das ebene Zwischenpodest zur nächsten Treppe zu führen, damit durchgehend von der ersten Stufe bis zur letzten derselbe Handlauf benützt werden kann. Am Ende der Treppe ist der Handlauf noch 40cm weiterzuführen. Das Zwischenpodest muss eine Mindestbreite von 2m aufweisen. Das vergrößert wieder die Allgemeinflächen erheblich und verteuert die Baukosten!

Beispiel Garagen und Stellplätze/OIB-Richtlinie 4

Werden mehr als 5 Stellplätze geschaffen, so ist für die ersten 25 Stellplätze 1 Behindertenparkplatz (Breite mindestens 350cm) in der Nähe des barrierefreien Zugangs vorzusehen. Je angefangener weiterer 25 Stellplätze ist 1 zusätzlicher Behindertenparkplatz vorzusehen. Zu- und Abfahrten müssen mindestens 3m breit sein.

Problem: Das Wiener Garagengesetz schreibt (derzeit noch) vor, dass pro Wohnung ein Stellplatz zu schaffen ist. Nun wird für die Erfüllung dieser Verpflichtung noch mehr Platz benötigt als bisher. Darüber hinaus sind mehr Behinder
tenstellplätze zu errichten, als bisher in § 8 des Wiener Garagengesetzes vorgesehen war.

Schon anhand dieser wenigen Beispiele sieht man, dass durch diese neuen baulichen Vorgaben die Baukosten erheblich erhöht und die mögliche zu schaffende Nutzfläche reduziert wird. Ein Umbau bestehender Altbauten unter Einhaltung dieser Bestimmungen ist technisch in vielen Fällen gar nicht oder nur mit enormen finanziellen Aufwendungen möglich. Der Erwerb und die Sanierung von Altbauten werden dadurch wirtschaftlich weniger attraktiv.

Bauherren, Bauträger und Immobilienentwickler sind deshalb gut beraten schon während der Projektplanung diese Bestimmungen zu berücksichtigen, um die finanziellen Auswirkungen frühest möglich erkennen zu können und um im  Baubewilligungsverfahren keine bösen Überraschungen zu erleben.

Sabine Mantler
Rechtsanwaltskanzlei Sabine Mantler