Fachmagazin für Recht in Sachen Architektur, Bau und Immobilien

Der Stand der Technik gehört üblicherweise zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Bauleistung und damit zum Vertragsinhalt eines Bauwerkvertrages. Kaum jemals treffen Bauherr und Auftragnehmer Regelungen, wer die Vor- und Nachteile aus technologischem Fortschritt während der Bauleistungen tragen soll. Das sollten sie aber, denn gerade diese Frage lässt sich bei genauerer Analyse gar nicht so leicht beantworten.

In der täglichen Baustellenpraxis ergibt sich immer wieder die Notwendigkeit, Nachbargrundstücke bzw. den Luftraum darüber vorübergehend zu benützen. Insbesondere im engen städtischen Bereich ist dies of unumgänglich, um die Baustelle zu erreichen und zu versorgen sowie um Bau-, Vermessungs- und sonstige Arbeiten durchführen zu können.

Bauordnungen der Länder, Baubewilligung, Planwechsel, konsenslose Bauführung, konsenswidrige Bauführung, Fertigstellungsanzeige, Vollendungsmeldung, unzulässige Benützung, rechtliche Konsequenzen, Verwaltungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, baurechtliche Folgen, zivilrechtliche Folgen, Gewährleistung, Mietzinsminderung, Schadenersatz, versicherungsrechtliche Folgen, strafrechtliche Folgen

Bieter im Vergabeverfahren treffen sogenannte vorvertragliche Prüf- und Warnpflichten, für deren Verletzung er dem Auftraggeber („AG“) gegenüber ersatzpflichtig werden kann.

Regelmäßig tritt bei der Abwicklung von Bauvorhaben – mögen dies nun Großbauprojekte oder kleinere Projekte sein – im Zuge von Mehrkostenforderungen der Auftragnehmer die Streitfrage auf, zu welchen Anordnungen die vom Bauherrn eingesetzte ÖBA berechtigt ist und in welchem Umfang diese Vertretungshandlungen dem Bauherrn zuzurechnen sind. Im Folgenden wird daher ein kurzer Überblick über die Grundsätze des Stellvertretungsrechts gegeben.

 

Die jüngste Entscheidung des OGH im Zusammenhang mit der Schlussrechnungslegung zu Einheitspreisverträgen 8Ob114/11i eröffnet dem rechnungslegungspflichtigen Werkbesteller die Möglichkeit, Abrechnungsmängel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu beheben und so den Einwand der mangelnden Fälligkeit durch den Werkbesteller auszuhebeln. Diese Entscheidung wirft einige Fragen auf.

Der Werkvertrag ist unterschrieben, der Bauauftrag erteilt und der Beginn der Bauarbeiten steht unmittelbar bevor. Wer glaubt, dass für den Auftragnehmer alles Rechtliche schon erledigt ist, der irrt gewaltig.

Dokumentation ist keine lästige Pflicht, sie gehört zu den Routineaufgaben des Auftragnehmers im Rahmen eines Bauprojektes. Eine gute Dokumentation hat schon so manchen Bauprozess vermieden; liegen die Fakten gut dokumentiert auf dem Tisch, wird sich der Vertragspartner mit gutem Grund überlegen, ob er tatsächlich ein Gericht bemüht oder nicht doch lieber versucht, ohne erhebliche Sachverständigen- und Gerichtskosten eine Einigung über Mehrkosten herbeizuführen.

Kaum ein Bauvorhaben läuft ohne eine “Störung der Leistungserbringung” ab und in der Baupraxis taucht daher immer wieder die brennende Frage auf, ob der Auftragnehmer zu Forcierungsmaßnahmen verpflichtet sein kann, um den ursprünglich vereinbarten Bauzeitplan einzuhalten oder ob der Auftraggeber sogar berechtigt sein kann, solche Maßnahmen anzuordnen.

In der Architektur- und Baupraxis wird vielfach unter Berufung auf vermeintliche Leitentscheidungen des Obersten Gerichtshofes die Meinung vertreten, das Werk eines Architekten sei jedenfalls urheberrechtlich geschützt. Dies ist in vielen Fällen ein Irrglaube.

Die §§ 364 ff ABGB gewähren Nachbarn einer baulichen Anlage Schutz vor davon ausgehenden Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Schmutz etc.) Im Vordergrund steht dabei der Anspruch des Nachbarn auf Unterlassung von Immissionen.

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Judikat des Obersten Gerichtshofes zur Aktenzahl 3Ob198/11f  kann vor allem der Baupraxis die ständige Rechtsprechung zu § 1168 ABGB nicht oft genug vor Augen geführt werden. Immerhin tritt in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise immer häufiger der Fall auf, dass Bauvorhaben aus Gründen beendet oder verkleinert werden, die der Sphäre des Werkbestellers zuzuordnen sind (z.B. fehlende liquide Mittel des Bauherrn).

Österreich ist ein Entwicklungsland – was die Dichte an Kinderbetreuungsstellen anlangt. Das mag vereinzelt auch an der Nulltoleranz liegen, wenn es um „Kinderlärm“ geht. Die Sehnsucht nach der „heiligen Ruhe“ treibt so manchen Anrainer gar bis zum Verwaltungsgerichtshof.

Eigentümer der Nachbarliegenschaften sind verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder Instandsetzung notwendigen Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. 

Die Sicherstellung des Auftraggebers im Rahmen von (Bau-)Werkverträgen, insbesondere das Thema „Haftungsrücklass“ ist angesichts der steigenden Insolvenzrisiken in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Dauerbrenner – Grund genug, sich damit näher zu befassen. 

Die Gemeinden verfehlen im Bauwesen regelmäßig ihre zentrale Aufgabe, Bauwerber über potenzielle Gefahren aufzuklären, die für ihr Bauvorhaben ausgehend von Hochwasser, Lawinen oder Hangrutschungen schlagend werden können – ein Missstand, der nicht nur für den betroffenen Bauwerber unangenehme Folgen haben kann.

General- und Subunternehmer sollten vor Abschluss eines Werkvertrags zumindest auf zehn aus baurechtlicher und bauwirtschaftlicher Sicht zentrale Schwerpunkte besonderes Augenmerk legen. Diese „Zehn Gebote“ sollen dazu beitragen, die wesentlichsten Fehler vor und bei Abschluss eines Werkvertrags zu vermeiden, Risiken zu minimieren, vertragskonformes Verhalten zu gewährleisten und Streitfällen vorzubeugen.

Ein professionell betreuter Dachbodenausbau zählt zu den attraktivsten Maßnahmen zur Schaffung innerstädtischen Wohnraums. Aufgrund der Komplexität des Dachbodenausbaus und der damit verbundenen Risiken sollte ein solches Bauvorhaben auch im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen gut vorbereitet sein.