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	<title>Clemens Lintschinger, Autor bei RechtamBau</title>
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	<description>Fachmagazin für Recht in Sachen Architektur, Bau und Immobilien</description>
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		<title>Immobilientransaktionen im Fokus des Beihilfenrechts – Teil II</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/immobilientransaktionen-im-fokus-des-beihilfenrechts-teil-ii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Lintschinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Nov 2014 16:54:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Möglichkeit der Genehmigung von Beihilfen durch die Europäische Kommission Im ersten Teil des Fachbeitrages wurde aufgezeigt, dass Grundstückstransaktionen und Liegenschaftsentwicklungsprojekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand einer beihilfenrechtlichen Würdigung unterzogen werden müssen. Ferner wurden Optionen vorgestellt, Immobilientransaktionen frei vom Beihilfeverdacht durchzuführen. Im zweiten Teil des Fachbeitrages sollen die wichtigsten Varianten dargestellt werden, Immobilienprojekte in zulässiger...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtambau.at/immobilientransaktionen-im-fokus-des-beihilfenrechts-teil-ii/">Immobilientransaktionen im Fokus des Beihilfenrechts – Teil II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtambau.at">RechtamBau</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Zur Möglichkeit der Genehmigung von Beihilfen durch die Europäische Kommission</h2>
<p>Im ersten Teil des Fachbeitrages wurde aufgezeigt, dass Grundstückstransaktionen und Liegenschaftsentwicklungsprojekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand einer beihilfenrechtlichen Würdigung unterzogen werden müssen. Ferner wurden Optionen vorgestellt, Immobilientransaktionen frei vom Beihilfeverdacht durchzuführen. Im zweiten Teil des Fachbeitrages sollen die wichtigsten Varianten dargestellt werden, Immobilienprojekte in zulässiger Weise mit Beihilfen der öffentlichen Hand zu fördern.</p>
<p><span id="more-144"></span></p>
<figure id="attachment_533" aria-describedby="caption-attachment-533" style="width: 200px" class="wp-caption alignleft"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-533" src="https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/lintschinger_foto-200x300.jpeg" alt="" width="200" height="300" srcset="https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/lintschinger_foto-200x300.jpeg 200w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/lintschinger_foto.jpeg 300w" sizes="(max-width: 200px) 100vw, 200px" /><figcaption id="caption-attachment-533" class="wp-caption-text">© Martin Kozcy</figcaption></figure>
<p>Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind grundsätzlich verboten. Das Beihilfendurchführungsverbot ist aber insofern nur ein relatives, als die Chance besteht, dass die Europäische Kommission die Durchführung der Beihilfe ausdrücklich erlaubt. Dies setzt freilich voraus, dass man der Europäischen Kommission die Möglichkeit einräumt, die Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe zu prüfen.<br />
Daher bestimmt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, vor (!!!) der Durchführung einer Beihilfe diese der Europäischen Kommission zur Prüfung anzumelden. Von dieser Anmeldepflicht bestehen Ausnahmen, von denen die wichtigsten nachfolgend im Detail vorgestellt werden. Gelangt keine dieser Ausnahmen zur Anwendung und gewährt der Mitgliedstaat eine Beihilfe, ohne diese vorab der Europäischen Kommission zu notifizieren, ist diese Beihilfe jedenfalls (formell) rechtswidrig und zwar auch dann, wenn die Europäische Kommission später in einem Überprüfungsverfahren – etwa auf Grund einer Beschwerde eines Mitbewerbers – zum Ergebnis gelangt, dass die gewährte Beihilfe genehmigungsfähig ist. An formell rechtswidrigen Beihilfen können bereits schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach nationalem Recht geknüpft sein, wie etwa Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche nach österreichischem UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettberwerb). Befindet die Europäische Kommission, dass die vom Mitgliedstaat nicht angemeldete Beihilfe auch nicht genehmigungsfähig ist, dann muss der Beihilfeempfänger die Beihilfe samt Zinsen zurückzahlen. Hierbei nimmt die Europäische Kommission regelmäßig eine allfällige Insolvenz des betreffenden Unternehmens in Kauf und überprüft zudem sehr genau, was mit den Vermögenswerten des betreffenden Unternehmens passiert. Die „Flucht in die Insolvenz“ einer Tochtergesellschaft kann daher möglicherweise unerwartete Konsequenzen für die Muttergesellschaft haben (Lintschinger, Zur Verhängung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen bei säumigen Mitgliedstaaten, in „Jahrbuch Beihilferecht 2013).</p>
<p>Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe ausnahmsweise genehmigt werden kann, ist die Europäische Kommission an vorgegebene Ausnahmen gebunden. In Artikel 107 Absatz 3 AEUV sind Beihilfen aufgezählt, die mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen werden können, wie zum Beispiel Regionalbeihilfen, Ziele des gemeinsamen europäischen Interesses oder Kulturbeihilfen. Eine Generalklausel bestimmt, dass dazu auch alle Arten von Beihilfen zählen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Europäischen Kommission bestimmt.</p>
<p>Hintergrund dafür, dass Beihilfen in bestimmten Fällen erlaubt sind, ist die Erkenntnis, dass die regulatorischen Kräfte der Märkte auch versagen können. Mit einer zulässigen Beihilfe soll daher stets ein Marktversagen ausgeglichen werden. Zum Beispiel: KMU erleiden auf Grund ihrer geringen Unternehmensgröße am freien Markt Wettbewerbsnachteile (zB. trifft sie der Verwaltungsaufwand schwerer; Fremdfinanzierungen sind nur zu ungünstigeren Bedingungen möglich; KMU haben zu wenig Ressourcen, um Forschung zu betreiben und neue Geschäftsfelder zu eröffnen; etc.). Andererseits sind KMU europaweit ein bedeutender Faktor bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Daher liegt es im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, KMU zu stützen, sodass Beihilfen an KMU im eingeschränkten Umfang erlaubt werden, um die spezifischen Hindernisse am freien Markt auszugleichen.</p>
<p>Das derzeit geltende Beihilfenausnahmeregime ist umfangreich und im Detail überaus komplex, doch lassen sich die einzelnen Prüfschritte, welche die Europäische Kommission bei ihrer Evaluierung vornimmt, im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:</p>
<ul>
<li>Dient die geplante Beihilfemaßnahme einem Ziel, das unter eine Ausnahmebestimmung fällt (zum Beispiel: „einem Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 lit. b AEUV“ – dazu zählen neben Beschäftigung auch Zusammenhalt, Umwelt ua.)?</li>
<li>Ist das Beihilfeinstrument geeignet, das Marktversagen zu beheben?</li>
<li>Hat die Beihilfe einen Anreizeffekt, d. h. ändert sie das Verhalten von Unternehmen?</li>
<li>Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h. könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfen erreicht werden?</li>
<li>Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die positiven Folgen die negativen überwiegen?</li>
<li>Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben.</li>
</ul>
<p>Wenn beispielsweise ein Mitgliedstaat zwecks Beschäftigungspolitik einen internationalen Konzern dadurch motivieren möchte, sich in seinem Hoheitsgebiet niederzulassen, indem dem Konzern geeignete Immobilien zu marktunüblichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, dann liegt eine Beihilfe vor, die, sofern kein anderer Ausnahmetatbestand greift, der Europäischen Kommission vor Durchführung angemeldet werden muss. Die Europäische Kommission wird die Genehmigungsfähigkeit dieser Beihilfe an Hand der oben aufgezeigten Prüfschritte evaluieren.</p>
<p>Für zahlreiche Sachverhalte hat die Europäische Kommission spezifische Kriterien veröffentlicht, welche sie bei der Prüfung anwendet. Diese basieren auf den oben aufgezeigten Prüfschritten, enthalten aber noch weitere Detailvorgaben. Wichtig ist, dass diese Vorgaben zwar die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, ihr Vorhaben an die maßgeblichen Prüfkriterien auszurichten, was zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsicherheit führt, doch die grundsätzliche Notifikationspflicht bleibt unberührt. Letztere Verfahrensbedingung wird gelegentlich übersehen, wodurch Beihilfegeber und Beihilfeempfänger gegenüber Mitbewerbern angreifbar werden.</p>
<p>Beispiel 1: Nach Artikel 107 Absatz 3 lit. a und c AEUV kann die Europäische Kommission Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten. Diese Beihilfen werden als Regionalbeihilfen bezeichnet. Das übergeordnete Ziel der Regionalbeihilfen besteht darin, das Entwicklungsgefälle zwischen den verschiedenen Gebieten in der Europäischen Union zu verringern. In den „Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020“ sind die Voraussetzungen, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können, festgesetzt (ABl. C 209 vom 23.07.2013, S. 1). Zu den beihilfefähigen Kosten zählen auch Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude. Diese müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.</p>
<p>Beispiel 2: Nach dem Gemeinschaftsrahmen (ABl. C 323 vom 31.12.2006, S. 1. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt der aktuelle Gemeinschaftsrahmen bis 30.06.2014 weiter). Für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation können Beihilfen in Zusammenhang mit den Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen für Innovationskerne &#8211; damit sind Cluster von Unternehmen und Forschungseinrichtungen gemeint &#8211; mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Beihilfen für Innovationskerne sollen Koordinierungsprobleme beseitigen, durch die die Entwicklung solcher Kerne gehemmt wird. Aber auch ganz allgemein zählen nach dem Gemeinschaftsrahmen im Zusammenhang mit beihilfewürdigen Forschungsvorhaben die Aufwendungen für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden, zu den beihilfefähigen Kosten.</p>
<h2>Anmeldungsfreie Varianten von Beihilfen iZm Immobilientransaktionen</h2>
<p>Das EU-Recht kennt Beihilfen, die „ex lege“ für zulässig erklärt wurden. Fällt ein Vorhaben unter den Anwendungsbereich einer solchen Ausnahmeregelung und werden alle Rahmenbedingungen eingehalten, muss es nicht der Europäischen Kommission förmlich zur Prüfung vorgelegt werden (Anzeigepflichten können im Einzelfall aber noch bestehen).</p>
<p>Eine herausragende Stellung nimmt hier die „De-minimis-Regel“ ein. Bei „De-minimis-Beihilfen“ handelt es sich um Maßnahmen, von denen angenommen wird, dass sie weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die De-minimis-Verordnung besagt, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren die Summe von EUR 200.000,00 nicht übersteigen darf. Es muss sich um „transparente Beihilfen“ handeln, d.h., dass der Wert (Ausgedrückt im Bruttosubventionsäquivalent) der Beihilfe sich ohne Risikobewertung konkret beziffern lässt. Beihilfen in Form von Barzuschüssen werden jedenfalls als transparent angesehen. Auch Beihilfen in Form von markunüblichen Darlehen und Garantien können unter bestimmten Voraussetzungen transparent sein. Maßgeblich ist immer, ob sich der Wert – allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzinsungssatzes – konkret und ohne Risiko zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung bestimmen lässt. Wird beispielsweise eine Liegenschaft zu einem marktüblichen Zins von einer Gemeinde vermietet, aber verzichtet die Gemeinde für die ersten drei Jahren auf die Mieteinnahmen, dann lässt sich der Wert der Beihilfe berechnen. Übersteigt die Beihilfe den Betrag von EUR 200.000,00 nicht, könnte die Anwendung der De-minimis-Regel in Betracht gezogen werden. Die Einhaltung der Höchstbetragsgrenze ist aber nur eine von mehreren Vorgaben, die beachtet werden müssen. Irrelevant ist die Größe des Unternehmens, das die De-minimis-Beihilfe erhält. De-minimis-Beihilfen können auch an Großunternehmen gewährt werden. Allerdings kann es bei einem Konzern unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Artikel 2 Absatz 2 De-minimis-VO) passieren, dass die De-minimis-Beihilfen, welche anderen Konzernunternehmen gewährt wurden, bei der Beurteilung der Höchstbetragsgrenze mitberücksichtigt werden müssen. Keine Rolle spielt hingegen die Beihilfenintensität, denn mit einer De-minimis-Beihilfe kann ein Vorhaben zu 100% finanziert werden.</p>
<p>Eine ebenfalls in der Praxis bedeutsame Ausnahmevorschrift ist die AGVO, allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (ABl L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Auch diese gilt nur für transparente Beihilfen und Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist wiederum die Einhaltung von Schwellenwerten, die allerdings im Vergleich zu den De-minimis-Bestimmungen deutlich höher angesiedelt sind. Ferner werden mit der AGVO nur Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt, die einen Anreizeffekt haben. Die AGVO erlaubt bei mehreren Sachverhalten die Gewährung von Beihilfen iZm der Finanzierung von Grundstückskosten, wie zum Beispiel bei regionalen Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (siehe Artikel 13 AGVO ) und bei Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (siehe Artikel 31 AGVO).</p>
<p>Die obige Aufzählung ist bei Weitem nicht vollständig. Es existieren noch weitere Freistellungsbeschlüsse und zahlreiche sektoriale Leitlinien für die Prüfung der Beihilfenkonformität eine Beihilfe. Förderstellen oder Beihilfenrechtsexperten sollten konsultiert werden, um im Einzelfall die Möglichkeiten einer Förderung auszuloten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Beihilfen der öffentlichen Hand iZm der Anschaffung oder Bewirtschaftung von Grundstücken können unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Da Beihilfen im Sinne des EU-Rechts aber grundsätzlich verboten sind, ist die penible Einhaltung aller Ausnahmetatbestandsbedingungen unverzichtbare Voraussetzung für die Beihilfekonformität eines Projektes.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtambau.at/immobilientransaktionen-im-fokus-des-beihilfenrechts-teil-ii/">Immobilientransaktionen im Fokus des Beihilfenrechts – Teil II</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtambau.at">RechtamBau</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Immobilientransaktionen im Fokus des Beihilfenrechts</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/immobilientransaktionen-im-fokus-des-beihilfenrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Lintschinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2013 04:45:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundstückstransaktionen und Liegenschaftsentwicklungsprojekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand müssen einer beihilfenrechtlichen Würdigung unterzogen werden. Im Rahmen der beihilfenrechtlichen Prüfung ist zu klären, ob das geplante Vorhaben im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Sofern keine Ausnahmeregel zur Anwendung gelangt, muss der Europäischen Kommission jede staatliche Beihilfe zur Prüfung und...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_588" aria-describedby="caption-attachment-588" style="width: 300px" class="wp-caption alignleft"><img decoding="async" class="size-medium wp-image-588" src="https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC_0216-1-300x200.jpeg" alt="" width="300" height="200" /><figcaption id="caption-attachment-588" class="wp-caption-text">© Martin Kozcy</figcaption></figure>
<p>Grundstückstransaktionen und Liegenschaftsentwicklungsprojekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand müssen einer beihilfenrechtlichen Würdigung unterzogen werden. Im Rahmen der beihilfenrechtlichen Prüfung ist zu klären, ob das geplante Vorhaben im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Sofern keine Ausnahmeregel zur Anwendung gelangt, muss der Europäischen Kommission jede staatliche Beihilfe zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden und darf sie solange nicht durchgeführt werden, bis die Europäische Kommission mit Beschluss erklärt hat, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.<br />
<span id="more-130"></span></p>
<h2>Prüfungskriterien bei der beihilfenrechtlichen Untersuchung</h2>
<p>Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind &#8222;<em>staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen</em>&#8222;. Das Vorliegen einer Beihilfe setzt nicht notwendigerweise einen Transfer von staatlichen Mitteln (Förderungen, Subventionen, marktunübliche Kredite, usw.) voraus, sondern eine Beihilfe ist auch dann gegeben, wenn der Staat auf Einnahmen verzichtet.</p>
<p>Neben der selektiven Begünstigung eines Unternehmens, muss die staatliche Maßnahme geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitliedstaaten zu beeinträchtigen. Die beiden letztgenannten Bedingungen werden von den europäischen Instanzen streng ausgelegt, denn schon die potentielle Möglichkeit der Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung ist für das Vorliegen einer Beihilfe ausreichend. Hingegen kann die Finanzierung der Beihilfe aus staatlichen Mitteln manchmal in Frage gestellt sein, wenn die Immobilientransaktion von einem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wird. Anders als bei Gebietskörperschafen muss bei öffentlichen Unternehmen gesondert geprüft werden, ob die Maßnahme des öffentlichen Unternehmens dem Staat zuzurechnen ist.</p>
<p><strong>Beispiel 1</strong>: Von einer Beihilfe ist auszugehen, wenn ein Bundesland einem Unternehmen zum Zwecke der Betriebsansiedelung ein Grundstück wissentlich unter dem Marktwert verkauft, vermietet oder zu marktunüblichen Bedingungen als Baurecht zur Verfügung stellt. Befindet sich die Immobilie im Besitz einer Landesgesellschaft, ist an Hand der Indizien zu beurteilen, ob der Verkauf dem Bundesland zuzurechnen ist. Die Zurechnung wäre jedenfalls zu bejahren, wenn die Transaktion von der Landesregierung durch einen Beschluss genehmigt wird.</p>
<p><strong>Beispiel 2</strong>: Der Bau einer Gemeindestraße stellt eine allgemeine Infrastrukturmaßnahme dar. Da eine Gemeindestraße öffentlich zugänglich ist, wird kein bestimmtes Unternehmen selektiv bevorzugt. Wird die öffentliche Straße jedoch zu einem Betriebsgelände eines einzelnen Unternehmens gebaut, sodass tatsächlich nur dieses Unternehmen und dessen Kunden die Straße benützen wird, kann von einer allgemeinen Infrastrukturmaßnahme nicht mehr die Rede sein.</p>
<p><strong>Beispiel 3</strong>: Eine Gemeinde führt Bodenfestigungsmaßnahmen auf einem Grundstück eines Unternehmens durch, damit es auf der Liegenschaft ein Betriebsgelände errichten kann. Solche Erschließungsmaßnahmen, die auf die spezifischen Bedürfnisse eines bestimmten Unternehmens zugeschnitten sind, müssen als staatliche Beihilfe angesehen werden, es sei denn, es wird vom Unternehmen dafür ein marktgerechtes Entgelt bezahlt.</p>
<p>Staatliche Beihilfen sind verboten, sofern sie nicht ausnahmsweise auf Grund einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung zulässig sind. In der Praxis ist die Beurteilung, ob eine Ausnahmebestimmung greift, oft diffizil. Bei Bedarf sollten zur Abklärung Beihilfenrechtsexperten beigezogen werden.</p>
<p>Häufig wird übersehen, dass es im Hinblick auf den konkreten Handlungsbedarf der Projektbetreiber drei Kategorien von Ausnahmeregeln zu unterscheiden gilt:</p>
<ul>
<li><span dir="LTR">Die erste Kategorie betrifft Bestimmungen, die Beihilfen „ex lege“ für zulässig erklären. Fällt ein Vorhaben unter den Anwendungsbereich einer solchen Ausnahmeregelung, muss das Projekt nicht der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden. Die Projektbetreiber dürfen sofort mit der Projektumsetzung beginnen. Bedeutsame Beispiele dieser Ausnahmekategorie sind die De-minimis-Verordnungen und die Gruppenfreistellungsverordnungen der Europäischen Kommission.</span></li>
<li><span dir="LTR">Die zweite Gruppe von Ausnahmen stellen die „genehmigungsfähigen Beihilfen“ dar. Dabei handelt es sich um Beihilfen, die der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen (so genannte „<em>Notifikation</em>“). Die Europäische Kommission prüft, ob die angemeldete Beihilfe wegen eines Rechtfertigungsgrundes ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt für vereinbar erklärt werden kann. Bis zu einem positiven Beschluss der Europäischen Kommission darf das Vorhaben nicht durchgeführt werden (so genanntes „<em>Durchführungsverbot</em>“).</span></li>
<li><span dir="LTR">Bei der dritten Ausnahmekategorie handelt es sich um unverbindliche „<em>Auslegungshilfen</em>“ der Europäischen Kommission, die streng genommen überhaupt keine Ausnahmen vom Beihilfenverbot sind, aber deren Beachtung dazu führt, dass das Vorhaben der Europäischen Kommission nicht notifiziert werden muss. Werden die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien freiwillig eingehalten, dürfen die Projektbetreiber davon ausgehen, dass keine anmeldungspflichtige Beihilfe vorliegt und können mit der Projektumsetzung sofort beginnen. Ein Beispiel für die dritte Kategorie ist die im Folgenden im Detail zu besprechende „<em>Grundstücksmitteilung</em>“</span><a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> der Europäischen Kommission.</li>
</ul>
<h2>Möglichkeiten der beihilfenfreie Zurverfügungstellung von Immobilien durch die öffentliche Hand</h2>
<p>Die Grundstücksmitteilung der Europäischen Kommission beschreibt zwei Verfahrensmethoden, die der öffentlichen Hand die Möglichkeit einräumen, Immobilienverkäufe auf eine Weise abzuwickeln, dass nach Ansicht der Europäischen Kommission die Gewährung einer staatlichen Beihilfe faktisch ausgeschlossen ist. Die Mitteilungwird von derKommissionnicht nur bei der Veräußerung von öffentlichem Gut, sondern analog auch auf den Immobilienerwerb und auf dieVermietung vonLiegenschaften angewendet.<a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2">[2]</a></p>
<p>Die in der Mitteilung angeführten Methoden stellen sicher, dass der Preis, zu dem das Grundstück durch die öffentliche Hand veräußert wird, so genau wie möglich den Marktwert des Grundstücks widerspiegelt und vermeiden dadurch, dass der Vertragspartner einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Mit anderen Worten: Wendet die öffentliche Hand bei der Veräußerung/Vermietung/Übernahme einer Liegenschaft eine der beiden nachstehend beschriebenen Verfahren an, müssen die Beteiligten keine Beihilfengefahr befürchten.</p>
<p>Die erstgenannte Methode ist die Veräußerung der Immobilie im Wege eines hinreichend publizierten, allgemeinen und bedingungsfreien Bietverfahrens. „<em>Hinreichend publiziert</em>“ ist ein Verkaufsangebot, wenn es über einen längeren Zeitraum mehrfach in der nationalen Presse, Immobilienanzeigern oder durch sonstige geeignete Veröffentlichungen und durch Makler, die für eine große Anzahl potentieller Käufer tätig sind, bekanntgemacht wurde und so allen potentiellen Käufern zur Kenntnis gelangen konnte. Immobilientransaktionen, die für europaweit tätige Investoren von Interesse sein könnten, müssen in internationalen Publikationen bekanntgemacht und durch international tätige Makler verbreitet werden. „<em>Bedingungsfrei</em>“ ist eine Ausschreibung, wenn grundsätzlich jeder Käufer das Gebäude oder Grundstück erwerben und für seinen wirtschaftlichen Zweck nutzen kann. Einschränkungen aus Gründen des Nachbar- oder Umweltschutzes oder zur Vermeidung rein spekulativer Gebote sowie wegen raumordnungsrechtlicher Bedingungen für den Eigentümer des Grundstücks nach allgemeinem nationalem Recht sind unschädlich. Wird ein Bietverfahren abgewickelt, ist es unerheblich, wenn nur ein einziges Angebot abgegeb<br />
en wird. Diesfalls handelt es sich eben um ein Grundstück mit nur geringer Nachfrage.<a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3">[3]</a></p>
<p>Die zweite Methode, die die öffentliche Hand alternativ wählen kann, ist die Veräußerung zu einem von unabhängigen Sachverständigen festgelegten Marktwert. Die Wertermittlung durch den Sachverständigen hat auf Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards zu erfolgen. Der so festgestellte Marktpreis ist der Mindestkaufpreis, der vereinbart werden kann, ohne dass eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Die für die öffentliche Hand angefallenen Kosten für die Liegenschaft sind nach Ansicht der Europäischen Kommission ein Indikator für den Marktwert. Deshalb gilt grundsätzlich, dass während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor dem Verkauf von der öffentlichen Hand erworbene Bauten oder Grundstücke nicht unter den eigenen Gestehungskosten verkauft werden dürfen, es sei denn, dass ein Sachverständige allgemein zurückgehende Marktpreise im relevanten Markt ermittelt hat. Erweist es sich als unmöglich, die Liegenschaft zu dem vom Sachverständigen festgelegten Marktwert zu veräußern, ist eine Abweichung bis zu 5% gegenüber dem festgelegten Marktwert zulässig. Ist es auch nach einer weiteren angemessenen Zeitspanne unmöglich, das Gebäude oder Grundstück zum Marktwert abzüglich dieser Toleranzmarge zu veräußern, darf eine Neubewertung vorgenommen werden, die die Erfahrungen und eingegangenen Angebote berücksichtigt. Der Sachverständige, der mit der Wertermittlung beauftragt wird, hat seine Aufgaben unabhängig auszuüben. Staatliche Bewertungsbüros, Beamte oder Angestellte gelten solange als unabhängig, wie eine unzulässige Einflussnahme auf ihre Feststellungen effektiv ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung ist die Unabhängigkeit eines Sachverständigen aber schon dann zu bezweifeln, wenn er jener Organisationseinheit angehört, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltung der zu privatisierenden Liegenschaft betraut ist.<a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4">[4]</a></p>
<p>Nach den Wertungen der Mitteilung hat die Wertermittlung durch den Markt (Höchstgebot eines Bieters) Vorrang vor der letztlich immer fiktiven Beurteilung des Marktes durch ein Gutachten. Demungeachtet besteht kein rechtlicher Zwang, eine bestimmte Veräußerungsmethode vorrangig auszuwählen. Die Verfahren dürfen allerdings nicht willkürlich miteinander vermischt werden. Wurde ein Bietverfahren durchgeführt, darf der Verkauf eines Grundstücks nicht zu einem Preis unterhalb eines abgegebenen Meistbots erfolgen, auch wenn dieser Preis nachträglich durch ein Sachverständigengutachten gerechtfertigt werden könnte.<a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5">[5]</a>Wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das einen geringeren Wert ausweist als ein tatsächlich abgegebenes Angebot, dann ist die Erheblichkeit des durch Gutachten ermittelten „Marktwerts&#8220; im Regelfall ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn diesem Angebot kein bedingungsfreies Bietverfahren zugrunde lag. Denn ein solches Angebot zeigt, dass auf dem Markt tatsächlich ein höherer Preis erzielt werden kann als vom Sachverständigen &#8211; aus welchen Gründen auch immer &#8211; angenommen.</p>
<p>Es ist Sache des Sachverständigen, zu entscheiden, welche Wertermittlungsmethode er als zweckmäßig betrachtet. Im Falle einer nachträglichen Überprüfung durch die Europäische Kommission würdigt diese aber eigenständig, ob der Sachverständige im konkreten Fall die geeignete Methode gewählt hat.</p>
<p>Die Veräußerung muss immer an den Meistbietenden erfolgen, sodass „regionaler Interessen“ die Auswahl eines Käufers, der ein schlechteres Angebot abgegeben hat, nicht rechtfertigen können.<a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6">[6]</a></p>
<h2>Risiken der Nichtbeachtung der Grundstücksmitteilung</h2>
<p>Die öffentliche Hand ist nicht verpflichtet, die Grundstücksmitteilung anzuwenden und darf Immobilien ohne einen transparenten Bietverfahren oder ohne Einholung eines Wertgutachtens veräußern. Dann begibt sich der öffentliche Eigentümer aber der beihilfenrechtlichen Absicherung seiner Immobilientransaktion und ist dem Risiko der nachprüfenden Kontrolle der Europäischen Kommission und der Anfechtung durch Mitbewerber ausgesetzt. Wollen die Projektbetreiber keines der beiden Verfahren anwenden, müssen sie klären, ob die Transaktion aus anderen rechtlichen Gründen keine staatliche Beihilfe darstellt<a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7">[7]</a>oder ob eine Ausnahmeregelung greift. Andernfalls muss das Vorhaben vor seiner Durchführung der Kommission angemeldet werden.</p>
<p>Stellt die Europäische Kommission – etwa auf Grund einer Beschwerde eines Mitbewerbers – nachträglich fest, dass ohne Notifikation eine staatliche Beihilfe gewährt wurde und ist diese mit dem Binnenmarkt unvereinbar, ordnet sie die Rückzahlung der Beihilfe an, mag diese auch zur Insolvenz des Beihilfenempfängers führen. Bei der Berechnung der Beihilfenhöhe nimmt die Europäische Kommission nicht zwingend einen alternativ berechneten Verkehrswert an, sondern sie stützt sich auch auf die Gestehungskosten der öffentlichen Hand.<a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8">[8]</a></p>
<p>Das Durchführungsverbot von Beihilfen ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar, sodass sich Mitbewerber darauf berufen können. Anders als beim Kartell- und Fusionsrecht und dem Vergaberecht hat Österreich für Verstöße gegen das Beihilferecht kein eigenes Beihilferechtsgesetz erlassen und keine eigenen Beihilfekontrollbehörden eingerichtet. Konkurrenten des Beihilfeempfängers sind sohin auf die herkömmlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angewiesen. Nach einhelliger Auffassung der Lehre und Rechtsprechung kommen bei der privatwirtschaftlichen Beihilfevergabe jedenfalls die Bestimmungen des UWG als Anspruchsgrundlage in Betracht, mit Hilfe derer Mitbewerber Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen können.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Nichtbeachtung des Beihilfenrechts bei Immobilientransaktionen ist mit erheblichen Risiken verbunden. Das größte Risiko trägt der Vertragspartner der öffentlichen Hand, weil dieser im Falle des Vorliegens einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe verpflichtet ist, die Beihilfe zurückzahlen. Darüber hinaus sind die Projektbetreiber Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen von Mitbewerbern ausgesetzt. Nur die penible Einhaltung der Grundstücksmitteilung der Europäischen Kommission schließt den Beihilfenverdacht aus.</p>
<div>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h6>Quellen</h6>
<div class="literatur">
<div id="ftn1">
<p><a title="" href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Vgl. „<em>Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand</em>“, ABl Nr. C 209 vom 10/07/1997 S. 0003 – 0005.</p>
</div>
<div id="ftn2">
<p><a title="" href="#_ftnref2" name="_ftn2">[2]</a> Siehe KomE 2003/163/EG vom 09.04.2002, Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen, ABl 2003 L 66/36, Rn 29; KomE 2005/665/EG vom 14. 12.2004, Aircraft Services Lemwerder, ABl 2005 L 247/32, Rn 14.</p>
</div>
<div id="ftn3">
<p><a title="" href="#_ftnref3" name="_ftn3">[3]</a> Siehe dazu Lindner, Verkehrswertgutachten contra Bieterverfahren &#8211; Was sagt die EU-Kommission?, WFA (2005) Heft 4 (165) 166.</p>
</div>
<div id="ftn4">
<p><a title="" href="#_ftnref4" name="_ftn4">[4]</a> Vgl. OGH 19.01.2010, 4Ob154/09i.</p>
</div>
<div id="ftn5">
<p><a title="" href="#_ftnref5" name="_ftn5">[5]</a> KomE 2008/719/EG vom 30. April 2008, Bank Burgenland, ABl 2008 L 239/32, Rn 109.</p>
</div>
<div id="ftn6">
<p><a title="" href="#_ftnref6" name="_ftn6">[6]</a> Vgl. OGH 19.01.2010, 4Ob154/09i.</p>
</div>
<div id="ftn7">
<p><a title="" href="#_ftnref7" name="_ftn7">[7]</a> Mögliche Gründe sind zum Beispiel: die Transaktion ist dem Staat nicht zuzurechnen, weil die Immobiliengesellschaft ohne staatlichen Einfluss handelt; die Maßnahme ist<br />
wegen ihrer begrenzten lokalen Bedeutung nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.</p>
</div>
<div id="ftn8">
<p><a title="" href="#_ftnref8" name="_ftn8">[8]</a> Vgl. EuG 29. 3. 2007 Rs T-366/00 Scott, Slg 2007, Rn 98.</p>
</div>
</div>
</div>
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