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	<title>Johannes Wögerer, Autor bei RechtamBau</title>
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	<description>Fachmagazin für Recht in Sachen Architektur, Bau und Immobilien</description>
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	<title>Johannes Wögerer, Autor bei RechtamBau</title>
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		<title>Die verpfuschte Steinschlichtungsmauer</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/die-verpfuschte-steinschlichtungsmauer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Johannes Wögerer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Dec 2015 11:08:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zubauten am Eigenheim, die Errichtung eines Schwimmbades am Dach oder die Erhöhung einer Mauer, etc.! Überall wo man an bereits bestehenden Objekten seine langersehnten Träume nun endlich in die Tat umsetzen will, wird man mit einem einfachen Wort sehr schnell auf den Boden der Realität zurückgeholt: Statik. Es ist das Erste und gelegentlich (wie im...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zubauten am Eigenheim, die Errichtung eines Schwimmbades am Dach oder die Erhöhung einer Mauer, etc.! Überall wo man an bereits bestehenden Objekten seine langersehnten Träume nun endlich in die Tat umsetzen will, wird man mit einem einfachen Wort sehr schnell auf den Boden der Realität zurückgeholt: Statik.</p>
<p lang="de-DE" align="left"><span id="more-175"></span></p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Es ist das Erste und gelegentlich (wie im Anlassfall) das Letzte, das einem im Zuge solcher „<i>Verfeinerungen</i>“ begleiten wird. Demnach ist die Bestellung einer geeigneten Person oder Firma, welche mit diesem brisanten Thema betraut wird, und in weiterer Folge auch die Bauaufsicht übernimmt, von essentieller Bedeutung.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Im vorliegenden Fall nimmt sich der OGH (7Ob108/14d) dieses „Problems“ an, wenn aufgrund mangelnder Rücksprache und zahlreicher Fehler, sei es ausführungs- oder planungstechnischer Natur, aller Beteiligten am Bau einer Steinschlichtungsmauer scheinbar alles falsch läuft und später bei der Erhöhung eben dieser die geforderte Standfestigkeit nicht mehr gegeben war und diese schlussendlich abgetragen und erneuert werden musste.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Konkret beauftragte die Bauherrin zur Errichtung einer Steinschlichtungsmauer ein Planungsbüro (Klägerin), welches unter Rücksprache mit einem Statikunternehmen, die genauen Daten zum Bau (Höhe, Breite, Stabilität bezogen auf horizontal wirkende Kräfte) errechnete. Nach Angabe des Statikers waren die Steine zwischen 800 bis 2.000 kg „<i>trocken in Humus</i>“ zu verlegen und zwar inklusive Drainagierung im Sohlenbereich und kompletter Hinterfüllung zur Ableitung des Hangwassers. Als maximale Höhe waren vier Meter (drei Meter über Terrain) bei mindestens 170 cm Breite des Mauerfußes und 120 cm der Mauerkrone vorgesehen. Diese Ausschreibungsposition beinhaltete technische Mängel wegen fehlender Auseinandersetzung der Klägerin mit den technischen Grundlagen oder Rücksprache mit dem Statiker. Die Ausführung „<i>trocken Humus verlegt</i>“ widerspricht den Regeln der Technik, weil ab einer gewissen Höhe die Schlichtung zur Gewährleistung der Statik vollflächig, zumindest aber in Teilbereichen zu vermörteln gewesen wäre.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Schon beim Bau der Mauer durch einen Subunternehmer wurde die Neigung, widrig den Angaben, zu gering bemessen, der untere Bereich wurde nicht mit gemörtelten Fugen hergestellt und der Verbund der Steine war mangelhaft ausgeführt, weil die Stoßfugen der Steine bis zu vier Reihen übereinander angeordnet waren. Weiters war die Fugenfüllung weder sach- noch fachgerecht. Es konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, ob die vertikale Ausbuchtung, welche sich schon während der Herstellung bildete, durch diese Mängel entstand, rein optischer und technischer Natur war oder ob es zu einem nachhaltigen Einfluss auf die Standhaftigkeit der Mauer gekommen sei. Allein, die Mauer wäre aufgrund der mangelhaften Fugenfüllung abzutragen gewesen.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Dem Geschäftsführer der Klägerin fiel bei der Abnahme lediglich der „<i>Bauch</i>“ in dem Mauerwerk auf, den er als rein optischen Mangel qualifizierte, dadurch stellte er der ausführenden Firma keine Forderung zur Mängelbehebung. Es wurde in diesem Zusammenhang angenommen, dass es dem Geschäftsführer und der Klägerin selbst an mangelndem Fachbezug und fachlicher Qualifikation fehlte, weshalb man die restlichen Fehler überhaupt nicht erkannte.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Etwas später wünschte die Bauherrin die Erhöhung der Mauer, wobei die obersten Steine in Beton verlegt werden sollten, um die nötige Stabilität zu gewährleisten. Voraussetzung für eine Erhöhung war, die bereits vorhandene Fundamentierung entsprechend zu verstärken; da sich durch den Ausbau die Statik dementsprechend veränderte, wäre ein Sachverständiger beizuziehen gewesen. Diese Anforderung, wie auch einen zu diesem Thema bezugnehmenden Teilplan zu erstellen, erfüllte die Klägerin nicht. Sie ging vielmehr davon aus, dass die Baufirma einen Statiker hinzuzieht, überprüfte dies jedoch nicht. Dem war damit noch nicht Genüge getan, holte sie nicht einmal eine Baubewilligung ein, da diese im Rahmen einer „Auswechslungsplanung“ angedacht war nachzuholen. Die Baubehörde hätte wohl darauf bestanden, einen Statiker hinzuzuziehen, als Auflage dafür die Bewilligung zu erteilen.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Nachdem die Baufirma die ohnedies baufällige Mauer auf 4,6 Meter erhöht hatte, forderte diese nun einen Statiker auf, das „<i>Bauwerk</i>“ zu überprüfen. Daraufhin fertigte dieser eine Skizze, welche die Standfestigkeit der Mauererhöhung erfasste, die Standsicherheit des gesamten Objekts allerdings nicht. Danach besichtigte der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der förmlichen Endabnahme die Mauer &#8211; weitere Beanstandungen blieben aus, woraufhin die Klägerin die Rechnung der Baufirma zur Bezahlung durch die Bauherrin freigab.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Durch erhebliche Bedenken veranlasst, beauftragte die Eigentümergemeinschaft ihrerseits nach kurzer Zeit einen Sachverständigen, der ein vernichtendes Zeugnis ausstellte: Er beurteilte nicht nur die Mauer als nicht standsicher, sondern ging sogar von „<i>Gefahr in Verzug“</i> aus. Dies bestätigte die baupolizeiliche Prüfung unter Beiziehung von Amtssachverständigen. Der Bauherrin wurde sohin aufgetragen, binnen vier Monaten die Standsicherheit wiederherzustellen. Dem wurde Folge geleistet, die Baufirma trug die Mauer ab und errichtete eine Neue. Durch diese Arbeiten entstanden der Bauherrin Kosten von 56.765,05 €. Diese forderte nun von der Klägerin diesen Betrag zuzüglich 5.000 € Schadenersatzpauschale ein, da gravierende Planungsfehler (keine statische Berechnung, keine Standfestigkeit) seitens der Klägerin begangen worden wären.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Für die 61.765,05 € begehrte die Klägerin nun von der Beklagten, ihr aus dem bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag in Ansehung der ihr gegenüber geltend gemachten Schadenersatzforderung Deckung zu gewähren mit der Begründung, dass die Erhöhung um 1,6 m nur durch ausdrücklichen Wunsch der Bauherrin erfolgt sei und diese für die Baubehörde „<i>unerhebliche Änderung</i>“ habe sie entsprechend wie in der „<i>üblichen Praxis</i>“ mittels Auswechslungsplanung bekannt gegeben und so deren Bewilligung erwirkt.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Sie sei mit der statisch konstruktiven Ausarbeitung nicht betraut gewesen und offenkundige Mängel, mit Ausnahme des kleinen „<i>Bauches</i>“, der als rein optisch anzusehen gewesen wäre, hätten nicht vorgelegen. Das Fehlen einer Mörtelschicht habe die Klägerin nicht bemerkt und somit weder vorsätzlich noch fahrlässig einen Schaden erwirkt und auch nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Die beklagte Versicherung forderte die Abweisung der Klage und entgegnete, die Klägerin habe bewusst die behördliche Genehmigung oder statische Nachrechnung nicht eingeholt, da bei diesem Verfahren ohne Zweifel die Wahrheit ans Tageslicht befördert worden wäre: die Mauer war nie standsicher. Die Klägerin hätte sofort erkennen müssen, dass die Steine ohne Mörtel einfach nur übereinander gelegt wurden und sich so ein „<i>Bauch</i>“ bildete; Ihr hätte die mangelhafte Standsicherheit unverzüglich ins Auge stechen müssen. Schon deshalb sei die Beklagte nach Art. 6.1.1. und 6.1.2. AHBA leistungsfrei, weil der Klägerin die Standsicherheit der Mauer trotz Überschreitung der genehmigten Höhe offensichtlich gleichgültig gewesen sei. Sie habe in vollem Bewusstsein der Bauherrin eine mangelhafte Steinmauer übergeben und die Rechnung in Kenntnis dieser Umstände freigegeben und die Bauherrin auch nicht darauf aufmerksam gemacht, wonach sie ihre Rettungsobliegenheit gemäß §62 VersVG grob fahrlässig verletzt habe.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Nach „<i>Triumph und Niederlage</i>“ von klagender und beklagter Partei bei Erst- und Berufungsgericht gab der OGH der Klägerin in der „<i>finalen</i>“ Entscheidung Recht. Er stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her, welches seine Sicht der Sache so begründete, die Klägerin habe durch die von ihr gesetzten Taten grob fahrlässig gehandelt. Dies schließe aber eine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung keineswegs aus. Diese trete nur ein, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt würde und kumulativ dazu ein bewusster Verstoß gegen die für den versicherten Betrieb geltenden Gesetze oder Vorschriften vorläge. Den stichhaltigen Beweis für diesen <u>bewussten</u> Verstoß konnte die Beklagte nicht erbringen.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Die Erwägungen der Beklagten Partei hinsichtlich § 62 VersVG stünden auf tönernen Füßen, da der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Maßnahmen zur Rettung mehr möglich gewesen wären.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">Zum Ausschluss des Vorsatzes schreibt der OGH, dass Art. 6.1.1. AHBA einen bedingten Vorsatz umschreibt, in welchem davon die Rede ist, dass der Versicherungsnehmer die Wahrscheinlichkeit schädlicher Folgen voraussehen musste, diese jedoch (billigend) in Kauf nimmt. Es reicht nicht aus, dass er um die schädlichen Folgen hätte wissen müssen oder können oder mit ihnen hätte rechnen müssen oder können. Dem Geschäftsführer der Klägerin seien zwar mehrfache Verletzungen seiner vertraglichen Verpflichtungen vorzuwerfen, die auf seine festgestellte mangelnde Eignung zurückzuführen seien. Dass er iSd Art. 6.1.1. AHBA vorsätzlich gehandelt habe, vermochte die Beklagte Partei dennoch nicht zu beweisen.</p>
<p class="western" lang="de-DE" align="left">So bleibt am Schluss die Frage: „Ignorantia legis excusat?“</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftungskarussell am Bau</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/haftungskarussell-am-bau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Johannes Wögerer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2014 09:57:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wechselseitige Ansprüche zwischen einzelnen Subunternehmen. Es gehört vor allem zum Alltag des Baugeschehens, dass anlässlich der Errichtung eines Bauwerkes verschiedene Unternehmen von Bauherren bzw. Generalunternehmern mit der Herstellung unterschiedlicher Gewerke beauftragt werden, die teilweise aufeinander aufbauen, teilweise selbständig erbracht werden können. Im Rahmen dieser Beauftragungen kommt es immer wieder vor, dass einzelne (Sub-) Unternehmen Schäden...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_539" aria-describedby="caption-attachment-539" style="width: 200px" class="wp-caption alignleft"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-539" src="https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/foto_beitrag_wogerer-200x300.jpeg" alt="" width="200" height="300" srcset="https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/foto_beitrag_wogerer-200x300.jpeg 200w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/foto_beitrag_wogerer.jpeg 300w" sizes="(max-width: 200px) 100vw, 200px" /><figcaption id="caption-attachment-539" class="wp-caption-text">© Martin Kozcy</figcaption></figure>
<p><strong>Wechselseitige Ansprüche zwischen einzelnen Subunternehmen.</strong><br />
Es gehört vor allem zum Alltag des Baugeschehens, dass anlässlich der Errichtung eines Bauwerkes verschiedene Unternehmen von Bauherren bzw. Generalunternehmern mit der Herstellung unterschiedlicher Gewerke beauftragt werden, die teilweise aufeinander aufbauen, teilweise selbständig erbracht werden können.<br />
<span id="more-151"></span></p>
<p>Im Rahmen dieser Beauftragungen kommt es immer wieder vor, dass einzelne (Sub-) Unternehmen Schäden an fremden Gewerken verursachen, wodurch letztlich die (mangelfreie) Fertigstellung des gesamten Werkes verhindert wird.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote1sym" name="sdfootnote1anc"><sup>1</sup></a></p>
<p>Da es zwischen den einzelnen (Sub-) Unternehmen üblicherweise keine vertraglichen Vereinbarungen gibt, wären solcherart geschädigte (Sub-) Unternehmen als „Dritte“ auf die deliktische Haftung angewiesen.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote2sym" name="sdfootnote2anc"><sup>2</sup></a> Daran vermag auch die oberstgerichtliche Judikatur zum „technischen Schulterschluss“ nichts zu ändern, wonach die Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen auch Warnpflichten bzw. gegenseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten umfasse und diese Verpflichtungen ihrerseits auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten können.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote3sym" name="sdfootnote3anc"><sup>3</sup></a></p>
<p>Seit einer Darstellung von Bydlinski<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote4sym" name="sdfootnote4anc"><sup>4</sup></a> beschäftigt sich vor allem die Judikatur mit der Frage, inwieweit (und unter welchen Voraussetzungen) Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten nicht nur dem jeweiligen Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen. Bydlinski schrieb dazu: „<i>Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist, werden vom Vertrag mitgeschützt</i>“.</p>
<p>Diese Lehrmeinung fand ihre dogmatische Rechtfertigung und Begründung in der objektiven, ergänzenden Vertragsauslegung, die dabei der Auffassung des „<i>redlichen Verkehrs</i>“ zu entsprechen hat.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote5sym" name="sdfootnote5anc"><sup>5</sup></a> Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung zugunsten Dritter war die Unzulänglichkeit der deliktischen Haftung.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote6sym" name="sdfootnote6anc"><sup>6</sup></a></p>
<p>Die Rechtsprechung verlangt demnach, dass der Dritte der vertraglichen (Haupt-) Leistung nahesteht, für den Schuldner (Schädiger) der Kontakt mit der vertraglich vereinbarten Hauptleistung voraussehbar war und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote7sym" name="sdfootnote7anc"><sup>7</sup></a></p>
<p>Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn der Auftraggeber (Bauherr, Generalunternehmer) mehrere Unternehmer mit der Herstellung eines Werkes beauftragt, diese Unternehmer und ihre Mitarbeiter (Leute) in den von den Interessen und Rechtspflichten des Auftraggebers umfassten Kreis „geschützter Dritter“ als aufgenommen gelten. Jeder Unternehmer hat sich daher so zu verhalten, dass ein weiterer bei der Werkleistung tätiger Unternehmer oder dessen Mitarbeiter (Leute) nicht zu Schaden kommen.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote8sym" name="sdfootnote8anc"><sup>8</sup></a></p>
<p>Verletzten daher solche Unternehmer im vertraglichen Schutzbereich befindliche Dritte, kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden Unternehmer Schadenersatz geltend machen.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote9sym" name="sdfootnote9anc"><sup>9</sup></a> Dem Geschädigten wird auf diese Weise das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen.</p>
<p>Dieses Recht besteht jedoch nur für den Fall, dass dem Geschädigten kein eigenständiger vertraglicher Anspruch gegenüber dem Schädiger zusteht.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote10sym" name="sdfootnote10anc"><sup>10</sup></a></p>
<p>Für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages (zugunsten Dritter) ist ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten erforderlich; ein solches liegt nicht vor, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungs-gehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hätte.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote11sym" name="sdfootnote11anc"><sup>11</sup></a></p>
<p>Der Anspruch besteht nur bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber. Nur bis zu diesem Zeitpunkt trägt gemäß § 1168a ABGB der Unternehmer die Gefahr einer Beschädigung, während danach die Gefahr den Besteller trifft.</p>
<p>Ohne Bedeutung sei dabei, in wessen Eigentum sich das beschädigte Werk befindet<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote12sym" name="sdfootnote12anc"><sup>12</sup></a>, da auch die Verpflichtung, den von einem anderen verursachten Mangel zu beheben, einen ersatzfähigen Schaden bedeute.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote13sym" name="sdfootnote13anc"><sup>13</sup></a></p>
<p>Im konkreten Fall wurde ein Trockenbauunternehmen mit der Montage abgehängter Decken sowie deren Verspachtelung beauftragt, wobei nach der (einwandfreien) Montage dieses Gewerk durch ein anderes (ebenfalls am Bau tätiges) Unternehmen beschädigt wurde. Durch den Einbau der Decken (samt Verspachtelung) ging das Eigentumsrecht (somit auch das absolut geschützte Recht) der Trockenbaufirma verloren, da die Deckenkonstruktion zum unselbständigen Bestandteil des Hauses geworden ist. Die Schäden wurden von der Trockenbaufirma (auf eigene Kosten und in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber) behoben.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote14sym" name="sdfootnote14anc"><sup>14</sup></a></p>
<p>Gerade aber in den Fällen, in denen erbrachte Werkleistungen mit dem Verlust des Eigentumsrechtes des Unternehmens an den dabei verwendeten Materialien i.S.d. §§ 294, 297 ABGB verbunden sind, ist der Zeitpunkt bzw. die Tatsache des Überganges des Eigentumsrechtes von großer Bedeutung. Wird das Werk nach Übergang des Eigentumsrechtes beschädigt, liegt kein Eingriff in ihr Eigentum vor, sondern ein reiner Vermögensschaden. Solche Vermögensschäden sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auf Grundlage vertraglicher Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter grundsätzlich nicht ersatzfähig.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote15sym" name="sdfootnote15anc"><sup>15</sup></a> Demnach wurde vom Obersten Gerichtshof die These von den „Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens“ ausdrücklich verworfen.</p>
<p>Es darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass selbst dann, wenn dem Geschädigten kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zur Verfügung steht, in den Fällen der sogenannten Schadensverlagerung dennoch eine Liquidation des Drittschadens möglich ist (sog. Drittschadensliquidation). Ist nämlich ein Schaden, der atypischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eingetreten, ohne dass es zu einer Änderung des Schadensausmaßes kommt, sind auch Vermögensschäden ersetzbar, weil der verlagerte Schaden für den mittelbar Geschädigten definitionsgemäß nur einen reinen Vermögensschaden darstellen kann.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote16sym" name="sdfootnote16anc"><sup>16</sup></a></p>
<p>Dieser reine Vermögensschaden ist zu ersetzen, da die Tatsache, dass der Schaden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten soll.</p>
<p>In den Fällen der Schadensverlagerung wird zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt, doch er hat keinen Schaden; der Geschädigte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen reinen Vermögensschaden.<a class="sdfootnoteanc" href="#sdfootnote17sym" name="sdfootnote17anc"><sup>17</sup></a></p>
<p>Die vom OGH für gemeinsam an einem Bauwerk tätige Unternehmen entwickelte Judikatur ermöglicht es diesen, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber anderen (Sub-) Unternehmen auf vertraglicher Basis (mit den damit verbundenen Vorteilen) geltend zu machen. Dies gilt in den Fällen der Drittschadensliquidation auch für reine Vermögensschäden.</p>
<hr />
<div class="literatur">
<div id="sdfootnote1">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote1anc" name="sdfootnote1sym">1</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. Andreas Kaufmann, Die Zurechnung fremden Verhaltens auf Geschädigtenseite beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, ÖJZ 2000, 546ff (mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur), Georg Wilhelm, Subunternehmer schädigt Subunternehmer. Und der GU – schaut zu?, ecolex 2008, 510ff,</p>
</div>
<div id="sdfootnote2">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote2anc" name="sdfootnote2sym">2</a><sup></sup> Die deliktische Haftung ist vor allem mit den nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 1296 (der Geschädigte hat den Beweis für das Verschulden des Schädigers zu erbringen), und 1315 ABGB (eingeschränkte Haftung für Gehilfen) verbunden</p>
</div>
<div id="sdfootnote3">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote3anc" name="sdfootnote3sym">3</a><sup></sup> vgl. dazu OGH, 11.04.1963, 5 Ob 134/63, OGH, 26.01.2006, 8 Ob 42/05t</p>
</div>
<div id="sdfootnote4">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote4anc" name="sdfootnote4sym">4</a><sup></sup> Franz Bylinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359ff</p>
</div>
<div id="sdfootnote5">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote5anc" name="sdfootnote5sym">5</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. OGH, 27.02.1975, 2 Ob 266/74, OGH, 29.11.2001, 6 Ob 250/01k, mit zahlreichen weiteren Hinweisen</p>
</div>
<div id="sdfootnote6">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote6anc" name="sdfootnote6sym">6</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. OGH, 29.11.2001, 6 Ob 250/01k</p>
</div>
<div id="sdfootnote7">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote7anc" name="sdfootnote7sym">7</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. OGH, 16.12.1996, 1 Ob 2317/96h</p>
</div>
<div id="sdfootnote8">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote8anc" name="sdfootnote8sym">8</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. OGH, 28.04.1993, 3 Ob 520/93</p>
</div>
<div id="sdfootnote9">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote9anc" name="sdfootnote9sym">9</a><sup></sup> vgl. dazu auch OGH, 28.11.2002, 8 Ob 287/01s</p>
</div>
<div id="sdfootnote10">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote10anc" name="sdfootnote10sym">10</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. OGH, 19.12.2000, 1 Ob 93/00h</p>
</div>
<div id="sdfootnote11">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote11anc" name="sdfootnote11sym">11</a><sup></sup> vgl. dazu OGH, 29.11.2001, 6 Ob 250/01k</p>
</div>
<div id="sdfootnote12">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote12anc" name="sdfootnote12sym">12</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. OGH, 28.04.1993, 3 Ob 520/93 (Beschädigung eines zu einer Heizung gehörenden, eingebauten, Rohres)</p>
</div>
<div id="sdfootnote13">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote13anc" name="sdfootnote13sym">13</a><sup></sup> vgl. dazu OGH, 09.09.1987, 3 Ob 41/87 („<i>Die Kosten einer Mängelbehebung können im Rahmen des Anspruches auf Minderung des Entgeltes berücksichtigt werden, der dem Besteller des mangelhaften Werkes nach den Regeln der Gewährleistung zusteht. Die Minderung des Entgeltes richtet sich zwar nicht unmittelbar nach den Verbesserungskosten, sondern nach dem Verhältnis des Wertes des mängelfreien Werkes zum Wert des mangelhaften Werkes; soweit aber die Verbesserungskosten im Differenzbetrag Deckung finden, sind sie dem Besteller (…) zu ersetzen. Diesen Anspruch hat der Besteller unabhängig davon, ob er Eigentümer des Werkes ist oder einmal war, und ob er seinerseits dem Eigentümer des Werkes Gewähr zu leisten hat</i>“)</p>
</div>
<div id="sdfootnote14">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote14anc" name="sdfootnote14sym">14</a><sup></sup> vgl. dazu OGH, 28.11.2002, 8 Ob 287/01s</p>
</div>
<div id="sdfootnote15">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote15anc" name="sdfootnote15sym">15</a><sup></sup> vgl. dazu insbes. OGH, 16.03.1988, 1 Ob 516/88, OGH, 29.04.1999, 2 Ob 162/97f, OGH, 17.10.2007, 7 Ob 147/07d</p>
</div>
<div id="sdfootnote16">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote16anc" name="sdfootnote16sym">16</a><sup></sup> vgl. dazu u.a. OGH, 29.04.1999, 2 Ob 162/97f</p>
</div>
<div id="sdfootnote17">
<p><a class="sdfootnotesym" href="#sdfootnote17anc" name="sdfootnote17sym">17</a><sup></sup> vgl. dazu OGH, 28.11.2002, 8 Ob 287/01s</p>
</div>
</div>
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		<title>Berufshaftpflichtversicherung für Architekten</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/berufshaftpflichtversicherung-fur-architekten-ist-begrenzung-der-nachhaftung-zulassig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Johannes Wögerer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Oct 2013 09:23:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist Begrenzung der Nachhaftung zulässig? Leitsätze: 1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam. 2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft....</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ist Begrenzung der Nachhaftung zulässig?</h2>
<h3>Leitsätze:</h3>
<figure id="attachment_595" aria-describedby="caption-attachment-595" style="width: 300px" class="wp-caption alignleft"><img decoding="async" class="size-full wp-image-595" src="https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1.jpeg" alt="" width="300" height="300" srcset="https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1.jpeg 300w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1-150x150.jpeg 150w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1-32x32.jpeg 32w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1-50x50.jpeg 50w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1-64x64.jpeg 64w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1-96x96.jpeg 96w, https://www.rechtambau.at/wp-content/uploads/2018/03/DSC04366-1-128x128.jpeg 128w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-595" class="wp-caption-text">© Martin Kozcy</figcaption></figure>
<p>1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.</p>
<p>2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.</p>
<p>3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.<br />
<span id="more-133"></span></p>
<h3>Sachverhalt:</h3>
<p>Die Kläger, Rechtsnachfolger eines Architekten, verlangen von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung.</p>
<p>Architekt M. unterhielt bei der Beklagten seit 1988 eine Berufshaftpflichtversicherung. Er wurde mit dem Umbau und der Erweiterung eines Einfamilienhauses in E. beauftragt. Erstellt wurde dabei ein Wintergartenanbau. Wenige Wochen nach dem Bezug des Hauses im Herbst 1996 kam es zu einem Brand, bei dem der Wintergarten beschädigt wurde. Architekt M. erhielt auch den Auftrag zur Beseitigung des Brandschadens. Die Sanierung wurde an die Firma Metallbau S. vergeben, die den Wintergarten nicht hergestellt hatte. Vor Ausführung der Arbeiten meldete die Firma mit Schreiben vom 19.11.1996 gegenüber dem Architekten Bedenken gegen das bisherige Gewerk an und lehnte eine Gewährleistung ab. Nach der Sanierung rügte Architekt M. in den Jahren 1997 und 1998 gegenüber der Firma Metallbau S. Undichtigkeiten in der Glasdachkonstruktion. Architekt M. verstarb am 13.04.2000. Seine Alleinerbin, Rechtsanwältin S., teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2000 den Tod des Architekten mit und bat unter Bezugnahme auf die Versicherung, keine weiteren monatlichen Abbuchungen vorzunehmen. Die Aufhebung der Versicherung wurde mit Schreiben der Beklagten vom 24.05.2000, dessen Zugang streitig ist, bestätigt. In dem Schreiben wurde auch auf die Nachhaftungsfrist von fünf Jahren und die Möglichkeit einer Verlängerung gegen Zahlung eines Einmalbetrages hingewiesen. Die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten u. a. enthalten unter A II.1 folgende Regelung:</p>
<p>Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden.</p>
<p>Rechtsanwältin S. verstarb am 05.12.2002. Durch Schreiben des Rechtsanwalts der Bauherrin vom 20.12.2005 wurden der Beklagten mögliche Ansprüche gegen den Architekten in der genannten Bausache mitgeteilt. Gegen die Erben von Rechtsanwältin S. &#8211; die Kläger &#8211; ist seit 30.12.2005 beim Landgericht Stuttgart ein von der Bauherrin angestrengtes selbständiges Beweisverfahren anhängig (27 OH 18/05). Die Bauherrin behauptet, die Glasdachkonstruktion hinsichtlich des vorgenannten Wintergartens sei undicht, was auf dem Architekten zurechenbare Planungs- und Ausführungsfehler zurückzuführen sei.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Nachhaftungsfrist sei ohne Anzeige einer Inanspruchnahme der Versicherung abgelaufen. Das Verschulden des Versicherungsnehmers spiele bei der Versäumung von Ausschlussfristen keine Rolle.</p>
<p>Die Kläger legen dagegen Berufung ein.</p>
<h3><strong>Aus den Gründen (Auszüge):</strong></h3>
<p>Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.</p>
<p>Die Kläger können von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten M. nicht verlangen, weil die Beklagte sich darauf berufen kann, dass die Meldefrist nach A II. Nr. 1 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren versäumt wurde.</p>
<p>1. Die Meldefrist wurde nicht eingehalten. Die möglichen Fehler des Architekten sind der Beklagten erst nach Ablauf der Meldefrist von fünf Jahren bekannt geworden.</p>
<p>Die Frist begann mit Aufhebung des Vertrages Ende Mai 2000.</p>
<p>Unstreitig wurden der Beklagten mögliche Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten erst im Dezember 2005 durch den Rechtsanwalt der angeblich geschädigten Bauherrin mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Meldefrist von fünf Jahren aber bereits abgelaufen.</p>
<p>2. Allerdings hat das Landgericht unzutreffend angenommen, dass hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich ist. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen eine solche Entlastungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Die Klausel ist aber so auszulegen, dass der <u>Versicherer sich auf eine Versäumung der Frist nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft.</u></p>
<p>Bei dieser Auslegung hält die Klausel auch einer Kontrolle nach den §§305c, 307 BGB (§§3, 9 AGB a. F.) stand. Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des §305c BGB. Der Versicherungsnehmer muss vernünftigerweise damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz &#8211; schon aus Gründen der Kalkulierbarkeit &#8211; jedenfalls nicht auf unbegrenzte Zeit für solche Versicherungsfälle erbringen will, die ihm bei Beendigung des Vertrags noch nicht gemeldet worden sind (BGH VersR 1992, 819). Außerdem wird der Versicherungsnehmer durch die Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt im Sinne von §307 BGB. Ohne die Klausel könnten spät erkennbare und zweifelhafte Versicherungsfälle nicht wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, was sich &#8211; durch erhöhte Prämien – nachteilig auf die Gemeinschaft der Versicherten auswirken würde (BGH VersR 1992, 819). Außerdem belässt die Regelung dem Versicherungsnehmer noch einen Zeitraum von 5 Jahren, um durch einfache Meldung Versicherungsschutz für die während der Vertragszeit eingetretenen Versicherungsfälle zu erlangen.</p>
<p>Ein fehlendes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Architekt von möglichen Ansprüchen gegen ihn nichts wusste und ihn auch kein Verschulden hinsichtlich dieser Unkenntnis trifft.</p>
<p>Dass die Ausschlussfrist unverschuldet versäumt wurde, haben die Kläger aber nicht nachgewiesen.</p>
<p>Bei der Frage, ob ein Verschulden des Architekten zur Versäumung der Meldefrist beigetragen hat, ist vorliegend auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit im Sinne von §5 Nr. 2 AHB abzustellen.</p>
<p>Entgegen der Berufung besteht eine Anzeigeobliegenheit nicht nur dann, wenn ein Geschädigter gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch geltend macht (§§5 Nr. 2 Abs. 3 AHB, 153 Abs. 2 VVG). Vielmehr besteht eine Anzeigeobliegenheit auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat (§§5 Nr. 2 Abs. 1 AHB, 33 Abs. 1, 153 Abs. 1 VVG). Diese für die Anzeigepflicht vorausgesetzte positive Kenntnis des Versicherungsnehmers bezieht sich auf das Schadensereignis und zusätzlich darauf, dass er weiß oder zumindest damit rechnet, dass dieses Schadensereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte.</p>
<p>Die Kenntnis des Architekten von dem Schadensfall ergibt sich schon daraus, dass er 1997 und 1998 gegenüber der Firma Metallbau S. Undichtigkeiten in der brandsanierten Glasdachkonstruktion rügte. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass Architekt M. mit seiner Inanspruchnahme für dieses Schadensereignis rechnete. Ihm lag eine vor Ausführung der Sanierung zugesandte Bedenkenanmeldung der Firma Metallbau S. vom 19.11.1996 vor. Die darin aufgeführten Mängel stehen zum Teil im Zusammenhang mit den aufgetretenen Undichtigkeiten.</p>
<p>Es liegt daher nahe, dass dem Architekten klar war, dass die Undichtigkeiten zumindest auch auf eigene Versäumnisse zurückzuführen sind,<br />
weil den Bedenken der Firma S. bei der Bauplanung und Bauausführung nicht Rechnung getragen wurde. … Der Senat hat aber keine Zweifel, dass die in der Bedenkenanmeldung beschriebenen und jetzt vom Sachverständigen festgestellten Mängel bereits vor der Sanierung vorlagen. Neben der Identität der Mängel spricht hierfür auch der Umstand, dass eine Mängelfeststellung bei einer Überprüfung des Daches im Jahre 1996 durch die Firma S. nach den Angaben des Sachverständigen möglich war. Außerdem kommt es nach den Erkenntnissen des Sachverständigen häufig vor, dass angemeldete Mängel nicht beseitigt werden. Hierfür Sorge zu tragen ist in erster Linie Aufgabe des mit der Sanierung beauftragten Architekten. Dabei ist unerheblich, dass das Ausgangswerk von einer Firma erstellt wurde, die nach dem Vorbringen der Kläger nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich Architekt M. einer eigenen Pflichtverletzung, die zu einem späteren Zeitpunkt auch zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen konnte, in den Jahren 1996 bis zu seinem Tod bewusst wurde. Damit steht nicht fest, dass die Meldefrist ohne Verschulden versäumt worden ist.</p>
<p>Dahinstehen kann, ob die Bauherrin nach den aufgetretenen Undichtigkeiten gegenüber dem Architekten Haftungsansprüche geltend machte, was ebenfalls eine Anzeigeobliegenheit begründet hätte.</p>
<p>Auch auf das fehlende Verschulden der unmittelbaren Rechtsnachfolgerin des Architekten M., Rechtsanwältin S., kommt es nicht mehr an.</p>
<p>An die Behauptung, das Angebot zur Verlängerung der Nachhaftung sei Rechtsanwältin S. nicht zugegangen, kann ein Beratungsfehler der Beklagten, der zu einem Anspruch auf Deckungsschutz führen könnte, nicht geknüpft werden. Zu einer Verlängerung der Nachhaftung ist die Beklagte nicht verpflichtet. Im Übrigen ist aber auch nicht nachgewiesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 24.05.2000 nicht zuging.</p>
<h2><strong>Anmerkungen des Autors:</strong></h2>
<p>Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Nachmeldefrist Versicherungsschutz erlangen kann, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Dieser Entschuldigungsbeweis wird aber vom Gericht sehr streng geprüft und gehen Zweifel zu Lasten des Versicherungsnehmers. Eine unverzügliche Schadenmeldung an den Versicherer nach Kenntnis vom Versicherungsfall ist daher sehr wichtig, auch wenn eine konkrete Anspruchserhebung noch nicht erfolgt ist.</p>
<p>Es handelt sich um eine deutsche Entscheidung. Es gibt aber kaum Zweifel, dass auch der OGH einen entsprechenden Entschuldigungsbeweis zulassen würde (vgl. OGH-Entscheidungen 7 Ob 22/10a und 7 Ob 201/12b zur Nachmeldefrist in der Rechtsschutzversicherung).</p>
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