Wechselseitige Ansprüche zwischen einzelnen Subunternehmen.
Es gehört vor allem zum Alltag des Baugeschehens, dass anlässlich der Errichtung eines Bauwerkes verschiedene Unternehmen von Bauherren bzw. Generalunternehmern mit der Herstellung unterschiedlicher Gewerke beauftragt werden, die teilweise aufeinander aufbauen, teilweise selbständig erbracht werden können.
Im Rahmen dieser Beauftragungen kommt es immer wieder vor, dass einzelne (Sub-) Unternehmen Schäden an fremden Gewerken verursachen, wodurch letztlich die (mangelfreie) Fertigstellung des gesamten Werkes verhindert wird.1
Da es zwischen den einzelnen (Sub-) Unternehmen üblicherweise keine vertraglichen Vereinbarungen gibt, wären solcherart geschädigte (Sub-) Unternehmen als „Dritte“ auf die deliktische Haftung angewiesen.2 Daran vermag auch die oberstgerichtliche Judikatur zum „technischen Schulterschluss“ nichts zu ändern, wonach die Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen auch Warnpflichten bzw. gegenseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten umfasse und diese Verpflichtungen ihrerseits auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten können.3
Seit einer Darstellung von Bydlinski4 beschäftigt sich vor allem die Judikatur mit der Frage, inwieweit (und unter welchen Voraussetzungen) Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten nicht nur dem jeweiligen Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen. Bydlinski schrieb dazu: „Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist, werden vom Vertrag mitgeschützt“.
Diese Lehrmeinung fand ihre dogmatische Rechtfertigung und Begründung in der objektiven, ergänzenden Vertragsauslegung, die dabei der Auffassung des „redlichen Verkehrs“ zu entsprechen hat.5 Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung zugunsten Dritter war die Unzulänglichkeit der deliktischen Haftung.6
Die Rechtsprechung verlangt demnach, dass der Dritte der vertraglichen (Haupt-) Leistung nahesteht, für den Schuldner (Schädiger) der Kontakt mit der vertraglich vereinbarten Hauptleistung voraussehbar war und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war.7
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn der Auftraggeber (Bauherr, Generalunternehmer) mehrere Unternehmer mit der Herstellung eines Werkes beauftragt, diese Unternehmer und ihre Mitarbeiter (Leute) in den von den Interessen und Rechtspflichten des Auftraggebers umfassten Kreis „geschützter Dritter“ als aufgenommen gelten. Jeder Unternehmer hat sich daher so zu verhalten, dass ein weiterer bei der Werkleistung tätiger Unternehmer oder dessen Mitarbeiter (Leute) nicht zu Schaden kommen.8
Verletzten daher solche Unternehmer im vertraglichen Schutzbereich befindliche Dritte, kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden Unternehmer Schadenersatz geltend machen.9 Dem Geschädigten wird auf diese Weise das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen.
Dieses Recht besteht jedoch nur für den Fall, dass dem Geschädigten kein eigenständiger vertraglicher Anspruch gegenüber dem Schädiger zusteht.10
Für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages (zugunsten Dritter) ist ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten erforderlich; ein solches liegt nicht vor, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungs-gehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hätte.11
Der Anspruch besteht nur bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber. Nur bis zu diesem Zeitpunkt trägt gemäß § 1168a ABGB der Unternehmer die Gefahr einer Beschädigung, während danach die Gefahr den Besteller trifft.
Ohne Bedeutung sei dabei, in wessen Eigentum sich das beschädigte Werk befindet12, da auch die Verpflichtung, den von einem anderen verursachten Mangel zu beheben, einen ersatzfähigen Schaden bedeute.13
Im konkreten Fall wurde ein Trockenbauunternehmen mit der Montage abgehängter Decken sowie deren Verspachtelung beauftragt, wobei nach der (einwandfreien) Montage dieses Gewerk durch ein anderes (ebenfalls am Bau tätiges) Unternehmen beschädigt wurde. Durch den Einbau der Decken (samt Verspachtelung) ging das Eigentumsrecht (somit auch das absolut geschützte Recht) der Trockenbaufirma verloren, da die Deckenkonstruktion zum unselbständigen Bestandteil des Hauses geworden ist. Die Schäden wurden von der Trockenbaufirma (auf eigene Kosten und in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber) behoben.14
Gerade aber in den Fällen, in denen erbrachte Werkleistungen mit dem Verlust des Eigentumsrechtes des Unternehmens an den dabei verwendeten Materialien i.S.d. §§ 294, 297 ABGB verbunden sind, ist der Zeitpunkt bzw. die Tatsache des Überganges des Eigentumsrechtes von großer Bedeutung. Wird das Werk nach Übergang des Eigentumsrechtes beschädigt, liegt kein Eingriff in ihr Eigentum vor, sondern ein reiner Vermögensschaden. Solche Vermögensschäden sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auf Grundlage vertraglicher Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter grundsätzlich nicht ersatzfähig.15 Demnach wurde vom Obersten Gerichtshof die These von den „Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens“ ausdrücklich verworfen.
Es darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass selbst dann, wenn dem Geschädigten kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zur Verfügung steht, in den Fällen der sogenannten Schadensverlagerung dennoch eine Liquidation des Drittschadens möglich ist (sog. Drittschadensliquidation). Ist nämlich ein Schaden, der atypischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselementes atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eingetreten, ohne dass es zu einer Änderung des Schadensausmaßes kommt, sind auch Vermögensschäden ersetzbar, weil der verlagerte Schaden für den mittelbar Geschädigten definitionsgemäß nur einen reinen Vermögensschaden darstellen kann.16
Dieser reine Vermögensschaden ist zu ersetzen, da die Tatsache, dass der Schaden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten soll.
In den Fällen der Schadensverlagerung wird zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt, doch er hat keinen Schaden; der Geschädigte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen reinen Vermögensschaden.17
Die vom OGH für gemeinsam an einem Bauwerk tätige Unternehmen entwickelte Judikatur ermöglicht es diesen, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber anderen (Sub-) Unternehmen auf vertraglicher Basis (mit den damit verbundenen Vorteilen) geltend zu machen. Dies gilt in den Fällen der Drittschadensliquidation auch für reine Vermögensschäden.
1 vgl. dazu u.a. Andreas Kaufmann, Die Zurechnung fremden Verhaltens auf Geschädigtenseite beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, ÖJZ 2000, 546ff (mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur), Georg Wilhelm, Subunternehmer schädigt Subunternehmer. Und der GU – schaut zu?, ecolex 2008, 510ff,
2 Die deliktische Haftung ist vor allem mit den nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 1296 (der Geschädigte hat den Beweis für das Verschulden des Schädigers zu erbringen), und 1315 ABGB (eingeschränkte Haftung für Gehilfen) verbunden
3 vgl. dazu OGH, 11.04.1963, 5 Ob 134/63, OGH, 26.01.2006, 8 Ob 42/05t
4 Franz Bylinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359ff
5 vgl. dazu u.a. OGH, 27.02.1975, 2 Ob 266/74, OGH, 29.11.2001, 6 Ob 250/01k, mit zahlreichen weiteren Hinweisen
6 vgl. dazu u.a. OGH, 29.11.2001, 6 Ob 250/01k
7 vgl. dazu u.a. OGH, 16.12.1996, 1 Ob 2317/96h
8 vgl. dazu u.a. OGH, 28.04.1993, 3 Ob 520/93
9 vgl. dazu auch OGH, 28.11.2002, 8 Ob 287/01s
10 vgl. dazu u.a. OGH, 19.12.2000, 1 Ob 93/00h
11 vgl. dazu OGH, 29.11.2001, 6 Ob 250/01k
12 vgl. dazu u.a. OGH, 28.04.1993, 3 Ob 520/93 (Beschädigung eines zu einer Heizung gehörenden, eingebauten, Rohres)
13 vgl. dazu OGH, 09.09.1987, 3 Ob 41/87 („Die Kosten einer Mängelbehebung können im Rahmen des Anspruches auf Minderung des Entgeltes berücksichtigt werden, der dem Besteller des mangelhaften Werkes nach den Regeln der Gewährleistung zusteht. Die Minderung des Entgeltes richtet sich zwar nicht unmittelbar nach den Verbesserungskosten, sondern nach dem Verhältnis des Wertes des mängelfreien Werkes zum Wert des mangelhaften Werkes; soweit aber die Verbesserungskosten im Differenzbetrag Deckung finden, sind sie dem Besteller (…) zu ersetzen. Diesen Anspruch hat der Besteller unabhängig davon, ob er Eigentümer des Werkes ist oder einmal war, und ob er seinerseits dem Eigentümer des Werkes Gewähr zu leisten hat“)
14 vgl. dazu OGH, 28.11.2002, 8 Ob 287/01s
15 vgl. dazu insbes. OGH, 16.03.1988, 1 Ob 516/88, OGH, 29.04.1999, 2 Ob 162/97f, OGH, 17.10.2007, 7 Ob 147/07d
16 vgl. dazu u.a. OGH, 29.04.1999, 2 Ob 162/97f
17 vgl. dazu OGH, 28.11.2002, 8 Ob 287/01s