Schon die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 befasste sich mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Denn der größte Teil des Energieverbrauchs in Europa ist auf Gebäude zurückzuführen. Mit einer Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden würden die Emissionen gesenkt, die Energiearmut bekämpft, die Anfälligkeit der Menschen gegenüber steigenden Energiepreisen verringert, sowie die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt.
Nachdem diese Richtlinie nicht zuletzt aufgrund des „Kyoto-Protokolls“ umfassend geändert wurde, wurde aus Gründen der Klarheit mit Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Neufassung 2010 kundgemacht.
Aufgrund des „Green Deal“ und dem Bestreben der EU aus fossilen Brennstoffen gänzlich auszusteigen und den CO² -Ausstoß deutlich zu reduzieren, wurde diese Richtlinie aus 2010 neuerlich überarbeitet. Die Neufassung wurde als Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates am 8.5.2024 kundgemacht. Am 14.5.2024 trat die Richtlinie in Kraft. Bis 29.5.2026 sind die Vorgaben der Richtlinie von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen.
Artikel 7 der Richtlinie sieht vor, dass ab 1.1.2030 alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein müssen, die keine CO2-Emmissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.
Österreich kommt dieser Vorgabe der Richtlinie unter anderem mit dem Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz; kurz „EWG“, BGBl I Nr. 8/2024 nach. Dieses Gesetz gilt seit 29.2.2024.
Das seit 1.1.2020 geltende Ölkesseleinbauverbotsgesetz (BGBl I Nr. 6/2020) ist damit überholt und trat mit 29.2.2024 außer Kraft.
Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz soll die Umstellung auf klimafreundliche Wärmebereitsstellungsanlagen vorangetrieben werden und die Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis 2040 gelingen.
Nach der Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung fallen baurechtliche Angelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Heizungsanlagen und Luftreinhaltung in die Kompetenzen der Bundesländer. Der Umstieg von fossilen auf nicht fossile Brennstoffe in der Energieversorgung wäre in Gesetzgebung und Vollziehung von den Ländern zu regeln. Doch um eine bundesweite einheitliche Vorgehensweise zu erwirken, wurde in § 1 EWG mit Verfassungsbestimmung die Kompetenz in der Gesetzgebung dem Bund übertragen. Die Länder können dazu ergänzende gesetzliche Regelungen schaffen, die nicht mit dem Bundesgesetz in Widerspruch stehen dürfen und sie sind weiterhin für die Vollziehung zuständig.
Nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz darf bei der Errichtung eines Neubaus keine Anlage zur Wärmebereitstellung für Warmwasser und Heizung errichtet werden, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.
Fossile Brennstoffe sind nach dieser Bestimmung sowohl feste fossile Brennstoffe, wie z.B. Kohle, Briketts oder Torf, als auch flüssige fossile Brennstoffe, wie z.B. Öl, Diesel, Petroleum und gasförmige fossile Brennstoffe, wie Erdgas. Auch fossiles Flüssiggas, wie Propan, Butan oder Buten sind im Neubau verboten.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz bezieht sich sowohl auf zentrale (versorgen mehrere oder alle Wohnungen eines Gebäudes) als auch dezentrale Anlagen (versorgen nur einzelne Räume einer Wohnung oder nur einzelne Wohnungen eines Gebäudes).
Ein Anschluss an die Fernwärme ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine qualitätsgesicherte Fernwärme handelt. Qualitätsgesicherte Fernwärme heißt in diesem Zusammenhang, dass die Fernwärme u.a. zu 80% aus erneuerbaren Energieträgern, aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Abwärme stammen muss und der behördlichen Preisregelung unterliegt.