Bau-Soll

Der der Baubetriebswirtschaft entstammende Begriff Bau-SollDas Handwörterbuch der Bauwirtschaft (2001) von Oberndorfer/Jodl kennt diesen Begriff ebenso wenig wie jenen des Leistungsumfangs. wird in Punkt 3.8 der ÖNorm B 2110 und B 2118 (je Fassung 2009) dem Leistungsumfang gleichgestellt und definiert als alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z. B. bestehend aus Leistungsverzeichnis, Plänen, Baubeschreibung, technischen und rechtlichen Vertragsbestimmungen, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden.

Wie diese Definition erhellt, will die ÖNorm mit Bau-Soll und Leistungsumfang die geschuldete Leistung als solche – den vertraglichen Leistungsgegenstand – beschreiben. Dies ist angesichts der gesonderten Definition des Leistungsziels über den angestrebten Erfolg mehr als bemerkenswert, entspricht es doch gerade dem Wesen des Werkvertrags, dass der Leistungsgegenstand – das Werk – über den herzustellenden Erfolg, für den der AN einzustehen hat, charakterisiert wirdStatt aller Krejci in Rummel I³ §§ 1165, 1166 Rz 9.. Der Eindruck, dass das Leistungsziel – der Erfolg – nach dem Willen der Norm offenbar nicht zum Leistungsgegenstand zu zählen ist, wird in Punkt 7.1. bestärkt. Danach ist mit dem vereinbarten Entgelt der Leistungsumfang, nicht jedoch das Erreichen des Leistungsziels abgegolten. Der Erfolg würde sohin nicht im Entgeltverhältnis stehen, weswegen der AN – nähme man die Norm beim Wort – den Erfolg, womit die Gebrauchstauglichkeit gemeint ist, nicht schuldetDas nimmt Wenusch, ÖNorm B 2110 Pkt 7 Rz 25 (286) an, ohne dass ihn dies beunruhigen würde; anders dann wieder ders, ÖNorm B 2110 Pkt 7 Rz 175 (324), wenn nun doch auf den geschuldeten Erfolg hingewiesen wird. und hätte dann aber auch für dessen Ausbleiben nicht einzustehenVgl nur Reischauer in Rummel, ABGB I³ Vor §§ 918 Rz 2..

Diese Begriffsbestimmungen nehmen dem Vertrag sein als Werkvertrag charakterisierendes MerkmalDie ÖNorm B 2110 will aber nach ihrem Titel eine Werkvertragsnorm sein., jedoch ist dieses Ergebnis aus der Sicht der ÖNorm keineswegs abwegig, wenn man sich die Definition des Leistungsumfangs vor Augen hält. Diese beschreibt den Leistungsumfang als „alle Leistungen des Auftragnehmers, die durch den Vertrag (…) festgelegt werden“, ist damit tätigkeitsbezogen und weist daher einen starken Bezug auf die vorzunehmende Handlung auf. Dass zur Werkerstellung (Leistungs)Handlungen erforderlich sind, versteht sich von selbst, schuldet der AN jedoch (Leistungs)Handlungen, ohne für den Erfolg (das Erreichen des Leistungsziels) einstehen zu müssen, liegt Dienst- und nicht Werkvertrag vorVgl Krejci in Rummel, ABGB I³ § 1151 Rz 93; Pfeil in Schwimann, ABGB V³ § 1151 Rz 35.. Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstnehmer nur ein (sorgfältiges) Bemühen, aber keinen Erfolg.

Der Werkvertrag in seiner Abgrenzung zum Dienstvertrag ist geradezu als Schulbeispiel der Erfolgsverbindlichkeit anzusehenVgl Rummel in Rummel, ABGB I³ 859 Rz 4; Reischauer in Rummel, ABGB I³ Vor §§ 918 – 933 Rz 2; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV³ § 859 Rz 22. und dass der Bauvertrag auch bei Zugrundelegung der ÖNorm 2110 nicht zu einer bloßen Sorgfaltsverbindlichkeit degradiertVgl dazu auch die Kritik von Thode, Die Infiltration des Rechts durch metajuristische Begriffe – Erläutert am Beispiel des „Bausolls“, ZfBR 2006, 309 (311) zum Parallelproblem in der deutschen Baurechtsdiskussion. wird, zeigt Punkt 12.2.1 über den Umfang der Gewährleistung. Danach leistet der AN Gewähr, „dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können“. Damit lässt sich nicht bestreiten, dass der AN auch nach der ÖNorm B 2110 für den Erfolg Gewähr leisten soll, hat er doch für die vereinbarte oder gewöhnlich (nach der Natur des Geschäftes) vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit und die Verwendungseignung einzustehen. Der primär zustehende gewährleistungsrechtliche Verbesserungsanspruch (§ 932 Abs. 1 ABGB) ist der fortgesetzte (erhalten gebliebene) ErfüllungsanspruchStatt aller Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, 72 mwN; 6 Ob 233/97a bbl 1998/126 (Egglmeier). und ein solcher Anspruch auf Erfüllung einer Leistung kann denknotwendigerweise nur auf eine Leistung bezogen sein, die nach dem Vertragsinhalt geschuldet istUnzutreffend daher Wenusch (ÖNorm B 2110 Pkt. 7 Rz 25 [286]), der ausführt, der AN schulde nicht das Werk, sondern eine bestimmte Verrichtung (die Errichtung statt des Erfolgs); ähnlich schon ders, Des einen Traum, des anderen Albtraum: Nachträge beim Bauwerkvertrag, bbl 2006, 169 (177).. Daher ist die für den Werkvertrag charakteristische Erfolgskomponente vereinbart, weil die Gebrauchstauglichkeit geschuldet ist und damit zum Leistungsinhalt zähltVgl zum deutschen Recht BGH VII ZR 202/04 NJW 2006, 3413 (Kapellmann), der an dieser Auffassung auch nach der kritisierten „Konsoltraggerüste“- Entscheidung festhielt (BGH VII ZR 376/00 NJW 2002, 1954 = NZBau 2002, 324 = BauR 2002, 935).. Die Erfolgsbezogenheit spiegelt sich auch in der Regelung über die berechtigte Verweigerung der „Übernahme“ in Punkt 10.5. wider. Danach ist der AG berechtigt, die Übernahme zu verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. Wenn aber die Gebrauchstauglichkeit nicht zur geschuldeten Leistung gehören würde, dann wäre der AG entgegen Punkt 10.5. niemals zur Verweigerung der Übernahme berechtigt, hätte der AN doch vertragskonform trotz wesentlicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit geleistet.

Das Spannungsverhältnis zwischen Leistungsbeschreibung (und allenfalls Leistungsverzeichnis) zu Plänen für die Ermittlung des Bau-Soll im Wege der Vertragsauslegung kann etwa an folgendem Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht werden: Ergibt sich aus den Einreich- und Ausführungsplänen eine säulenfreie, hallenförmige Ausführung eines Teils eines Bauwerks, kann darin eine schlüssige Vereinbarung der Parteien auch dann gesehen werden, wenn es sonst branchenüblich wäre, eine ausbedungene Säulen- und Stützenfreiheit schriftlich im Leistungsverzeichnis festzuhalten und dies eben gerade im Leistungsverzeichnis nicht festgehalten wurde7 Ob 211/09v ZVB 2010/104, 349 (Werschitz) = bbl 2010/126, 161..