Haftung des Werkunternehmers gemäß § 31 WRG auch nach Übergabe seines Werkes

Nach aktueller Rechtsprechung des OGH kann ein Werkunternehmer, der gegen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Sorgfaltspflichten des § 31 WRG verstoßen und eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat, auch nach Übergabe seines Werkes wasserrechtlich als Verursacher in Anspruch genommen und so mit der Durchführung von zur Vermeidung der Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen beauftragt oder zum Ersatz der Kosten derartiger Maßnahmen herangezogen werden.

Wasser ist eine unentbehrliche Lebensgrundlage für Mensch und Natur. In Österreich hat der Gewässerschutz seit jeher einen sehr hohen Stellenwert, was insbesondere auch durch das Wasserrechtsgesetz (WRG) sichergestellt werden soll. Das WRG normiert unter anderem die Benutzung sowie den Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen ihrer Beschaffenheit.

Wasser ist eine unentbehrliche Lebensgrundlage für Mensch und Natur. In Österreich hat der Gewässerschutz seit jeher einen sehr hohen Stellenwert, was insbesondere auch durch das Wasserrechtsgesetz (WRG) sichergestellt werden soll. Das WRG normiert unter anderem die Benutzung sowie den Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen ihrer Beschaffenheit.

Die im Wesentlichen seit 1959 bestehenden Bestimmungen des dritten Abschnitts des WRG behandeln die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer. So definiert § 30 Abs 1 WRG die allgemeinen Reinhaltungsziele des Gesetzgebers, die im Zuge der WRG-Novelle 2003 in den §§ 30 a – 30 f WRG ergänzt und konkretisiert wurden.

Danach sind alle Gewässer im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der Bestimmungen des WRG so rein zu halten und zu schützen, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden, eine nachhaltige Wassernutzung gefördert, Grund- und Quellwasser auf lange Sicht als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

Das WRG definiert als Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte). Als Verunreinigung wird jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens des Wassers verstanden. Unter dem Schutz der Gewässer versteht das WRG die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers.

In diesem Sinne statuiert § 31 WRG unter der Überschrift „Allgemeine Sorge für die Reinhaltung“ allgemein öffentlich-rechtliche Sorgfalts- und Handlungspflichten. Gemäß § 31 WRG hat jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gemäß ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, in Stand zu halten und zu betreiben oder sich ganz allgemein so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die § 30 WRG und dessen Zielsetzungen zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Tritt trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat der nach § 31 WRG Verpflichtete unverzüglich einerseits die zur Vermeidung der Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und andererseits die zuständige Behörde zu verständigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm die zuständige Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten nötigenfalls von einem Dritten unverzüglich durchführen zu lassen.

Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer tragen diese Bestimmungen des § 31 WRG insofern Rechnung, als nicht bloß der Wasserberechtigte, sondern vielmehr jedermann zur Sorgfalt gegenüber Wasser bzw. Gewässern angehalten wird. Überdies wird der so zur Sorgfalt Verpflichtete zur Ergreifung von Abwehrmaßnahmen gegen drohende oder eintretende Gewässerverunreinigungen verhalten.

Daher können zu Maßnahmen nach § 31 WRG unabhängig voneinander auch mehrere Personen, so etwa neben dem unmittelbaren Verursacher der Gefahr einer Gewässerverunreinigung beispielsweise auch der Betreiber einer Anlage, von dem die drohende Gefahr oder Verunreinigung ausgeht, verpflichtet sein. Darüber hinaus ist mit § 31 WRG eine verschuldensunabhängige Haftung verbunden, welcher sich der daraus Verpflichtete auch nicht durch Rechtsgeschäft entledigen kann.

Lediglich für den Werkunternehmer, der bei Ausführung seines Werks auf fremdem Grund die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinn des § 31 WRG herbeiführte, galt nach bisheriger Rechtsprechung eine gleichsam systemwidrige Besonderheit. Zwar war auch ein Werkunternehmer nach dieser bisherigen Rechtsprechung gemäß § 31 WRG verpflichtet, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich zu beseitigen; die Verpflichtung des Werkunternehmers sollte demnach jedoch mit der Erstellung und Übergabe seines Werkes an den Werkbesteller enden.

Begründet wurde diese Auffassung bisher damit, dass dem Werkunternehmer nach Übergabe seines Werkes grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit fehle, Maßnahmen der in § 31 WRG genannten Art zu treffen. Solche Maßnahmen würden nach Übergabe des Werkes vielmehr denjenigen treffen, der über das Werk (bzw. über die Liegenschaft, auf welcher das Werk, die Anlage, das Gebäude etc. errichtet ist) verfügungsberechtigt sei.

Der OGH hat die bisher vertretene Auffassung jedoch inzwischen mit dem Argument revidiert, dass seit der WRG-Novelle 1990 Maßnahmen gemäß § 31 WRG auch außerhalb des eigenen Verfügungsbereiches möglich wären; dies zumal etwa § 31 Abs 5 WRG unter anderem klarstellt, dass Dritte gemäß § 72 WRG die Durchführung von zur Abwehr von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden haben.

So haben gemäß § 72 Abs 1 lit e WRG Grundeigentümer und Wasserberechtigte zur Durchführung von Maßnahmen der Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung das Betreten und Benutzen ihres Eigentums insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Somit trifft auch den Liegenschaftseigentümer eine Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 WRG angeordneten Maßnahmen.

Daraus folgt für den OGH, dass einem Werkunternehmer, der ein die Gewässerverunreinigung herbeiführendes (mangelhaftes) Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, um die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. Ein Werkunternehmer, der gegen § 31 WRG verstößt, soll sich nach Ansicht des OGH daher seiner Pflichten nach § 31 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Werkbesteller nicht entledigen können.

Matthias Nödl