Abnahme

Bei Bauverträgen ist die vertraglich vereinbarte und erbrachte Leistung nach Fertigstellung vom Auftragnehmer zu übergeben und der Auftraggeber übernimmt diese (Übernahme – Übergabe). Im Zuge dieser Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er die an ihn beauftragte Leistung termingerecht, vollständig (gemäß Angebot, Ausschreibung, etc.) und fachgerecht erbracht hat. Mit der Übernahme bestätigt der Auftraggeber dies und übernimmt die Leistung in seine Verfügungsmacht. Etwaige Abweichungen (z.B. Mängel, Mehr- oder Minderleistungen, etc.) werden aufgezeigt und in einem Übergabe-/Übernahmeprotokoll festgehalten. Weist die Leistung Mängel auf, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder gar unmöglich machen, kann der Auftraggeber die Übernahme verweigern. Fehlen für den Gebrauch wesentliche Unterlagen (z.B. Prüfungsanleitungen, Bedienungsanleitung, Pläne, Wartungsvertrag bei Aufzügen, etc.) kann der Auftraggeber die Übernahme ebenfalls verweigern. Mit der Übernahme geht auch die Gefahr / das Risiko auf den Auftraggeber über und in der Regel beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die ÖNORM B 2110 unterscheidet zwischen einer förmlichen (Punkt 10.2) und einer formlosen Übernahme (Punkt 10.3).

Bei der förmlichen Übernahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Die Übernahme durch den Auftraggeber hat dann innerhalb längstens 30 Tagen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen die Leistung nicht förmlich übernommen hat.

Bei der formlosen Übernahme (dann, wenn keine förmliche Übernahme vereinbart wurde) gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernimmt, also z.B. das Werk benutzt.

Grundsätzlich kann das Werk im Gesamten übernommen werden, oder auch in Teilen (Teilabnahme). Die Teilabnahme ist problematisch, da es stets Berührungspunkte – und damit Probleme – zwischen bereits übernommenen und noch im Bau befindlichen Leistungen geben kann (Risiko hinsichtlich Beschädigung / Zerstörung, Einschränkung Gewährleistung etc.). Es ist jedenfalls empfehlenswert nur eindeutig abgrenzbare und möglichst selbstständige Teilleistungen zu übernehmen.

Sind zum Zeitpunkt der Übernahme Einzelteile der Leistung nicht mehr überprüfbar, kann die Übernahme auch mit Vorbehalt erfolgen (Vorbehalt der Überprüfung oder Vorbehalt der Verbesserung). Es ist daher ratsam, später nicht mehr überprüfbare Einzelteile entweder vorher im Rahmen einer Teilübernahme zu übergeben, oder zumindest ausreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. Fotodokumentation, Beweissicherung durch einen SV).

Das Übergabe-/Übernahmeprotokoll dient zur Dokumentation der erfolgten Übergabe / Übernahme; es sollten zumindest folgende Inhalte aufgenommen werden:

  • Gegenstand der Übernahme;
  • Anwesende Personen;
  • gerügte Mängel, samt Frist für die Behebung;
  • etwaige Abweichungen, Einschränkungen;
  • Einhaltung, oder Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fristen und damit ggf. verbundene Pönalzahlungen;
  • Beginn und Ablauf der Gewährleistungsfristen