Ob für die Errichtung eines geschützten Stellplatzes in Form einer Garage oder eines Carports in Österreich eine Baugenehmigung nötig ist oder ob eine reine Bauanzeige ausreichend ist, hängt von verschiedenen Punkten ab.
Zuallererst muss dabei jedoch festgehalten werden, dass es in Österreich keine einheitliche Rechtslage dazu gibt, die Vorschriften daher von Bundesland zu Bundesland und von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sind. Hier greifen die Landesbauordnungen des jeweiligen Bundeslandes. Dazu verfügt jede Gemeinde und auch jeder Bezirk über seine eigenen Regelungen bezüglich Baugenehmigungen in Form örtlicher Bauvorschriften.
Anzeigepflicht & Genehmigungspflicht
Die Bauverordnungen der Länder unterscheiden in der Regel verschiedene Gruppen von Bauvorhaben. Unter anderem sind das geringfügige Bauvorhaben, anzeigepflichtige Bauvorhaben, sowie bewilligungspflichtige Bauvorhaben.
In der Regel fällt die Errichtung eines kleinen Gebäudes, wie einer Garage oder eines Carport, in die Gruppe der anzeigepflichtigen Bauvorhaben.
Das bedeutet, dass bei der Gemeinde eine schriftliche Bauanzeige erstattet werden muss. Dabei sind – meist in mehrfacher Ausführung – die Baupläne, eine Baubeschreibung, ein Lageplan des Baugrundstücks sowie ein Verzeichnis der unmittelbaren Nachbarn beizulegen. Die Gemeinde prüft diese Unterlagen dann, um anschließend den Bau freigeben oder ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.
Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben muss ein Antrag auf Baubewilligung gestellt werden, der dann eine Bauverhandlung nach sich zieht, bei der alle beteiligten Parteien – also auch Nachbarn – angehört werden.
Da Regelungen und Verfahrensablauf einer Anzeige bzw. einer Genehmigung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist, ist es empfehlenswert, sich vor der Errichtung einer Garage oder eines Carports jedenfalls direkt an die Gemeinde zu wenden.
Bauanzeige für Kleinbauwerke
Abhängig von den örtlicher Bauvorschriften reicht es bei „Kleinbauwerken“ oft eine Bauanzeige zu machen und Bewilligung einer Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage ist nicht nötig.
Die lokalen Regelungen für Anzeigen und Genehmigungen orientieren sich in der Regel an Maße und Position des geplanten Bauwerks. Sie beziehen dabei in erster Linie auf die eingenommene Fläche, die Höhe des Bauwerks sowie die Abstände zu Nachbargrundstück und Wohngebäuden.
In dem Fall, dass den jeweiligen Vorschriften zufolge eine Baugenehmigung notwendig ist, verläuft das Genehmigung in manchen Gemeinden ganz unkompliziert – in anderen müssen strenge Regeln befolgt werden und diverse Unterlagen eingereicht werden (Dachlast, Brandschutz,…).
Jedenfalls Nachbarn mit einbeziehen
Selbst wenn Sie keine Baugenehmigung benötigen, sondern lediglich die Anzeige ausreichend ist: Verzichten Sie auch dann auf keinen Fall darauf, Ihre Nachbarn über den geplanten Bau zu informieren, und holen Sie sich deren Einverständnis ab.
Errichtung von Carport & Garage in den österreichischen Bundesländern
Niederösterreich
In Niederösterreich ist für die Errichtung eines Carports immer eine Baugenehmigung nötig: Unterstellmöglichkeiten für Autos gelten in Niederösterreich immer als genehmigungspflichtige Bauvorhaben. Damit gilt natürlich auch beim Bau einer Garage die Genehmigungspflicht.
Burgenland
Im Burgenland fallen frei stehende Nebengebäude bis zu einer Größe von 20 Quadratmeter wie Pool- oder Gartenhäuser, aber eben auch Carports in die Kategorie der geringfügigen Bauvorhaben. Eine geringfügige Bauanzeige ist jedoch nötig.
Wien
Auch in Wien ist die Errichtung eines Carport unter bestimmten Bedingungen ohne Baugenehmigung möglich. Der Carport muss jedoch als bauliche Anlage und nicht als eigenständiges Gebäude geplant werden. Eine Bauanzeige ist auch hier jedenfalls nötig. Der Bau einer Garage dagegen gilt in Wien als „raumbildend“ und ist daher immer genehmigungspflichtig.
Oberösterreich
Bei einer Grundfläche bis zu 35m² kann in Oberösterreich ein Carport ohne Baugenehmigung errichtet werden. Eine Bauanzeige ist trotzdem nötig. Für die Errichtung einer Garage ist dagegen in der Regel eine Baugenehmigung notwendig.
Steiermark
Die Regelungen für die Errichtung eines Carports in der Steiermark sind vergleichsweise locker. Pro Baugrundstück sind bis zwei Pkw-Abstellplätze mit einer Grundfläche bis zu 40m² auch ohne Genehmigung möglich. Doch auch in der Steiermark ist eine Bauanzeige beim Bauamt der zuständigen Gemeinde nötig.
Sobald eine Stellplatzüberdachung mehr als 4 geschlossene Seiten aufweist (also 4 Seiten + Dach bei einer Garage) gilt der Bau als Gebäude. Auch diese sind in der Steiermark nicht unbedingt genehmigungspflichtig, es gelten aber deutlich strengere Abstandsregelungen als bei Schutz- und Flugdächern.
Kärnten
In Kärnten sind Carports und andere Stellplatzüberdachungen lediglich anzeigepflichtig, solange sie 25 m² Grundfläche pro Wohngebäude und 3,5 Meter Höhe nicht überschreiten.
Auch für Garagen mit bis zu 16 m² Grundfläche bei einer maximalen Höhe von 3,5 Metern ist normalerweise keine Baubewilligung nötig. Jedoch muss die Errichtung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Salzburg
In Salzburg muss für die Errichtung eines Carports jedenfalls eine Baugenehmigung eingeholt werden. Eine einfache Bauanzeige reicht hier nicht aus. Dementsprechend ist auch für eine Garage immer eine Baugenehmigung notwendig.
Tirol
Auch in Tirol muss vor der Errichtung eines Carports stets eine Baugenehmigung von der Gemeinde eingeholt werden. Das gilt ebenfalls für die Errichtung einer Garage.
Vorarlberg
Nebengebäude mit einer Grundfläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m sind in Vorarlberg in der Regel anzeigepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig. Jedoch kommt in Vorarlberg den örtlichen Bestimmungen wohl mehr Gewicht zu, als das in anderen Bundesländern der Fall ist. Ob eine Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage nötig ist, sollte daher jedenfalls bei der zuständigen lokalen Behörde erfragt werden.