„Das Geländer mach ich dann morgen …”

© Martin Kozcy

27 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle entfallen auf die Bauwirtschaft; rund ein Drittel davon wurde durch Abstürze verursacht. Also – worauf noch warten?

Mit der Sicherheit von Bauarbeitern auf Baustellen nimmt man es häufig nicht so ernst. Baustellenkoordinatoren kommt da so einiges an Sicherheitsmängeln unter. Vor Kurzem hat mir ein Mandant, der als Baustellenkoordinator einer Baustelle in Wien tätig ist, berichtet:

„Vor Kurzem habe ich beobachtet, dass ein Bauarbeiter auf einer Baustelle in der Höhe von ca. 25 m ohne jegliche Absturzsicherung Rohbauarbeiten verrichtet, Materialien vertragen hat etc. Ich habe den zuständigen Polier daraufhin zur Rede gestellt und von diesem folgende Erklärung erhalten: ,Ich weiß eh – das Geländer mach ich dann gleich morgen. Ich habe gerade kein Material dafür, hab’s aber schon bestellt!’ Selbstredend habe ich dafür gesorgt, dass die erforderlichen Absturzsicherungen sofort hergestellt werden. Leider kommt es in der Praxis viel zu häufig vor, dass die Absturzsicherung von Bauarbeitern als unnötige Maßnahme abgetan wird. ,Man passt ja eh auf’ ist eine Ausrede, die man immer wieder zu hören bekommt. Wie soll man mit einer solchen Situation am besten umgehen?“

Matthias Nödl (Rechtsanwalt): Sie haben in dieser Situation völlig richtig gehandelt. Als Baustellenkoordinator haben Sie die zum Schutz der Bauarbeiter und zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren und zu überwachen. Stellen Sie Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bauarbeiter (z. B. fehlende Absturzsicherungen) fest, haben Sie davon unverzüglich Ihren Auftraggeber zu informieren und die betroffenen Unternehmen aufzufordern, umgehend die notwendigen Abhilfemaßnahmen

(z. B. Errichtung einer Absturzsicherung) zu ergreifen. Wenn Sie der Auffassung sind, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, haben Sie auch das Recht, sich nach erfolgloser Abmahnung des betroffenen Unternehmens an das Arbeitsinspektorat zu wenden.

Es empfiehlt sich, seine Aufgaben als Baustellenkoordinator möglichst gewissenhaft wahrzunehmen. Immerhin kann die Verletzung der Koordinationsund Überwachungspflichten Verwaltungsstrafen bis zu 14.530 Euro, aber auch ein gerichtliches Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Strafdrohung bis sechs Monate Freiheitsstrafe) oder gar wegen fahrlässiger Tötung (Strafdrohung bis ein Jahr Freiheitsstrafe) nach sich ziehen. Auch existenzgefährdende Schadenersatzforderungen der geschädigten Bauarbeiter sind möglich.

Zu beachten ist dabei besonders § 7 Bauarbeiterschutzverordnung. Demnach sind bei Absturzgefahr zwingend Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. § 8 dieser Verordnung regelt, was als geeignete Absturzsicherung zu werten ist und welche Parameter dabei einzuhalten sind (z. B. Materialbeschaffenheit, Länge, Höhe, Zug und Lastfestigkeit). Bei Flächen mit einer Neigung bis 20 Grad sind anstelle von Absturzsicherungen auch stabile Abgrenzungen zulässig. Können Absturzsicherungen oder Abgrenzungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein (z. B. Fanggerüste, Auffangnetze etc.).

Martin Koczy (Bauingenieur): Auch die bauwirtschaftlichen Konsequenzen sind nicht zu vernachlässigen. Verunfallt ein Mitarbeiter, wird er dem Baustellenteam fehlen. Dies verursacht bei seinem Arbeitgeber zusätzliche Kosten, weil er den verunfallten Mitarbeiter ersetzen muss. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, sind die Behörden (z. B. Arbeitsinspektorat) erst einmal auf der Baustelle, ist mit laufenden Kontrollen und – damit verbunden – mit Behinderungen der Bauarbeiten zu rechnen. Eine Baustelle kann so schnell zur „Problembaustelle“ werden.

Schutz bieten aus technischer Sicht im Wesentlichen tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen bzw. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust, Mittel und Fußwehren bestehen. Wehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turmund Schornsteinbau zulässig. In Bereichen, wo eine Umwehrung nicht errichtet werden kann, sind die Absturzsicherungen z. B. in Form von Seilsicherungssystemen herzustellen.

Matthias Nödl