Gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz (GebG) fällt bei Bestandverträgen im Falle unbefristeter Vertragsdauer in der Regel eine Gebühr von 1 Prozent vom dreifachen des Jahresbruttomietzinses an. Diese Gebühr kommt aber gemäß § 15 GebG nur dann zur Anwendung, wenn eine das zivilrechtlich gültig zustande gekommene Rechtsgeschäft beweisende Urkunde errichtet wird. Schon der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass auch schriftliche Annahmeschreiben eines (allenfalls auch mündlichen) Angebots unter die Gebührenpflicht fallen.
Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebührenschuld sind demnach das Vorliegen einer Urkunde, die Unterschrift und Beweiskraft.
In §§ 16 und 17 GebG wird zwar das Entstehen der Gebührenschuld näher geregelt, der Begriff „Urkunde” bleibt im GebG selbst jedoch undefiniert. Die Rechtsprechung hat sich daher immer wieder mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit errichteten Schriften Urkundencharakter zukommt. So ist mittlerweile anerkannt, dass jede Urkunde aus einem Text und einer Unterschrift zu bestehen hat (vgl. VwGH 6.6.1974, 1214/73).
Die Unterzeichnung ist deshalb von Bedeutung, da erst dadurch der Urkundeninhalt anerkannt und der Rechtsakt perfekt wird. Grundsätzlich hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Einer handschriftlichen Unterschrift steht jedoch die „in jeder anderen technischen möglichen Weise hergestellte” Unterschrift gleich (ErläutRV zu AbgÄG 2001, 827 BlgNr. 21.GP). Damit ist auf Rechtswirkungen elektronischer Signaturen abgezielt (Rz 507 GebR des BMF). Jede elektronische Signatur soll somit eine Unterschrift sein.
Das GebG enthält auch Bestimmungen über den Stoff, auf dem der Text geschrieben wird. Stoffe können demnach Papier im herkömmlichen Sinn sein, aber auch sonst jeder Stoff, der zur „Aufnahme (und zumindest teilweisen Erhaltung) von Schriftzeichen geeignet ist” (Gaier, GebG5 § 5 Rz 5). Der Fantasie (der Behörden) sind dabei kaum Grenzen gesetzt.
Die Literatur hat einem Bildschirm, auf dem ein elektromagnetisch beispielsweise auf der Festplatte gespeichertes E-Mail angezeigt wird, zwar die Stoffeigenschaft abgesprochen (vgl. Lang, SWK 2000 S 441), ein neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sieht hingegen einen Bildschirm, auf dem ein E-Mail lesbar gemacht werden kann, als Stoff im Sinne des GebG an (vgl. VwGH 16. 12. 2010, 2009/16/0271).
Im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde eine Annahmeerklärung über einen Mietvertrag über ein Büro per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur übermittelt und dieses E-Mail von keiner der Parteien auf Papier oder einem anderen Stoff ausgedruckt. Während noch der Unabhängige Finanzsenat Linz einem derartigen E-Mail die Papiereigenschaft absprach und den Gesetzgeber gleichsam dazu aufforderte, für solche Fälle Rechtsklarheit zu schaffen (UFSL, GZ/0253- L/09 vom 9. 10. 2009), hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 16. 12. 2010 relativ kurz und bündig die Gebührenpflicht bejaht. Der Gerichtshof sah die Notwendigkeit einer eigenen Regelung für diese Fälle nicht, da schon die bestehenden Vorschriften auch derartige Sachverhalte umfassten.
Einfaches Hin- und Hersenden von E-Mails, selbst ohne diese auszudrucken, vermag daher die Gebührenpflicht für Mietverträge nicht zu vermeiden. Auch das Löschen von E-Mails hebt die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht wieder auf.