Der Einheitspreisvertrag und das Beheben von Abrechnungsmängeln

© Martin Kozcy

Die jüngste Entscheidung des OGH im Zusammenhang mit der Schlussrechnungslegung zu Einheitspreisverträgen 8Ob114/11i eröffnet dem rechnungslegungspflichtigen Werkbesteller die Möglichkeit, Abrechnungsmängel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu beheben und so den Einwand der mangelnden Fälligkeit durch den Werkbesteller auszuhebeln. Diese Entscheidung wirft einige Fragen auf.

In der österreichischen Baupraxis werden Werkverträge häufig in Form eines sogenannten Einheitspreisvertrages geschlossen. Die vom Werkbesteller gewünschte Werkleistung wird beim Einheitspreisvertrag in einzelne Teilleistungen aufgegliedert. Jeder Teilleistung wird eine Menge nach Maß, Stückzahl, Gewicht etc. zugeordnet. Der endgültige Preis einer Teilleistung bestimmt sich sodann durch Multiplikation der jeweiligen Maßangabe mit dem entsprechenden Einheitspreis. Beim Einheitspreisvertrag wird also die vom Werkbesteller tatsächlich erbrachte Menge abgerechnet. Gemäß ÖNORM B 2110 wird die Menge durch Aufmaßblätter, Mengenberechnungen, Abrechnungspläne, Lieferscheine, Stundennachweise etc. nachgewiesen.

Gesetzliche Regelung

Rechnungslegung: Form und Inhalt

Grundsätzlich ist zwischen formalem und inhaltlichem Aufbau einer Rechnung zu unterscheiden:

Gesetzlich geregelt sind die formalen Erfordernisse einer Rechnung vor allem im Umsatzsteuergesetz („UStG“). §11 UStG normiert, dass Rechnungen neben dem  Ausstellungsdatum, einer fortlaufenden Nummerierung und der dem Unternehmer vom Finanzamt erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer folgende Angaben enthalten müssen:

  • den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland seinen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmer ausgeführt wird;
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  • den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
  • den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Zu den inhaltlichen Erfordernissen einer Rechnung wird von der Judikatur lediglich vertreten, dass nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles auf das Übliche abzustellen ist, wobei eine ordentliche Rechnung alle Angaben zu enthalten hat, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen.

Fälligkeit

Gemäß § 1170 ABGB sind Werklohnansprüche grundsätzlich immer nach vollendeter Leistungserbringung fällig. Da bei einer, wie oben dargestellten, Ausgestaltung des Werkvertrages als Einheitspreisvertrag die endgültige Höhe des Werklohns für den Werkbesteller bei der Übernahme des Werks aber nicht klar bestimmt ist, tritt die Fälligkeit des Werklohns erst mit der Legung einer detaillierten und nachvollziehbaren Rechnung durch den Werkbesteller ein. Der Werkbesteller ist berechtigt, die gelegte Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen, wobei diese Frist nicht die Fälligkeit des Werklohnanspruches verschiebt.

Die Fälligkeit des Werklohns ist demnach an die ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungslegung geknüpft.

ÖNORM

Rechnungslegung: Form und Inhalt

Sofern die ÖNORM B 2110 zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, konkretisiert diese die inhaltlichen Anforderungen an eine zu legende Rechnung:

Eine Rechnung ist demnach so aufzubauen, dass die Überprüfung dem Werkbesteller mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

Die ordnungsgemäße und nachvollziehbare Rechnungslegung einschließlich der Vorlage prüffähiger Unterlagen, wie etwa der Aufmaßblätter, soll dem Werkbesteller die Überprüfung des vom Werkbesteller begehrten Entgelts ermöglichen und so zu einer zuverlässigen und raschen Klärung der Entgeltansprüche führen.

Nach Punkt 8.3.1.2 müssen in der Rechnung der Name und die Anschrift des AG und des AN sowie der Zeitraum, über den sich die Leistungserbringung erstreckt, angegeben sein. Die Leistungen sind kurz zu bezeichnen und – ausgenommen bei Pauschalabrechnungen – in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses anzuführen. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Mengenabrechnungen, Abrechnungspläne, Preisumrechnungen, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte u. dgl.) sind beizulegen.

Weiters regelt Punkt 8.3.6 der Norm, dass im Falle einer derart mangelhaften Rechnung, die der Werkbesteller weder prüfen noch berichtigen kann, sie dem Werknehmer binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen neu vorzulegen ist.

Fälligkeit

Punkt 8.4.1 regelt die Fälligkeiten:

Unter anderem wird bestimmt, dass wenn Rechnungen nach 8.3.6.1 zurückgestellt werden, der Fristenlauf für die Fälligkeit erst mit der Vorlage einer neuen Rechnung beginnt. In den übrigen Fällen wird die Zahlungsfrist um so viele Tage verlängert, wie aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden musste.

Weist nun die Abrechnung des Werkbestellers Abrechnungsmängel auf, so hat dies zur Folge, dass die Zahlung des Werklohns nicht fällig wird. Der Werkbesteller sollte daher die Rechnung innerhalb der ersten 30 Tage der Zahlungsfrist auf Mängel, welche einer Rechnungsprüfung entgegenstehen, prüfen, denn stellt er die Rechnung erst nach Ablauf der 30 Tage zurück, so wird die Zahlungsfrist zwar verlängert, beginnt aber mit der Vorlage einer neuen Rechnung nicht von neuem zu laufen.

Entscheidung des OGH

Der OGH hat in seiner Entscheidung 8Ob114/11i dazu nun aber ausgesprochen, dass in einem Verfahren auf Zahlung des Werklohns der Einwand der mangelnden Fälligkeit durch den Werkbesteller unter besonderen Voraussetzungen unbeachtlich ist:

Behebt der rechnungslegungspflichtige Werkunternehmer die Abrechnungsmängel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und erfolgt eine hinlängliche Erläuterung und Klärung aller offenen Probleme der Abrechnung, so ist laut OGH von der Fälligkeit der abgerechneten Leistungen auszugehen. Der OGH stellt dabei weiter fest, dass diese Klarstellung auch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen kann. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass der Werkunternehmer eine nicht prüffähige Rechnung eingeklagt hat. Abrechnungsmängel kann der Werkunternehmer jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch durch einen Sachverständigen beheben lassen.

Dabei lässt der OGH die Frage

  • der Fälligkeit der Rechnung sowie
  • die Frage, wer die Kosten dieses Verfahrens trägt,

offen.

Nach den oben ausgeführten Grundsätzen tritt Fälligkeit einer Rechnung erst ein, wenn der Werkbesteller eine nachvollziehbare und prüffähige Rechnung erhält.

Unter Anwendung dieses Grundsatzes ist eine mangelhafte, eingeklagte  Rechnung zum Zeitpunkt der Klage nicht fällig.

Aufgrund der hier zugrunde liegenden Ausgestaltung des Werkvertrages als Einheitspreisvertrag, bei welchem der Werkbesteller erst nach Behebung der Abrechnungsmängel und damit der Vorlage des Leistungsumfanges etwaige Mängel des Werkes feststellen kann, ist aber woh
l die Übermittlung einer neuen „mangelfreien“ Rechnung, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, maßgeblich für das Fälligwerden der Entgeltansprüche.

Auch offen lässt der OGH die Frage, welche Partei im Falle der Möglichkeit der Behebung von Abrechnungsmängeln durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Grundsätzlich trägt die Partei die Kosten des Verfahrens, die das Verfahren verliert. Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch die Möglichkeit, dass Kostenseparation beantragt wird (§ 48 der Zivilprozessordung). Diese bestimmt, dass einer Partei, der durch den Prozessgegner unverschuldet Kosten verursacht wurden, der Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zuzusprechen ist.

Unstrittig ist, dass der Werkunternehmer im vorliegenden Fall des Einheitspreisvertrages den Leistungsumfang nachzuweisen und dementsprechend eine ordnungsgemäße Rechnung zu legen hat. Sind nun auf Seiten des Werkunternehmers Umstände eingetreten, die ihm dies unmöglich machen und er daher die Unterstützung eines Sachverständigen in Anspruch nehmen muss, so würde der Werkbesteller unverschuldet einem Kostenmehraufwand ausgesetzt und dem Grundsatz der Kostenseparation widersprochen werden, wenn das Gericht die Kosten des Verfahrens bis zur Behebung der Mängel durch einen Sachverständigen nicht allein dem Werkunternehmer auftragen würde.

Werden die Rechnungsmängel nun im Zuge des Rechtsstreits behoben, so spricht der OGH aus, dass der Einwand der mangelnden Fälligkeit durch den Werkbesteller unbeachtlich ist. Der Anspruch des Werkbestellers wird so schließlich bejaht und dem Werkbesteller würden sämtliche prozessuale Kosten auferlegt werden.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt das OGH Urteil folgenden Schluss zu:

Vereinbart ein Werkbesteller mit einem Werkunternehmer einen Einheitspreisvertrag, so ist die ordnungsgemäße und somit überprüfbare Abrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs.

Liegt eine solche nicht vor und klagt der Werkunternehmer den Werkbesteller dennoch auf Zahlung des Entgelts, so ist der Einwand der mangelnden Fälligkeit durch den Werkbesteller unbeachtlich, wenn der rechnungslegungspflichtige Werkbesteller die Abrechnungsmängel bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz behebt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Fälligkeit ist dann der Zugang der neuen und ordnungsgemäß erstellten Abrechnung.

Die Verfahrenskosten bis zur Legung einer ordnungsgemäßen Rechnung durch den rechnungslegungspflichtigen Werkunternehmer trägt der Werkunternehmer.

Gabriele Brand-Ogris