Im Zusammenhang mit dem aktuellen Judikat des Obersten Gerichtshofes zur Aktenzahl 3Ob198/11f kann vor allem der Baupraxis die ständige Rechtsprechung zu § 1168 ABGB nicht oft genug vor Augen geführt werden. Immerhin tritt in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise immer häufiger der Fall auf, dass Bauvorhaben aus Gründen beendet oder verkleinert werden, die der Sphäre des Werkbestellers zuzuordnen sind (z.B. fehlende liquide Mittel des Bauherrn).
Wird die Herstellung des beauftragten Werks durch Gründe aufseiten des Werkbestellers vereitelt, gebührt dem Werkunternehmer gemäß § 1168 ABGB das vereinbarte Entgelt, sofern er zur Leistung bereit war bzw. ist. Wird die Herstellung des Werks durch Zufall oder durch Gründe aus der Sphäre des Werkunternehmers vereitelt, entfällt ein Entgeltanspruch. Wird die Herstellung des Werks mangels eigener Leistungsbereitschaft des Werkunternehmers vereitelt, verliert dieser seinen Entgeltanspruch.
Die Leistungsbereitschaft muss tatsächlich gegeben sein und kann sich entweder aus den Umständen ergeben oder ausdrücklich erklärt werden. Leistungsbereit ist aber nur, wer über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit etc. verfügt. Hat der Unternehmer nicht die erforderlichen Kapazitäten, reicht die bloße Erklärung, leisten zu wollen, nicht aus. Der klagende Unternehmer muss seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen aufseiten des Werkbestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen.
Erfüllt der Werkunternehmer diese Anforderungen nicht, gelingt es ihm insbesondere nicht seine Leistungsbereitschaft zu beweisen, muss der Werkunternehmer damit rechnen, dass er seinen Entgeltanspruch verliert. Im vorliegenden Fall ist es dem inzwischen insolventen Werkunternehmer nicht gelungen, seine Leistungsbereitschaft bei Beendigung des Bauvorhabens zu beweisen, weil er schon damals erhebliche Beitragsrückstände bei der GKK hatte und Leihpersonal sowie Baustoffwaren nicht mehr bezahlen konnte. Der Werkunternehmer konnte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes daher keinen Entgeltanspruch aus der teilweisen Werkerstellung erwerben.