Eine Werklohnforderung für erbrachte Planungs- oder Bauleistungen verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren; dies gilt für Österreich wie für Deutschland gleichermaßen. Allerdings beginnt die Verjährung in Österreich bereits mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohns; in Deutschland erst mit Schluss des Jahres, in dem der Werklohn fällig geworden ist und der Unternehmer von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen hätte müssen.
Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns ist in aller Regel die Abnahme bzw. Vollendung der Planungs- oder Bauleistung. Die Rechnungslegung bzw. Rechnungserteilung selbst ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, es sei denn dies ergibt sich aus den Vertragsgrundlagen (z.B. Werkvertrag, Werkvertrags-ÖNORM, VOB etc.). In vielen Fällen wird die Fälligkeit des Werklohns vertraglich an die Legung bzw. Erteilung einer Rechnung geknüpft. Wie sich dies auf die Verjährung des Werklohns auswirkt, wird in Österreich und Deutschland unterschiedlich geregelt.
Nach deutschem Recht beginnt die Verjährung der Werklohnforderung in solchen Fällen frühestens mit der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung. Solange keine prüfbare Schlussrechnung vorliegt, tritt keine Verjährung ein. Liegen dem Vertrag die VOB zugrunde, kann der Auftraggeber aber selbst eine Rechnung erstellen und so die Verjährung in Gang setzen. Beim Architektenvertrag kann der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages eine angemessene Frist zur Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung stellen. Nach fruchtlosem Fristablauf beginnt dann die Verjährung.
Nach österreichischem Recht wird differenziert. Ist der Werklohn der Höhe nach im Vorhinein fix vereinbart (z.B. im Falle einer Pauschalpreisvereinbarung) beginnt die Verjährung bereits mit der Vollendung des Werkes. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, darf sich ein Auftragnehmer nicht ewig mit der Rechnungslegung Zeit lassen. Sobald die Rechnungslegung objektiv möglich ist, muss sie innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgen; andernfalls beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnungslegung objektiv möglich war.
Wurde – wie häufig bei Verträgen, welchen die Werkvertrags-ÖNORM zugrunde liegt – ein Zeitpunkt oder ein Zeitraum für die Rechnungslegung vereinbart, so ist dieser Zeitpunkt bzw. Zeitraum für den Beginn der Verjährung entscheidend.
Besonderes gilt für vereinbarungsgemäß gelegte Teilrechnungen. Teilrechnungen unterliegen keiner gesonderten Verjährungsfrist. Vielmehr verjähren diese frühestens mit der Schlussrechnung. Durch Zeitablauf von drei Jahren ab Fälligkeit der Teilrechnung verliert der Unternehmer zwar das Recht auf die Teilzahlung, nicht aber den Anspruch auf den Werklohn. Der Auftragnehmer kann also den Teilbetrag in die Schlussrechnung aufnehmen und nach Vollendung des Werkes innerhalb der Verjährungfrist geltend machen, die für die Schlussrechnung maßgeblich ist.
Um ein „Vergessen“ einer Werklohnforderung und damit deren Verjährung zu vermeiden, empfiehlt sich daher, ein rigoroses Fristen- und Forderungsmanagement zu implementieren, das sich an den jeweiligen vertraglichen Parametern orientiert, die für den Beginn der Verjährung entscheidend sind (z.B. Kalkulation des Werklohns, Fertigstellungstermin, Termin oder Frist zur Rechnungslegung). Schlussrechnungen sollten unverzüglich nach Vollendung des Werkes gelegt und bei Nichtzahlung rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung eingeklagt werden. Besteht kurz vor Verjährung berechtigte Hoffnung auf eine Einigung über die strittige Schlussrechnung, kann man dem Auftraggeber ja einen Verjährungsverzicht abverlangen, um die mögliche Einigung nicht mit einer Klage zu gefährden.