Editorial 2012|10

Werte Leserinnen und Leser!

Die Redaktion von RechtamBau.at meldet sich nach einer verlängerten Sommerpause wieder zurück. Ab sofort finden Sie auf RechtamBau.at wieder neue, interessante Fachbeiträge zum Thema Recht in Sachen Bau, Architektur, Vergabewesen und Immobilien.

Mit Sicherheit haben Sie einen entspannten Sommer verbracht und Zeit gefunden, den Stress des beruflichen Alltags hinter sich zu lassen. Doch Achtung, die Verjährung macht keinen Urlaub. Oft genug geraten Werklohnforderungen in Vergessenheit und werden dann erst wieder gewärtig, wenn sie verjährt sind. Hans-Herbert Moehren und ich informieren Sie daher unter der Rubrik Kurz Gesagt über die Grundlagen der Verjährung von Werklohnforderungen nach deutschem und österreichischem Recht. Dabei wird wieder einmal deutlich, dass die Rechtslage in Deutschland und Österreich trotz vieler Gemeinsamkeiten im Einzelnen doch grundlegend verschieden ist.

Allen Experten und Unternehmern, die im Immobilienwesen zu tun haben, hat die wesentliche Rundumerneuerung des Grundbuchs unentspannte Sommernächte beschert. Vor allem wir Rechtsanwälte standen dabei vor der Herausforderung, die guten alten Zeiten des formschönen Grundbuchgesuches in Gestalt eines präsentablen Schriftsatzes aufzugeben und sich auf die nüchterne, elektronische Eingabe via WEB-Maske umzustellen. Manuela Maurer-Kollenz, die im Übrigen seit kurzem des Team von Willheim Müller Rechtsanwälte verstärkt, stellt in ihrem neuen Beitrag Grundbuch Neu die wesentlichen Neuerungen und Änderungen des Grundbuchs vor.

Das Stabilitätsgesetz 2012 ist nach wie vor ein großes Thema. Besonders die Immobilienbesteuerung steht im Fokus der juristischen Diskussion. Bislang nahezu unbeachtet geblieben ist eine zentrale Änderung der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten im Bereich der Vermietung und Verpachtung. Wie uns Rudolf Hauswirth in seinem neuen Beitrag Stabilitätsgesetz 2012: Neue Regelungen in Mietverträgen vor Augen führt, kann derVermieter von Immobilien die Vorsteuerabzugsmöglichkeit für die laufenden Liegenschaftsausgaben verlieren, wenn ein Geschäftsraummieter sein Mietobjekt nicht nahezu ausschließlich für nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Umsätze verwendet.

Ich wünsche viel Vergnügen mit der informativen Lektüre!

Matthias Nödl