Das Wohnen und die damit verbundenen Kosten binden heutzutage einen Großteil des Haushaltseinkommens. In Österreich wohnen immer weniger Menschen in einem Eigenheim, aberumso mehr in einer Mietwohnung. Aktuell lebt beinahe jeder vierte Österreicher in einer Mietwohnung, wobei Mieter derzeit durchschnittlich rund 30% oder mehr ihres Haushaltseinkommens für das Wohnen aufwenden.
Als Immobilienjurist ist man nicht zuletzt deswegen wiederholt mit dem Problem konfrontiert, dass ein Mieter den Mietzins nicht – wie im Regelfall vereinbart – bereits zum ersten Tag des Monats, sondern mehr oder weniger verspätet (manchmal auch gar nicht) bezahlt. Welche Änderungen das neue Zahlungsverzugsgesetz in diesem Zusammenhang bringt, erläutert Rudolf Hauswirth in seinem aktuellen Fachbeitrag „Mit der Miete im Verzug – Neuerungen für Schuldner und Gläubiger“.
Aber nicht erst die laufenden finanziellen Aufwendungen für das Wohnen, wie Mietzins und Betriebskosten, belasten das Haushaltsbudget von Mietern. Schon der Abschluss eines Mietvertrages konfrontiert den Mieter mit Unkosten, wie Maklerprovisionen, Vertragserrichtungskosten und Rechtsgeschäftsgebühren. Christina Drösler führt in ihrem neuen Fachbeitrag „Die Vergebührung von Bestandverträgen“ aus, wie die zu entrichtende Gebühr berechnet wird, wer sie zu tragen hat und wer für deren Abfuhr an das Finanzamt verantwortlich ist.
Das Vergabeverfahren nach dem BVergG ist an sich ja schon sehr komplex, insbesondere was die formellen und inhaltlichen Erfordernisse der Ausschreibung und der Angebotslegung betrifft. Das BVergG sieht jedoch selbst für die Öffnung der Angebote Formalismen vor, deren Verletzung eine Vergabeentscheidung zu Fall bringen kann. Welche Formalismen bei der Angebotsöffnung einzuhalten sind und welche Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung drohen, zeigt Bernhard Kall in seinem neuen Fachbeitrag „Angebotseröffnung im Vergabeverfahren“ auf.
Ich wünsche eine aufschlussreiche Lektüre!