Editorial 2014|01

Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

Frei nach Nestroy´s Lumpazivagabundus wird mir als Baujurist „halt angst und bang“, wenn man zusehen muss, wie das öffentliche Baurecht zunehmend verkompliziert wird. Um zu verstehen, was beim Bauen überhaupt erlaubt und technisch zulässig ist, braucht selbst ein erfahrener Baujurist bereits die Unterstützung eines bautechnischen Experten.

Diesen Zustand haben wir Landesgesetzgebern zu verdanken, die sogenannte technische „Richtlinien“ zum Gesetz machen. Die Rede ist von den OIB-Richtlinien, die nach der Intention zahlreicher Landesgesetzgeber dafür herhalten müssen, um die technischen Anforderungen an Bauvorhaben bis ins kleinste Detail vorzuschreiben, um – so die angebliche politische Intention – die Bautechnikvorschriften zu harmonisieren.

Abgesehen davon, dass damit die architektonische Vielfalt torpediert und der technische „Einheitsbrei“ forciert wird, ist damit eine nicht unbeträchtliche Verteuerung von Bauvorhaben verbunden. Sabine Diener, im Baurecht tätige Rechtsanwältin aus Gablitz, die ich als neue Autorin des RechtamBau.at-Teams sehr herzlich begrüßen darf, befasst sich damit näher in Ihrem Beitrag OIB-Richtlinien – Die neuen bautechnischen Vorschriften.

„Das Vergaberecht sei tot“ hat ein von mir sehr geschätzter Anwaltskollege vor kurzem einmal behauptet. Doch gerade in Zeiten des Tot-Sparens und der leeren Kassen der öffentlichen Hand sind – so meine ich – öffentliche Aufträge umstrittener und das Vergaberecht daher aktueller und wichtiger denn je. Nicht zuletzt deswegen haben wir den Schwerpunkt unseres Newsletters auf das Vergaberecht gelegt.

Zum einen zeigt Thomas Hamerl in seinem neuen Beitrag Rechtsschutz im Vergaberecht, wenn auch der Bestbieter auszuscheiden ist auf, wie es gemäß der herrschenden EuGH-Judikatur als zweitgereihter Bieter allenfalls selbst dann gelingen kann, die Vergabeentscheidung zu Fall zu bringen, wenn das Angebot dieses Bieters auszuscheiden ist.

Zum anderen befasst sich Bernhard Kall unter dem Titel Neue Judikatur zum Umfang der gewerblichen Nebenrechte mit einer Entscheidung des Vergabekontrollsenates Wien zur vergaberechtlichen Frage, inwieweit ein Bieter „Nebenleistungen“ anzubieten berechtigt ist, die über seine gewerberechtliche Befugnis hinausgehen.

Zudem schenkt uns Bernhard Kall unter der Rubrik „Kurz gesagt“ mit dem Beitrag Bundesvergabegesetz ante portas einen Überblick über die mit der nächsten Bundesvergabegesetznovelle bevorstehenden Neuerungen.

Ich wünsche eine sehr lehrreiche Lektüre!

Mit besten Grüßen,
Matthias Nödl
Herausgeber

Matthias Nödl