Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
Mit diesem ersten RechtamBau.at-Newsletter des Jahres 2015 darf ich Ihnen wieder die Lektüre neuer, interessanter Beiträge aus der Welt des Bau- und Immobilienrechts nahelegen.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
Mit diesem ersten RechtamBau.at-Newsletter des Jahres 2015 darf ich Ihnen wieder die Lektüre neuer, interessanter Beiträge aus der Welt des Bau- und Immobilienrechts nahelegen.
Neu auf RechtamBau.at finden Sie einen sehr interessanten Fachbeitrag von Christina Drösler unter dem Titel Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände, der aufzeigt, welche möglichen Fallen und Risiken bei der (Mit-)Vermietung von Inventar im Zusammenhang mit der Wohnungsmiete auf Sie zukommen könnten.
Mit wertvollen Tipps für die Baupraxis präsentiert Thomas Hamerl in seinem Fachbeitrag Wirkungen der GesbR-Reform auf Bau-ARGEn die Reform der bereits ins (hohe) Alter gekommenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die sich bekanntermaßen bei der Bildung von Bau-ARGEn nach wie vor größter Beliebtheit erfreut.
Auch ich darf einen neuen Fachbeitrag beisteuern, der sich unter dem Titel Haftung des Werkunternehmers gemäß § 31 WRG mit einem Judikaturwandel hinsichtlich der (bisher strittigen) Haftung von Werkunternehmern für Wasser- bzw. Gewässerverunreinigungen nach Übergabe des Gewerks an den Werkbesteller befasst.
Zum „Drüberstreuen“ fasst Christina Drösler unter der Rubrik Kurz gesagt mit ihrem Beitrag Änderungen durch die Wohnrechtsnovelle 2015 die Neuerungen der (sehr kurz geratenen) Wohnrechtsnovelle 2015 zusammen, die sich – wie vermutlich schon allseits bekannt ist – allein mit der „Therme“ und ihrer Erhaltung auseinandersetzt.
Ich wünsche eine lehrreiche Zeit mit unseren neuen Beiträgen.