Haftung des Planers und Errichters einer Sommerrodelbahn für Unfälle infolge untauglicher Bremsen

Gerichtszahl: OGH 2. 11. 2010, 2 Ob 7/10h
Gesetzliche Grundlage: §§ 922, 1167, 1295 ABGB
  1. Der Vertrag zur Planung und Herstellung einer Sommerrodelbahn sowie die als Zubehör zu liefernden Fahrbetriebsmittel (Rodeln) mit geeigneten Bremsen auszustatten ist ein Werkvertrag, ist doch bei der Errichtung einer derartigen, von den örtlichen Gegebenheiten abhängigen, weitläufigen Anlage typischerweise davon auszugehen, dass der Parteiwille auf die Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers individualisierten Leistung statt auf die Lieferung einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache (dies würde einen Kaufvertrag indizieren) gerichtet war.
  2. § 922 ABGB, der nach § 1167 ABGB auch auf Werkverträge zur Anwendung kommt, bestimmt, dass nicht nur für die ausdrücklich bedungenen, sondern auch für die gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften Gewähr zu leisten ist. Daraus folgt, dass diese Eigenschaften mangels gegenteiliger Abrede als stillschweigend mitvereinbart gelten, wobei für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung sind.
  3. In ständiger Rechtsprechung wird etwa die Verkehrsund Betriebssicherheit eines von einem Händler erworbenen Gebrauchtwagens als schlüssig zugesichert angesehen und daher kann auch ein Werkbesteller bei einem Werkvertrag, bei dem die Hauptleistungspflicht des Unternehmers in der Herstellung einer Sommerrodelbahn und der Ausstattung der Rodeln mit einem tauglichen Bremssystem besteht, nach der Verkehrsauffassung in einem solchen Fall erwarten, dass ihm die nach seinen Bedürfnissen errichtete Anlage samt Zubehör in verkehrsund betriebssicherem Zustand übergeben wird. Diese Beschaffenheit entspricht auch der Natur des Geschäfts, ist doch den Vertragsparteien klar gewesen, dass die Anlage dem öffentlichen Verkehr, somit auch Kindern, gewidmet ist. Dies setzt aber geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der gefahrlosen Benützung geradezu als selbstverständlich voraus.
  4. Die Herstellung einer verkehrsund betriebssicheren Sommerrodelbahn (einschließlich Rodeln) erfordert die Bedachtnahme auf alle vorhersehbaren Sicherheitsrisiken, zu denen auch – von der Betreiberin der Bahn nicht rechtzeitig erkannte oder ignorierte – Wetterumschwünge zählen. Zur Ausschaltung der daraus resultierenden Gefahren ist es daher unumgänglich, die Rodeln mit Bremsen auszustatten, die auch bei plötzlich einsetzendem Regen eine sichere Beendigung der Fahrt ermöglichen.
Harald Friedl
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