„Kindergartenlärm“ im Wohngebiet

© Martin Kozcy

Österreich ist ein Entwicklungsland – was die Dichte an Kinderbetreuungsstellen anlangt. Das mag vereinzelt auch an der Nulltoleranz liegen, wenn es um „Kinderlärm“ geht. Die Sehnsucht nach der „heiligen Ruhe“ treibt so manchen Anrainer gar bis zum Verwaltungsgerichtshof.

GERICHTSZAHL (ID):
VwGH, Aktenzahl 2011/06/0125
GESETZLICHE GRUNDLAGE:
§ 26 Steiermärkisches Baugesetz

So hatte sich der Verwaltungsgerichtshof  vor kurzem unter der Aktenzahl 2011/06/0125 mit einem Bauvorhaben im Wohngebiet der Landeshauptstadt Graz auseinanderzusetzen, das den Umbau eines Pfarrzentrums zum Kindergarten zum Gegenstand hatte. Direkte Nachbarn des Bauvorhabens haben dagegen – untermauert mit einem Privatgutachten – Einwendungen erhoben, weil zu erwarten sei, dass vom Kindergarten unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen ausgehen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu den Standpunkt eingenommen, dass im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes (§ 26 Abs 1) selbst in einem reinen Wohngebiet nicht nur Wohnbauten, sondern auch Einrichtungen zulässig sind, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (z.B. Kindergärten, Schulen, Kirche). Die von Kindergärten typischerweise ausgehenden Immissionen (z.B. Kindergartenlärm) habe ein Anrainer daher grundsätzlich hinzunehmen.

Allerdings steht dieser Grundsatz nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Maßstab, dass das Bauvorhaben so geplant und ausgeführt wird, dass der von den Anrainern wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Sinngemäß stellt der Verwaltungsgerichtshof dabei aber klar, dass „Kinderlärm“, wie er für einen Kindergarten zu erwarten sei, diesen Maßstab jedenfalls erfüllt.

Die Einwendungen der Anrainer gegen das lärmende Kindergartenprojekt hatten sohin keinen Erfolg.

Matthias Nödl