Leistungsänderung

Die Leistungsänderung wird in Punkt 3.7.1 der ÖNorm B 2110 und B 2118 als eine Leistungsabweichung, die vom Auftraggeber (AG) angeordnet wird, definiert. Die Leistungsabweichung als Obergriff in Punkt 3.7 umfasst nach ihrer Definition auch eine Veränderung des Leistungsumfangs, die durch eine Störung der Leistungserbringung hervorgerufen wurde.

Das (vertraglich vereinbarte) Leistungsänderungsrecht des AG in Punkt 7.1 der ÖNorm B 2110 und B 2118 (je Ausgabe 2009) – das „Anordnungsrecht“ – ist nichts anderes als das dem Vertragspartner eingeräumte Recht zur Leistungsbestimmung im Sinne des § 1056 ABGB16 in der Form eines Gestaltungsrechts zur VertragsänderungVgl P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten 263; insb 270 zur Einordnung des Weisungsrechts des Arbeitgebers als Gestaltungsrecht; so auch Karasek, ÖNorm B 2110² Rz 1237 im Anschluss an Friedl, Anmerkung zu 1 Ob 200/08f ecolex 2009/76, 228; ebenso die herrschende Auffassung zur deutschen Parallelbestimmung, wobei dort allerdings von der Änderung des Bauentwurfs die Rede ist; vgl statt aller Kuffer in Heiermann/ Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB11 B § 1 Rdn. 100.. Das Leistungsänderungsrecht steht dem AG nach Punkt 7.1 nur dann zu, wenn die Änderung des Leistungsumfangs – die Änderung im Bau-Soll – zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich ist und dem AN die Erbringung der geänderten Leistung auch zumutbar ist. Die ÖNorm entspricht mit diesen Einschränkungen insoweit den Vorgaben eines dem Vertragspartner eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts im ABGB. Ganz allgemein darf das Leistungsbestimmungsrecht, wenn es dem Vertragspartner eingeräumt wird, nicht „offenbar unbillig“ und wider die Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden. Bei offenbarer Unbilligkeit ist eine Korrektur durch das Gericht möglich (Karasek, ÖNorm B 2110² Rz 1237; ferner zur Rechtslage nach ABGB Apathy in Koziol/Bydlinski/ Bollenberger, ABGB³ § 1056 Rz 3; Aicher in Rummel, ABGB I³ § 1056 Rz 8.)

Die Leistungsänderung kann in der Anordnung von zusätzlichen Leistungen oder aber auch im „Entfallenlassen“ von vertraglich vorgesehenen Leistungen bestehen. Das Entfallenlassen ist ein teilweises „Abbestellen“ des Werks und bedürfte keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung, weil dieses Recht schon aus § 1168 Abs. 1 ABGB – allerdings mit der dort geregelten Vergütungsfolge – abzuleiten ist (1 Ob 268/03y ecolex 2004/238; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1168 Rz 11; Rebhahn in Schwimann, ABGB V³ § 1168 Rz 31.). Die ÖNorm spricht das „Abbestellen“ nur indirekt bei der Nachteilsabgeltung in Punkt 7.4.5 an und setzt damit offenbar voraus, dass der AG ein Recht zum Abbestellen hat und daher von einer Leistungsabweichung in der Form einer Leistungsänderung auszugehen ist.