„Nebenleistungen sind verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.“ (Definition lt. ÖN B2110)
Leistungen gelten dann als geringfügig, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung sowohl wirtschaftlich gesehen, als vom technischen Standpunkt her einen geringfügigen Anteil am Gesamten aufweisen. Klassische Nebenleistungen sind z.B.:
- das Prüfen von vorhandenen Waagrissen;
- Herstellen/Beistellen und INstandhalten von erforderlichen und üblichen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen (siehe z.B. Arbeitsstättenverordnung);
- das Beistellen und Instandhalten von nach Art und Umfang üblichen Kleingeräten und Werkzeugen, die zur Erbringung der beauftragten Leistung erforderlich sind;
- Erwirkung erforderlicher behördlicher Bewilligungen;
- etc.
Praxishinweise für den Werkbesteller:
- Leistungen sollen möglichst exakt beschrieben und/oder planlich dargestellt werden, damit Nebenleistungen erkannt werden können und nicht zur „Überraschung“ werden;
- Nebenleistungen sollen zumindest beispielhaft angeführt werden.