Zuletzt hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Fall zu entscheiden, bei dem der Baustellenverkehr einer großen Baustelle so intensiv war, dass er umliegende Gebäude beschädigte (Riss-Schäden an der Fassade). Konkret wurde über Jahre hinweg ein aus mehreren Gebäudeteilen bestehendes Immobilienprojekt (in der Entscheidung mit „Forum S*****“ bezeichnet) realisiert und waren dafür täglich dutzende An- und Abfahrten mit Schwerfahrzeugen notwendig.
Die Straße (in der Entscheidung mit „Z*****gasse“ bezeichnet), über die diese Zu- und Abfahrten erfolgten, war eine engere Sackgasse und der Baustellenverkehr und die von diesem verursachte Erschütterungen, gingen über das Ausmaß des in der Gasse üblichen Verkehrs weit hinaus. Mittels Sachverständigenbeweises konnte in der Verhandlung nachgewiesen werden, dass diese durch den Baustellenverkehr verursachten Erschütterungen für die Schäden an der Außenfassade ursächlich waren.
Das Erstgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass der Bauführer für die Schäden an der Außenfassade, sowie für künftige durch den Baustellenverkehr verursachte Schäden haften müsse. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Wien) änderte dieses Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Der OGH (6 Ob 216/13b) gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
In der Begründung führte der OGH aus: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Nach § 364a ABGB ist jedoch, wenn die Beeinträchtigung durch eine „behördlich genehmigte Anlage“ verursacht wird, der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde. Eine öffentliche Straße gilt als solche „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB.
Erschütterungen durch Bauarbeiten, soweit diese nicht aus einer unzulässigen Vertiefung resultieren, sind Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB. Solche sind in einem schadensträchtigen Ausmaß idR ortsunüblich. Dies gilt auch für das Zu- und Abfahren von Baufahrzeugen des Werkunternehmers. Dazu wird in der Literatur vertreten, dass der Umstand, dass das Zu- und Abfahren von Baufahrzeugen auf der öffentlichen Straße erfolgt, die Zurechnung an den Bauführer nicht hindert, sofern die Einwirkung eine adäquate und typische Folge der Baustelle darstellt und notwendig mit dieser verbunden ist.
Als sog „Handlungsstörer ist derjenige passiv legitimiert, der die Beeinträchtigung durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht. Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB richtet sich daher nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die geschilderten Maßnahmen dienten lediglich der straßenpolizeilichen Kontrolle, trägt dem Grund für die Anordnung dieser Maßnahmen nicht ausreichend Rechnung. Im Hinblick auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Beklagten verordneten und dessen Ermöglichung dienenden straßenpolizeilichen Maßnahmen kann auch keine Rede davon sein, dass darin lediglich eine Beschränkung der im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden Nutzungsbefugnis liege. Vielmehr sollte durch diese Maßnahmen evident der Beklagten die zügige Abwicklung ihres Bauvorhabens ermöglicht werden. Daher kommt im vorliegenden Fall, sofern sich die Feststellungen des Erstgerichts – deren Richtigkeit vom Berufungsgericht bisher aufgrund seiner vom OGH nicht gebilligten abweichenden Rechtsansicht nicht geprüft wurde – als zutreffend erweisen, eine Haftung der Beklagten schon aufgrund ihrer Sondernutzung der Straße in Betracht.
Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des OGH nachvollziehbar. Denn die Eingriffshaftung des § 364a ABGB wird weitgehend analog angewendet. So entspricht es herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmung des § 364a ABGB auch auf Schäden beim „Baubetrieb“ anzuwenden sind. Auch der (Aus-)Bau einer Straße oder öffentlicher Verkehrsmittel wurde hier hinzugezählt.
Die hier interessierende Frage ging aber über das bereits Bekannte hinaus, weil in konkretem Fall die Immission nicht (direkt) von einem „Baubetrieb“ ausgingen und auch keine Straße gebaut wurde, sondern der Baustellenverkehr, also die „normale“ Nutzung einer Straße, die Schäden beim Kläger verursacht hat. Die Frage war also, ob „die Haftung des Straßenbenützers für eigene Fahrten bzw Fahrten in seinem Auftrag auf öffentlichen Straßen dann in Betracht komme, wenn diese Nutzung in einer stets allen Verkehrsteilnehmern offenstehenden Weise und ohne Hinzutreten weiterer Umstände erfolge.“ Grundsätzlich wird bei Immissionen aus dem Straßenbetrieb eine solche Haftung von der Rechtsprechung sowohl gegen den Grundstückseigentümer (Straßenhalter) als auch gegen den Straßenbenützer abgelehnt.
Zusammengefasst hat der OGH in gegenständlichem Fall aber aus folgenden Gründen anders entschieden: Erstens, die Straßenbenutzung durch die Baufahrzeuge ging über das „Übliche“ weit hinaus; dies ergibt sich einerseits aus den Feststellungen zu den LKW-Fuhren und andererseits aus der Aussage, dass Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, niemals als ortsüblich zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund verneinte der OGH auch die Anwendbarkeit des „Baulärmprivilegs“ (dazu RIS-Justiz RS0033674), wonach in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen gerechnet werden muss, die von solchen baulichen Maßnahmen ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind. Zweitens, wurden die Gebäudeschäden der Klägerin durch diese Straßenbenutzung der Baufahrzeuge verursacht und war dies auch eine adäquate Folge des Baustellenbetriebs; drittens, bestand durch die behördlichen Maßnahmen des Straßenhalters (mehrfache Verordnung von Park- und Halteverbotszonen, Sperre für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, Einrichtung einer Umkehrzone etc) ein „Sonderrechtsverhältnis“ zwischen diesem (als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen) und dem Störer (Bauherrn). Die Entscheidung ist daher nur unter diesen Voraussetzungen verallgemeinerungsfähig.