Verhältnis Generalunternehmer – Subunternehmer bei Regress und Verjährungsbeginn bei Abruf der Haftrücklassgarantie

Gerichtszahl: OGH 14. 12. 2010, 3 Ob 186/10i
Gesetzliche Grundlage: §§ 880a, 1167, 1313 ABGB
  1. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer (GU) und Subunternehmer (SU) bestehen unabhängig davon, welche gegenseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen dem GU und dem Bauherrn gegeben sind. Der Regressanspruch des GU gegen den SU, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn (GU) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (SU) in Anspruch genommen hat, ist vom Anspruch auf mangelfreie Werkerstellung und dem Schadenersatzanspruch des GU gegen den SU wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag zu unterscheiden. Allfällige Gewährleistungs und Schadenersatzansprüche des GU gegen den SU aufgrund des Subwerkvertrags schließen Regressansprüche nach § 1313 ABGB nicht aus.
  2. Ohne Bestehen einer Solidarschuld behält § 1313 ABGB dem haftenden Geschäftsherrn den Rückersatz gegen den schuldtragenden Erfüllungsgehilfen vor; dieser Anspruch entsteht erst mit Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten. Die Verjährung beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Dritten (Bauherrn). Auch dort, wo der Regressanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter hat, beginn die Frist zur Geltendmachung nicht schon mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst mit Zahlung.
  3. Die Frage, ob bei Inanspruchnahme einer vom GU beauftragten Bankgarantie durch den Begünstigten die Verjährungsfrist für die Regressforderung des GU gegen seinen SU in Gang gesetzt wird, hängt vom besicherten Grundgeschäft (Valutaverhältnis) ab, weil die Leistung des Garanten keine Erfüllungshandlung des Kausalschuldners, sondern ein Ausgleich für die ausgebliebene Erfüllung durch den Kausalschuldner ist. In Ansehung des Valutaverhältnisses hat die Garantieleistung vorläufigen Charakter, weil es zum Wesen einer Garantie gehört, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst im Nachhinein geprüft wird.
  4. Stellt die Einlösung der Bankgarantie somit keine endgültige Zahlung dar, wird allein mit dieser Vermögensverschiebung die Verjährungsfrist für den Regressanspruch noch nicht in Gang gesetzt. Die Zahlung wird erst dann zu einer endgültigen, wenn der Kausalschuldner dies ausdrücklich oder schlüssig zugesteht.
Harald Friedl
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