Bewilligungspflicht von Abbrüchen

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Gerichtszahl: Ro 2019/05/0012
Gesetzliche Grundlage: § 62a Abs 5a Wr.BO

Mit der am 30.6.2018 in Kraft getretenen Novelle der Wiener Bauordnung (LGBl 2018/37) wurde eine Bewilligungspflicht für den Abbruch von älteren Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, eingeführt.

Nach der neuen Regelung des § 62a Abs 5a Wr.BO ist der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre, sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde (MA 37) vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats (MA 19) anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.
Die MA 19 überprüft alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes darauf, ob sie sich gestalterisch in das örtliche Stadtbild einfügen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2019 zu Ro 2019/05/0012 klargestellt, dass diese Bewilligungspflicht nur dann gilt, wenn mit den Abbrucharbeiten nach Inkrafttreten des § 62a Abs 5a Wr. BO begonnen wird. Also für alle Abbrüche von älteren Gebäuden mit denen nach dem 30.6.2018 begonnen wird, ist eine Bewilligung einzuholen. Für Abbrüche mit denen vor diesem Datum begonnen wurde, gilt die neue Bestimmung nicht. Auch dann nicht, wenn der Abbruch am 30.6.2018 noch nicht abgeschlossen war.

Sabine Mantler
Rechtsanwaltskanzlei Sabine Mantler