Das europäische Vergaberecht ist seit dem Beitritt zur EU Grundlage des österreichischen Bundesvergabegesetzes. Auf EU-Ebene bestehen zurzeit weitreichende Reformvorhaben in Form von drei neuen Vergaberichtlinien, die in nationales Recht umzusetzen sind. Ziel der Gesetzgebungsinitiative ist eine unbürokratischere, raschere und flexiblere Abwicklung öffentlicher Auftragsvergaben. Aus den Richtlinien ergeben sich umfangreiche Änderungen für das derzeit geltende Bundesvergabegesetz.
Unter anderem soll eine weitgehende Pflicht des Auftraggebers festgeschrieben werden, im Rahmen des Vergabeverfahrens auf elektronische Kommunikationsmittel zurückgreifen zu müssen.
Der Richtlinienentwurf beinhaltet auch eine Regelung, die dem Auftraggeber die Möglichkeit gibt, eine Art „schwarze Liste“ einzuführen. In dieser Liste können Bieter vermerkt werden, bei denen im Rahmen der Ausführungen bisheriger Aufträge erhebliche und dauerhafte Defizite festgestellt wurden. Diese können von Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Richtlinie zielt auch auf eine Förderung von KMUs ab. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maximal der 3-fache Auftragswert als Jahresumsatz gefordert werden darf. Die losweise Vergabe soll bevorzugt werden und der Subunternehmer soll – wie dies bereits in der Schweiz der Fall ist – eine direkte Zahlung durch den Auftraggeber verlangen können.
Die Richtlinien sollen nach dem Wunsch der europäischen Gesetzgebung bis Mitte 2014 in nationales Recht umgesetzt werden. Derzeit steht noch nicht fest, wie der österreichische Gesetzgeber die umfangreichen Vorgaben aus den Richtlinien umsetzen wird. Eines ist aber sicher: Auf die Anwender des Vergaberechts kommen wie so oft in diesem Rechtsgebiet umfangreiche Neuerungen zu.