Mit 01. Juli 2014 ist das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl I 31/2014, in Kraft getreten. Der Gesetzeszweck besteht ex lege (§ 1 des Gesetzes) in der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Stärkung der redlichen Wirtschaft und der Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen und soll in Form eines „Handwerkerbonus“ verwirklicht werden. Der hinter dem Gesetz stehende Gedanke ist zweifellos sinnvoll und uneingeschränkt zu begrüßen. Fraglich ist aber, ob es dem Gesetzgeber tatsächlich gelungen ist, das angestrebte Ziel treffsicher zu erreichen.
Die konkrete legistische und administrative Umsetzung wirft nämlich so manche Frage auf und eröffnet auch den einen oder anderen Kritikpunkt:
Förderungsfähig sind Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtkosten) eines befugten Gewerbetreibenden für Maßnahmen iZm der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum. Die Maßnahmen müssen nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sein bzw werden und dürfen nicht anderweitig gefördert sein (§ 2 des Gesetzes).
Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein. Die förderbaren Arbeitsleistungen müssen im Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum stehen. Der Rechtstitel für die Wohnraumnutzung (Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht, aber wohl auch Pacht, Prekarium, etc) ist jedoch unbeachtlich (§ 3 des Gesetzes).
Die Höhe der Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten (ohne USt), wobei die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens EUR 200,00 betragen müssen, und die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr bei EUR 3.000,00 liegt. Pro Jahr und Förderungswerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (§ 4 des Gesetzes), sodass die maximale Förderung pro Förderungswerber EUR 600,00 pro Jahr beträgt.
Der Handwerkerbonus wurde für einen Zeitraum von 18 Monaten eingerichtet. Für das (Rumpf-)Jahr 2014 (01. Juli bis 31. Dezember 2014) steht ein Fördervolumen von insgesamt höchstens EUR 10 Mio, und für das Jahr 2015 von insgesamt höchstens EUR 20 Mio zur Verfügung (§ 5 des Gesetzes).
Da die Fördermittel pro Jahr mit einem Höchstgesamtbetrag gedeckelt sind, besteht ex lege kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung (§ 1 Abs 2 des Gesetzes).
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt (§ 6 des Gesetzes), mit der Abwicklung der Förderung per Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Mit Verordnung BGBl II 140/2014 wurde die Abwicklung der Förderung an die Kommunalkredit Public Consulting GmbH übertragen. Zugleich wurden in dieser Verordnung bestimmte Bausparkassen anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Förderansuchen ermächtigt.
Ein Schelm wer denkt, die Ermächtigung der Bausparkassen wäre nicht ausschließlich aus Praktikabilitätserwägungen, sondern vielleicht auch deshalb erfolgt, um diesen sogleich den Zugang zu potentiellen Kunden zu eröffnen: Im Formular des Förderungsantrages findet sich jedenfalls eine Bestimmung, mit der der Förderungswerber die Bausparkasse, bei der er seinen Antrag einreicht, ermächtigt, seine Daten zur Bewerbung von Produkten zu verwenden und ihn zu Werbezwecken zu kontaktieren.
Im Falle einer stattgebenden Entscheidung über den Förderantrag hat die Abwicklungsstelle mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag abzuschließen (§ 7 Abs 4 des Gesetzes).
Die hinter dem Handwerkerbonus stehende Intention des Gesetzgebers – insbesondere die Bekämpfung der Schwarzarbeit („Pfusch“) und die Stärkung der redlichen Wirtschaft – ist uneingeschränkt zu begrüßen. Aufgrund der normierten rechtlichen Rahmenbedingungen wird dieser Zweck allerdings nur in Teilbereichen verwirklichbar sein. Dazu beispielhaft wie folgt:
- Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten liegt bei EUR 3.000,00, sodass die maximale Förderung pro Förderungswerber EUR 600,00 / Jahr beträgt. Demnach sind nur kleinere Sanierungsmaßnahmen voll förderungsfähig. Bei größeren Sanierungsprojekten – dh bei Arbeitsleistungen von (deutlich) mehr als EUR 3.000,00 – wird der Handwerkerbonus eher nur „ein Tropfen auf dem heißen Stein“ sein; diesfalls müssen offenbar die Ziele der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Stärkung der redlichen Wirtschaft gegenüber den budgetären Zwängen in den Hintergrund treten.
- Durch die Beschränkung auf Arbeitsleistungen iZm der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von Wohnraum (§ 2 Abs 1 des Gesetzes; „Sanierung von Wohnraum“) unterfällt somit die Neuschaffung von Wohnraum von vorneherein nicht dem Handwerkerbonus (vgl auch § 1 Abs 4 der Richtlinien des Bundeministers für Finanzen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen; folgend: „Richtlinien“), obwohl beim privaten Hausbau bekanntlich seit jeher der „Pfusch“ bzw die Nachbarschaftshilfe prächtig gedeihen.
- Der Förderungswerber muss über die Erbringung der Maßnahmen eine Endrechnung iSd § 11 UStG vorlegen (§ 2 Abs 4 des Gesetzes) und zudem nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 2 Abs 5 des Gesetzes und § 4 Abs 5 der Richtlinien). Der letztgenannte Nachweis gelingt nur dann, wenn der Förderungswerber den Rechnungsbetrag an den Handwerker überwiesen hat (§ 5 Abs 2 Z 10 der Richtlinien). Daraus folgt aber, dass eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn – was nicht selten vorkommt – die Mitarbeiter des Handwerkers befugt und beauftragt sind, den Rechnungsendbetrag sogleich nach Abschluss der Leistung in bar zu kassieren (Inkassobefugnis). Wieso eine Schlussrechnung des Handwerkers samt schriftlicher Bestätigung des Handwerkers über den erfolgten Zahlungseingang nicht ausreichen soll, die ordnungsgemäße Zahlung nachzuweisen und die Förderfähigkeit der Arbeitsleistung zu bewirken, ist nicht ersichtlich.
- Förderbar sind Arbeitsleistungen, die iZm dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum erbracht werden (§ 3 Abs 2 des Gesetzes). Wenngleich das Gesetz die Abwicklungsstelle ermächtigt, die Meldedaten des Förderungswerbers im Zentralen Melderegister zu überprüfen (7 Abs 2 des Gesetzes), fordert es aber dennoch nicht, dass der Förderungswerber an dem förderungsgegenständlichen Wohnraum (bereits) über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz verfügt. Dass der Gesetzgeber von der expliziten Normierung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzerfordernisses abgesehen hat, ist durchaus sinnvoll, um zB Sanierungsmaßnahmen an renovierungsbedürftigen Wohnungen oder Häusern („Bastlereigentum“, „Bastlerhit“) noch vor deren Bezug, nicht von vorneherein von der Förderung auszuschließen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut fordern aber sowohl die Richtlinien (§ 4 Abs 2 und § 5 Abs 2 Z 8), als auch das Formular des Förderungsantrages und die diesem zugrundeliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB“), dass der Förderungswerber im förderungsgegenständlichen Wohnobjekt seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet haben muss. Die Richtlinien und der Förderungsantrag sehen zudem vor, dass ein Meldezettel oder ein Auszug aus dem Melderegister vorgelegt werden müssen: Damit sind aber insbesondere Handwerkerleistungen, die jemand noch vor seinem Einzug in das Wohnobjekt durchführen lässt, um dieses für Wohnzwecke zu adaptieren, von der Förderung faktisch ausgeschlossen.
Die Gewährung des Handwerkerbonus erfolgt – wie zuvor bereits dargestellt – auf vertraglicher Grundlage: Die Richtlinien, das Informationsblatt, die häufig gestellten Fragen („FAQ“), der Förderungsantrag inklusive der erforderlichen Beilagen und die AVB sind integrierende Bestandteile des Förderungsvertrages, wobei bei Widersprüchen in erster Linie die AVB gelten (vgl Pkt 1 Abs 2 AVB). Allerdings sind diese Vertragsgrundlagen nicht frei von rechtstechnischen Schwächen. Auch die nachstehende Darstellung hat insofern nur beispielhaften Charakter:
- Bemerkenswert ist zunächst, dass weder das Formular des Förderantrags, noch das Informationsblatt, noch auch die FAQ, noch auch die AVB einen Verfasser, dh einen Ersteller des Textes, erkennen lassen.
- Rechtstechnisch interessant ist zudem, dass auch die häufig gestellten Fragen („FAQ“) – die sich im Laufe der Zeit wohl weiterentwickeln – einen Bestandteil des Fördervertrages bilden sollen: So kann durchaus fraglich sein, welche Fassung der FAQ Bestandteil des Fördervertrages geworden ist, wenn sich zB die FAQ zwischen der Einreichung des Förderantrages und der stattgebenden Entscheidung der Abwicklungsstelle (§ 7 Abs 4 des Gesetzes) / der schriftlichen Förderungszusage der Abwicklungsstelle (§ 7 der Richtlinien) ändern.
- Nach § 6 Z 10 der Richtlinien und Punkt 2 Abs 10 AVB hat der Förderungswerber bereits mit der Erhebung des Förderungsantrages auf eine allfällige Klage des Bundes, der Abwicklungs- oder einer Einreichstelle auf Förderung zu verzichten. Ein solcher Ausschluss der Klagemöglichkeit mag allenfalls dort gerechtfertigt scheinen, wo der jährliche Höchstgesamtbetrag (2014: EUR 10 Mio; 2015: EUR 20 Mio) bereits ausgeschöpft ist und die Abwicklungsstelle ex lege keine Möglichkeit mehr hat, einen Förderantrag zu bewilligen. Tatsächlich ist der Klagsverzicht aber uneingeschränkt formuliert und soll nach seinem Wortlaut zB auch dann zum Tragen kommen, wenn die Abwicklungsstelle die Förderfähigkeit einer Arbeitsleistung unrichtig beurteilt, ein Förderungsantrag aufgrund eines Fehlers einer Einreichstelle oder der Abwicklungsstelle unbehandelt bleibt, etc. Dieser Versuch, jeglichen Rechtsschutz auszuschließen, trägt eher monarchisch-absolutistische denn rechtsstaatliche Züge. Allerdings wird ein solcher vorprozessualer Rechtsschutzverzicht – etwa in Form einer Vereinbarung der Unklagbarkeit („pactum de non petendo“) – nach hL ohnehin für (verfassungs-)rechtlich bedenklich erachtet.
- Förderfähig sind Arbeitsleistungen zur Sanierung von Wohnraum (§ 2 Abs 1 des Gesetzes), wozu gemäß dem Informationsblatt auch die Gebäudehülle zählt. Arbeiten zur Neuschaffung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum sind jedoch von der Förderung ausgenommen (§ 2 Abs 1 des Gesetzes; § 1 Abs 4 der Richtlinien). Nach den Richtlinien ebenfalls ausgenommen sind Arbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen außerhalb des eigentlichen Wohnraums (zB Garagen, Einfriedungen, Pools, oder – gemäß dem Informationsblatt – Terrassen, Gärten). Weshalb die Sanierung zB einer von Anbeginn zum Haus oder zur Wohnung gehörigen Terrasse nicht förderungsfähig ist, bzw hiebei das – vom Gesetz zu vermeiden versuchte – Risiko von Schwarzarbeit geringer sein soll, ist nicht erkennbar.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Handwerkerbonus ein sinnvolles Instrument zur Vermeidung oder zumindest Eindämmung von Schwarzarbeit geschaffen hat.
Schon das Gesetz nimmt aber – in nicht immer nachvollziehbarer Weise – bestimmte Fallkonstellationen, in denen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Stärkung der redlichen Wirtschaft ebenfalls sinnvoll und notwendig wäre, von der Förderbarkeit aus. Zudem stellt bereits das Gesetz nicht zwingend erforderliche Hürden (zB Überweisung des Rechnungsbetrages an den Handwerker) für die Inanspruchnahme der Förderung auf.
Auf der Ebene unterhalb des Gesetzes (Richtlinien, FAQ, AVB, etc) wird die Inanspruchnahme des Handwerkerbonus tendenziell weiter verkompliziert und eingeschränkt. Hinzu tritt, dass die vertraglichen Grundlagen zur Inanspruchnahme / Gewährung der Förderung auch die eine oder andere rechtstechnische Schwäche aufweisen.
Trotz des Bestehens einiger Kritikpunkte ist aber – wenngleich unter dem Gesichtspunkt: „wo gehobelt wird, da fallen Späne“ – das Bemühen des Gesetzgebers, einen Anreiz zur Vermeidung des „Pfusch“ zu schaffen, positiv anzuerkennen.