Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAGV 2012) – Geplante Gesetzesnovelle soll Energieeffizienz von Gebäuden verbessern

© Martin Kozcy

Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Erfüllung der mit dem Kyoto-Protokoll übernommenen Verpflichtungen sowie Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie zwingen den Gesetzgeber zur Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes. Ein Entwurf des Justizministeriums liegt dazu bereits vor, die geplanten Neuerungen sind demnach absehbar.

Kaum ist das österreichische Energieausweis-Vorlage-Gesetz vollständig in Kraft getreten, muss es aufgrund einer Änderung der maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben auch schon wieder novelliert werden. Um die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu unterstützen und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der im Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz zu leisten, haben nämlich das Europäische Parlament und der Rat am 19. Mai 2010 die 2002 verabschiedete Gebäuderichtlinie geändert. Die neue Gebäuderichtlinie 2010 ist von den Mitgliedstaaten, somit auch von Österreich, bis 9. Juli 2012 in nationales Recht umzusetzen.

So wie es derzeit aussieht, wird die österreichische Gesetzgebung diesen Termin jedoch verfehlen: Während bis vor kurzem ein Inkrafttreten der Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz in den ersten drei bis vier Monaten des Jahres 2012 angestrebt war, zeichnet sich nun – da einige Bestimmungen der Novelle erhebliche Diskussionen ausgelöst haben – der 01.12.2012 als Zeitpunkt des Inkrafttretens ab. Nach derzeitigem Stand sieht es daher so aus, als wäre der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie wieder einmal in Verzug.

Vor diesem Hintergrund soll hier kurz darauf eingegangen werden, welche wesentlichen Neuerungen der auf der Gebäuderichtlinie 2010 beruhende Gesetzesentwurf des Justizministeriums für ein Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) vorsieht:

  • Zukünftig ist bereits in Zeitungsinseraten oder Inseraten in elektronischen Medien, in denen ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt, also eine Wohnung, eine Geschäftsräumlichkeit oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit, zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten wird, die Energieeffizienzklasse des Objekts auf der Skala des Energieausweises anzugeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, für die der Gesetzesentwurf zum EAVG 2012 eine empfindliche Geldstrafe vorsieht.
  • Im Vergleich zur schon geltenden Rechtslage unverändert sieht das EAVG 2012 eine Verpflichtung des Verkäufers bzw. Bestandgebers vor, dem potentiellen Käufer bzw. Bestandnehmer einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, bevor dieser eine bindende Vertragserklärung abgibt. Ausdrücklich knüpft das EAVG 2012 an die Ausweisvorlage aber nun die zwingende Rechtsfolge, dass die im Ausweis angegebene Gesamtenergieeffizienz als bedungene Eigenschaft im Sinne der gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen gilt.
  • Die schon bisher in Österreich vorgesehene Verpflichtung, dem Käufer bzw. Mieter eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjekts nach Vertragsabschluss eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen, soll nun ausdrücklich zwingend sein. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung soll ebenfalls mit einer empfindlichen Verwaltungsstrafe sanktioniert werden können. Darüber hinaus ist nun explizit vorgesehen, dass der Käufer oder Bestandnehmer entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer oder Bestandgeber verlangen kann.
  • Für Einfamilienhäuser soll der Energieausweis auch auf Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz ausgestellt werden können.
  • Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Gebäuderichtlinie 2010 sind in den Energieausweis in Zukunft auch Empfehlungen über Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz aufzunehmen. Da diese Vorgabe den Inhalt des Energieausweises betrifft, fällt dessen Umsetzung und konkrete Ausgestaltung in die Kompetenz der jeweiligen Landesgesetzgeber.
  • Bisherige Energieausweise sollen übrigens bis zum Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit behalten und solange auch nach der neuen Rechtslage gültig sein.

Auch wenn der wesentliche Inhalt des EAGV 2012 durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben determiniert ist, bleibt dennoch Raum und – offenbar bis Ende November 2012 – Zeit zur Diskussion über Detailfragen.

Peter Vcelouch
Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH