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	<title>Baurechts Lexikon: Glossar | RechtamBau.at</title>
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	<description>Fachmagazin für Recht in Sachen Architektur, Bau und Immobilien</description>
	<lastBuildDate>Mon, 04 Jun 2018 14:13:13 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Baurechts Lexikon: Glossar | RechtamBau.at</title>
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	<item>
		<title>Abnahme</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/abnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2011 07:14:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Bauverträgen ist die vertraglich vereinbarte und erbrachte Leistung nach Fertigstellung vom Auftragnehmer zu übergeben und der Auftraggeber übernimmt diese (Übernahme &#8211; Übergabe). Im Zuge dieser Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er die an ihn beauftragte Leistung termingerecht, vollständig (gemäß Angebot, Ausschreibung, etc.) und fachgerecht erbracht hat. Mit der Übernahme bestätigt der Auftraggeber dies und...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--break--></p>
<p>Bei Bauverträgen ist die vertraglich vereinbarte und erbrachte Leistung nach Fertigstellung vom Auftragnehmer zu übergeben und der Auftraggeber übernimmt diese (Übernahme &ndash; Übergabe). Im Zuge dieser Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er die an ihn beauftragte Leistung termingerecht, vollständig (gemäß Angebot, Ausschreibung, etc.) und fachgerecht erbracht hat. Mit der Übernahme bestätigt der Auftraggeber dies und übernimmt die Leistung in seine Verfügungsmacht. Etwaige Abweichungen (z.B. Mängel, Mehr- oder Minderleistungen, etc.) werden aufgezeigt und in einem Übergabe-/Übernahmeprotokoll festgehalten. Weist die Leistung Mängel auf, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder gar unmöglich machen, kann der Auftraggeber die Übernahme verweigern. Fehlen für den Gebrauch wesentliche Unterlagen (z.B. Prüfungsanleitungen, Bedienungsanleitung, Pläne, Wartungsvertrag bei Aufzügen, etc.) kann der Auftraggeber die Übernahme ebenfalls verweigern. Mit der Übernahme geht auch die Gefahr / das Risiko auf den Auftraggeber über und in der Regel beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die ÖNORM B 2110 unterscheidet zwischen einer förmlichen (Punkt 10.2) und einer formlosen Übernahme (Punkt 10.3).</p>
<p>Bei der förmlichen Übernahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Die Übernahme durch den Auftraggeber hat dann innerhalb längstens 30 Tagen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen die Leistung nicht förmlich übernommen hat.</p>
<p>Bei der formlosen Übernahme (dann, wenn keine förmliche Übernahme vereinbart wurde) gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernimmt, also z.B. das Werk benutzt.</p>
<p>Grundsätzlich kann das Werk im Gesamten übernommen werden, oder auch in Teilen (Teilabnahme). Die Teilabnahme ist problematisch, da es stets Berührungspunkte &ndash; und damit Probleme &ndash; zwischen bereits übernommenen und noch im Bau befindlichen Leistungen geben kann (Risiko hinsichtlich Beschädigung / Zerstörung, Einschränkung Gewährleistung etc.). Es ist jedenfalls empfehlenswert nur eindeutig abgrenzbare und möglichst selbstständige Teilleistungen zu übernehmen.</p>
<p>Sind zum Zeitpunkt der Übernahme Einzelteile der Leistung nicht mehr überprüfbar, kann die Übernahme auch mit Vorbehalt erfolgen (Vorbehalt der Überprüfung oder Vorbehalt der Verbesserung). Es ist daher ratsam, später nicht mehr überprüfbare Einzelteile entweder vorher im Rahmen einer Teilübernahme zu übergeben, oder zumindest ausreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. Fotodokumentation, Beweissicherung durch einen SV).</p>
<p>Das Übergabe-/Übernahmeprotokoll dient zur Dokumentation der erfolgten Übergabe / Übernahme; es sollten zumindest folgende Inhalte aufgenommen werden:</p>
<ul>
<li>Gegenstand der Übernahme;</li>
<li>Anwesende Personen;</li>
<li>gerügte Mängel, samt Frist für die Behebung;</li>
<li>etwaige Abweichungen, Einschränkungen;</li>
<li>Einhaltung, oder Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fristen und damit ggf. verbundene Pönalzahlungen;</li>
<li>Beginn und Ablauf der Gewährleistungsfristen</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Adhäsion</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/adhasion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2011 07:10:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bezeichnet die Kräfte, die zwischen den Molekülen zweier verschiedener Stoffe auftreten. Oder einfacher: z. B. die Haftwirkung zwischen Untergrund und einer darauf aufgebrachten Schicht (Lack, Kleber etc.). Neben den Adhäsionskräften gibt es noch die Kohäsionskräfte, die zwischen den Molekülen des gleichen Stoffs wirken. Gewünschte Adhäsion: z. B. Kleber, Farben und Lacke, unerwünschte Adhäsion: z. B....</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--break--></p>
<p>Bezeichnet die Kräfte, die zwischen den Molekülen zweier verschiedener Stoffe auftreten. Oder einfacher: z. B. die Haftwirkung zwischen Untergrund und einer darauf aufgebrachten Schicht (Lack, Kleber etc.).</p>
<p>Neben den Adhäsionskräften gibt es noch die Kohäsionskräfte, die zwischen den Molekülen des gleichen Stoffs wirken. Gewünschte Adhäsion: z. B. Kleber, Farben und Lacke, unerwünschte Adhäsion: z. B. das Verkleben von Grabgeräten durch bindige Böden (bei Schildvortrieben im Tunnelbau führen solche Anhaftungen oft zu Verklebungen vom Schneidrad oder zum Verstopfen von Transportwegen; die Vortriebsgeschwindigkeit wird dadurch reduziert).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsfuge</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/arbeitsfuge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2011 07:11:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitsfugen sind Fugen, die technisch bedingt durch einen vorgegebenen oder sich ergebenden Arbeitszyklus entstehen. So können z. B. große Betonplatten nicht in einem Zuge betoniert werden, sondern nur in Abschnitten. Durch eine raue Kontaktfläche und übergreifende Bewehrung ist ein möglichst guter Verbund zwischen den einzelnen Betonier- Abschnitten herzustellen. Beispiele: Autobahn, Flugplatz Landebahn, große Lagerhallen. Achtung:...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--break--></p>
<p>Arbeitsfugen sind Fugen, die technisch bedingt durch einen vorgegebenen oder sich ergebenden Arbeitszyklus entstehen. So können z. B. große Betonplatten nicht in einem Zuge betoniert werden, sondern nur in Abschnitten. Durch eine raue Kontaktfläche und übergreifende Bewehrung ist ein möglichst guter Verbund zwischen den einzelnen Betonier- Abschnitten herzustellen. Beispiele: Autobahn, Flugplatz Landebahn, große Lagerhallen. Achtung: nicht zu verwechseln mit einer Bewegungsfuge!</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aufmaß</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/aufmas/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 11:52:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Vermessen von Bauteilen, in der Regel zum Zweck der Abrechnung. Die Ermittlung der Aufmaße erfolgt in der Natur (= Baustelle). Die Aufmaße (Längen, Stück) werden in Ausführungspläne oder eigene Skizzen eingetragen und dann in Listen verarbeitet (Flächen, Rauminhalte); die Verarbeitung kann entweder &#8222;händisch&#8220; oder elektronisch mit eigenen Programmen (z. B. AUER) erfolgen. Praxishinweise zur...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--break--><!--break--></p>
<p>Das Vermessen von Bauteilen, in der Regel zum Zweck der Abrechnung. Die Ermittlung der Aufmaße erfolgt in der Natur (= Baustelle). Die Aufmaße (Längen, Stück) werden in Ausführungspläne oder eigene Skizzen eingetragen und dann in Listen verarbeitet (Flächen, Rauminhalte); die Verarbeitung kann entweder &bdquo;händisch&ldquo; oder elektronisch mit eigenen Programmen (z. B. AUER) erfolgen.</p>
<p><strong>Praxishinweise zur Aufmaßnahme: </strong></p>
<ul>
<li>Laufende Aufmaßnahme spart Stress!</li>
<li>Gute Vorbereitung (handliche Planausschnitte, handliche Messinstrumente etc.) spart Zeit;</li>
<li>&nbsp;gemeinsame Aufmaßnahme (ausführende Firma und Vertreter des Auftraggebers) spart nachträgliche Diskussionen;</li>
<li>sind Leistungen später nicht mehr messbar, sollten diese rechtzeitig aufgemessen werden (notfalls Foto- Dokumentation).</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Bau-Ist</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/bau-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 11:32:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Definition des Bau-Ist enthält die ÖNorm B 2110 oder die B 2118 (je Fassung 2009) nicht. Eine solche war in Punkt 3.4. der ONR 22 117 (Fassung 2003) enthalten, jedoch wurde diese „Verfahrensanleitung für Mehr- oder Minderkostenforderungen im Zusammenhang mit dem Baugrund“ durch die ÖNorm B 2110/2118 ersetzt, ohne dass die Begriffsbestimmung aufgenommen wurde....</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Definition des Bau-Ist enthält die ÖNorm B 2110 oder die B 2118 (je Fassung 2009) nicht. Eine solche war in Punkt 3.4. der ONR 22 117 (Fassung 2003) enthalten, jedoch wurde diese „Verfahrensanleitung für Mehr- oder Minderkostenforderungen im Zusammenhang mit dem Baugrund“ durch die ÖNorm B 2110/2118 ersetzt, ohne dass die Begriffsbestimmung aufgenommen wurde. Die Definition trifft aber dennoch ganz allgemein zuVgl Kropik, Der Bauvertrag und die ÖNorm B 2110², 59, der zur Begriffsbestimmung auf die ONR 22 117 rekurriert.. Das Bau- Ist beschreibt die tatsächlich zu erbringende Leistung unter den angetroffenen Umständen der Leistungserbringung.</p>
<p>Dem Bau-Soll ist das Bau-Ist gegenüberzustellen, damit eine Leistungsabweichung festgestellt werden kann. Stimmt die tatsächlich zu erbringende Leistung unter den angetroffenen Umständen der Leistungserbringung (Bau-Ist, Punkt 4.3 ONR 22 117) nicht mit der vertraglich vereinbarten Leistung (Bau-Soll, Punkt 3.3 ONR 22 117) überein, liegt eine Abweichung (Punkt 3.5 ONR 22 117) vor.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bau-Soll</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/bau-soll/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2011 07:28:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der der Baubetriebswirtschaft entstammende Begriff Bau-SollDas Handwörterbuch der Bauwirtschaft (2001) von Oberndorfer/Jodl kennt diesen Begriff ebenso wenig wie jenen des Leistungsumfangs. wird in Punkt 3.8 der ÖNorm B 2110 und B 2118 (je Fassung 2009) dem Leistungsumfang gleichgestellt und definiert als alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z. B. bestehend aus Leistungsverzeichnis,...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--break--></p>
<p>Der der Baubetriebswirtschaft entstammende Begriff Bau-Soll<fn>Das Handwörterbuch der Bauwirtschaft (2001) von Oberndorfer/Jodl kennt diesen Begriff ebenso wenig wie jenen des Leistungsumfangs.</fn> wird in Punkt 3.8 der ÖNorm B 2110 und B 2118 (je Fassung 2009) dem Leistungsumfang gleichgestellt und definiert als alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z. B. bestehend aus Leistungsverzeichnis, Plänen, Baubeschreibung, technischen und rechtlichen Vertragsbestimmungen, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden.</p>
<p>Wie diese Definition erhellt, will die ÖNorm mit Bau-Soll und Leistungsumfang die geschuldete Leistung als solche &ndash; den vertraglichen Leistungsgegenstand &ndash; beschreiben. Dies ist angesichts der gesonderten Definition des Leistungsziels über den angestrebten Erfolg mehr als bemerkenswert, entspricht es doch gerade dem Wesen des Werkvertrags, dass der Leistungsgegenstand &ndash; das Werk &ndash; über den herzustellenden Erfolg, für den der AN einzustehen hat, charakterisiert wird<fn>Statt aller Krejci in Rummel I&sup3; &sect;&sect; 1165, 1166 Rz 9.</fn>. Der Eindruck, dass das Leistungsziel &ndash; der Erfolg &ndash; nach dem Willen der Norm offenbar nicht zum Leistungsgegenstand zu zählen ist, wird in Punkt 7.1. bestärkt. Danach ist mit dem vereinbarten Entgelt der Leistungsumfang, nicht jedoch das Erreichen des Leistungsziels abgegolten. Der Erfolg würde sohin nicht im Entgeltverhältnis stehen, weswegen der AN &ndash; nähme man die Norm beim Wort &ndash; den Erfolg, womit die Gebrauchstauglichkeit gemeint ist, nicht schuldet<fn>Das nimmt Wenusch, ÖNorm B 2110 Pkt 7 Rz 25 (286) an, ohne dass ihn dies beunruhigen würde; anders dann wieder ders, ÖNorm B 2110 Pkt 7 Rz 175 (324), wenn nun doch auf den geschuldeten Erfolg hingewiesen wird.</fn> und hätte dann aber auch für dessen Ausbleiben nicht einzustehen<fn>Vgl nur Reischauer in Rummel, ABGB I&sup3; Vor &sect;&sect; 918 Rz 2.</fn>.</p>
<p>Diese Begriffsbestimmungen nehmen dem Vertrag sein als Werkvertrag charakterisierendes Merkmal<fn>Die ÖNorm B 2110 will aber nach ihrem Titel eine Werkvertragsnorm sein.</fn>, jedoch ist dieses Ergebnis aus der Sicht der ÖNorm keineswegs abwegig, wenn man sich die Definition des Leistungsumfangs vor Augen hält. Diese beschreibt den Leistungsumfang als &bdquo;alle Leistungen des Auftragnehmers, die durch den Vertrag (&hellip;) festgelegt werden&ldquo;, ist damit tätigkeitsbezogen und weist daher einen starken Bezug auf die vorzunehmende Handlung auf. Dass zur Werkerstellung (Leistungs)Handlungen erforderlich sind, versteht sich von selbst, schuldet der AN jedoch (Leistungs)Handlungen, ohne für den Erfolg (das Erreichen des Leistungsziels) einstehen zu müssen, liegt Dienst- und nicht Werkvertrag vor<fn>Vgl Krejci in Rummel, ABGB I&sup3; &sect; 1151 Rz 93; Pfeil in Schwimann, ABGB V&sup3; &sect; 1151 Rz 35.</fn>. Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstnehmer nur ein (sorgfältiges) Bemühen, aber keinen Erfolg.</p>
<p>Der Werkvertrag in seiner Abgrenzung zum Dienstvertrag ist geradezu als Schulbeispiel der Erfolgsverbindlichkeit anzusehen<fn>Vgl Rummel in Rummel, ABGB I&sup3; 859 Rz 4; Reischauer in Rummel, ABGB I&sup3; Vor &sect;&sect; 918 &ndash; 933 Rz 2; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB IV&sup3; &sect; 859 Rz 22.</fn> und dass der Bauvertrag auch bei Zugrundelegung der ÖNorm 2110 nicht zu einer bloßen Sorgfaltsverbindlichkeit degradiert<fn>Vgl dazu auch die Kritik von Thode, Die Infiltration des Rechts durch metajuristische Begriffe &ndash; Erläutert am Beispiel des &bdquo;Bausolls&ldquo;, ZfBR 2006, 309 (311) zum Parallelproblem in der deutschen Baurechtsdiskussion.</fn> wird, zeigt Punkt 12.2.1 über den Umfang der Gewährleistung. Danach leistet der AN Gewähr, &bdquo;dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können&ldquo;. Damit lässt sich nicht bestreiten, dass der AN auch nach der ÖNorm B 2110 für den Erfolg Gewähr leisten soll, hat er doch für die vereinbarte oder gewöhnlich (nach der Natur des Geschäftes) vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit und die Verwendungseignung einzustehen. Der primär zustehende gewährleistungsrechtliche Verbesserungsanspruch (&sect; 932 Abs. 1 ABGB) ist der fortgesetzte (erhalten gebliebene) Erfüllungsanspruch<fn>Statt aller Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, 72 mwN; 6 Ob 233/97a bbl 1998/126 (Egglmeier).</fn> und ein solcher Anspruch auf Erfüllung einer Leistung kann denknotwendigerweise nur auf eine Leistung bezogen sein, die nach dem Vertragsinhalt geschuldet ist<fn>Unzutreffend daher Wenusch (ÖNorm B 2110 Pkt. 7 Rz 25 [286]), der ausführt, der AN schulde nicht das Werk, sondern eine bestimmte Verrichtung (die Errichtung statt des Erfolgs); ähnlich schon ders, Des einen Traum, des anderen Albtraum: Nachträge beim Bauwerkvertrag, bbl 2006, 169 (177).</fn>. Daher ist die für den Werkvertrag charakteristische Erfolgskomponente vereinbart, weil die Gebrauchstauglichkeit geschuldet ist und damit zum Leistungsinhalt zählt<fn>Vgl zum deutschen Recht BGH VII ZR 202/04 NJW 2006, 3413 (Kapellmann), der an dieser Auffassung auch nach der kritisierten &bdquo;Konsoltraggerüste&ldquo;- Entscheidung festhielt (BGH VII ZR 376/00 NJW 2002, 1954 = NZBau 2002, 324 = BauR 2002, 935).</fn>. Die Erfolgsbezogenheit spiegelt sich auch in der Regelung über die berechtigte Verweigerung der &bdquo;Übernahme&ldquo; in Punkt 10.5. wider. Danach ist der AG berechtigt, die Übernahme zu verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. Wenn aber die Gebrauchstauglichkeit nicht zur geschuldeten Leistung gehören würde, dann wäre der AG entgegen Punkt 10.5. niemals zur Verweigerung der Übernahme berechtigt, hätte der AN doch vertragskonform trotz wesentlicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit geleistet.</p>
<p>Das Spannungsverhältnis zwischen Leistungsbeschreibung (und allenfalls Leistungsverzeichnis) zu Plänen für die Ermittlung des Bau-Soll im Wege der Vertragsauslegung kann etwa an folgendem Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht werden: Ergibt sich aus den Einreich- und Ausführungsplänen eine säulenfreie, hallenförmige Ausführung eines Teils eines Bauwerks, kann darin eine schlüssige Vereinbarung der Parteien auch dann gesehen werden, wenn es sonst branchenüblich wäre, eine ausbedungene Säulen- und Stützenfreiheit schriftlich im Leistungsverzeichnis festzuhalten und dies eben gerade im Leistungsverzeichnis nicht festgehalten wurde<fn>7 Ob 211/09v ZVB 2010/104, 349 (Werschitz) = bbl 2010/126, 161.</fn>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bau-Sollte</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/bau-sollte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 11:29:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 1168 Abs. 1 letzter Satz ABGB hat der Auftragnehmer (AN) bei Behinderungen aus der Sphäre des Auftraggebers (AG) Anspruch auf eine angemessene Bauzeitverlängerung, deren Ermittlung sich an der dem Werkvertrag zugrunde liegenden Leistungsintensität, wie sie etwa im Bauzeitplan dokumentiert ist, zu orientieren hat1 Ob 58/98f ecolex 2000/5.. Unter dem bauwirtschaftlichen Begriff des Bau-...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtambau.at/bau-sollte/">Bau-Sollte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtambau.at">RechtamBau</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 1168 Abs. 1 letzter Satz ABGB hat der Auftragnehmer (AN) bei Behinderungen aus der Sphäre des Auftraggebers (AG) Anspruch auf eine angemessene Bauzeitverlängerung, deren Ermittlung sich an der dem Werkvertrag zugrunde liegenden Leistungsintensität, wie sie etwa im Bauzeitplan dokumentiert ist, zu orientieren hat1 Ob 58/98f ecolex 2000/5.. Unter dem bauwirtschaftlichen Begriff des Bau- Sollte ist in diesem Zusammenhang jene Fertigstellungsfrist zu verstehen, die der AN unter der vertraglich geschuldeten Leistungsintensität (Bau-Soll) und den tatsächlichen Umständen schuldet (Bau- Ist). Das Bau-Sollte ist daher das fortgeschriebene Bau-Soll samt der darin enthaltenen geschuldeten Leistungsintensität unter den gegebenen Bedingungen im Ist (zu verstehen als „Soll im Ist“)Vgl Kropik, Der Bauvertrag und die ÖNORM B 2110² (2009) 275..</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Flachdach</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/flachdach/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Juraj Ulicny]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 May 2018 10:15:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.rechtambau.at/?p=1029</guid>

					<description><![CDATA[<p>Als Flachdach werden Dächer bezeichnet, die eine Neigung von weniger als 10 Grad aufweisen. Fächer mit stärkerer Neigung werden dagegen als Pultdach bezeichnet. Eine geringe Neigung ist auch beim Flachdach nötig, damit Regenwasser abfließen kann und nicht stehenbleibt. Bei Flachdächern unterscheidet man zwei verschiedene Bauweisen. Beim sogenannten Kaltdach (belüftetes Dach) lässt man zwischen Dachdeckung und...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtambau.at/flachdach/">Flachdach</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtambau.at">RechtamBau</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Als Flachdach werden Dächer bezeichnet, die eine Neigung von weniger als 10 Grad aufweisen. Fächer mit stärkerer Neigung werden dagegen als <a href="https://www.rechtambau.at/pultdach/">Pultdach</a> bezeichnet. Eine geringe Neigung ist auch beim Flachdach nötig, damit Regenwasser abfließen kann und nicht stehenbleibt.</p>
<p>Bei Flachdächern unterscheidet man zwei verschiedene Bauweisen. Beim sogenannten Kaltdach (belüftetes Dach) lässt man zwischen Dachdeckung und Dämmschicht ein Hohlraum, damit die Luft dort zirkulieren kann und dadurch Feuchtigkeit besser abgeleitet wird.</p>
<p>Beim Warmdach (unbelüftetes Dach) wird kein Zwischenraum eingeplant. Hier sorgt eine Dampfsperre dafür, dass überhaupt keine Feuchtigkeit in die Wärmedämmung eindringen kann.</p>
<p>Der große Vorteil eines Flachdaches liegt darin, dass durch die minimale Neigung Dachschräge kein Raum unter dem Dach verloren geht.</p>
<p>Die Herausforderungen beim Flachdach bestehen in der Abdichtung des Daches und der Wärmedichtung. Eine Dacheindeckung mit Ziegeln oder <a href="https://www.maslen.at/produkt-kategorie/trapezprofile/" target="_blank">Trapezblechen</a> fällt in der Regel weg, da diese das Wasser bei geringen Neigungen nicht effizient genug ableiten können. Klassisch werden Flachdächer daher mit Bitumendachabdichtungen verschweißt oder mit Hilfe von Kunststoffen versiegelt. Daneben ist jedoch auch eine Dacheindeckung mit Metall in Form von Stehfalzdächern möglich. Hierbei muss das Flachdach jedoch eine Mindestneigung von 3 Grad aufweisen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.rechtambau.at/flachdach/">Flachdach</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.rechtambau.at">RechtamBau</a>.</p>
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		<title>Kämpfer</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/kampfer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Oct 2011 14:20:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Kämpfer bezeichnet man bei Fenster oder Türen den horizontalen Querriegel (siehe Skizze), der den unteren Teil eines Elementes (z.B. Dreh-, oder Drehkippflügel) von Oberlichtelementen trennt. Der Kämpfer dient weiters zur Verriegelung der einzelnen öffenbaren Elememte und zur Stabilisierung; optisch gliedert der&#160;Kämpfer das Fenster.</p>
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<p>Als Kämpfer bezeichnet man bei Fenster oder Türen den horizontalen Querriegel (siehe Skizze), der den unteren Teil eines Elementes (z.B. Dreh-, oder Drehkippflügel) von Oberlichtelementen trennt.</p>
<p>Der Kämpfer dient weiters zur Verriegelung der einzelnen öffenbaren Elememte und zur Stabilisierung; optisch gliedert der&nbsp;Kämpfer das Fenster.</p>
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		<title>Leistungsänderung</title>
		<link>https://www.rechtambau.at/leistungsanderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Koczy]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 11:36:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Leistungsänderung wird in Punkt 3.7.1 der ÖNorm B 2110 und B 2118 als eine Leistungsabweichung, die vom Auftraggeber (AG) angeordnet wird, definiert. Die Leistungsabweichung als Obergriff in Punkt 3.7 umfasst nach ihrer Definition auch eine Veränderung des Leistungsumfangs, die durch eine Störung der Leistungserbringung hervorgerufen wurde. Das (vertraglich vereinbarte) Leistungsänderungsrecht des AG in Punkt...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Leistungsänderung wird in Punkt 3.7.1 der ÖNorm B 2110 und B 2118 als eine Leistungsabweichung, die vom Auftraggeber (AG) angeordnet wird, definiert. Die Leistungsabweichung als Obergriff in Punkt 3.7 umfasst nach ihrer Definition auch eine Veränderung des Leistungsumfangs, die durch eine Störung der Leistungserbringung hervorgerufen wurde.</p>
<p>Das (vertraglich vereinbarte) Leistungsänderungsrecht des AG in Punkt 7.1 der ÖNorm B 2110 und B 2118 (je Ausgabe 2009) – das „Anordnungsrecht“ – ist nichts anderes als das dem Vertragspartner eingeräumte Recht zur Leistungsbestimmung im Sinne des § 1056 ABGB16 in der Form eines Gestaltungsrechts zur VertragsänderungVgl P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten 263; insb 270 zur Einordnung des Weisungsrechts des Arbeitgebers als Gestaltungsrecht; so auch Karasek, ÖNorm B 2110² Rz 1237 im Anschluss an Friedl, Anmerkung zu 1 Ob 200/08f ecolex 2009/76, 228; ebenso die herrschende Auffassung zur deutschen Parallelbestimmung, wobei dort allerdings von der Änderung des Bauentwurfs die Rede ist; vgl statt aller Kuffer in Heiermann/ Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB11 B § 1 Rdn. 100.. Das Leistungsänderungsrecht steht dem AG nach Punkt 7.1 nur dann zu, wenn die Änderung des Leistungsumfangs – die Änderung im Bau-Soll – zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich ist und dem AN die Erbringung der geänderten Leistung auch zumutbar ist. Die ÖNorm entspricht mit diesen Einschränkungen insoweit den Vorgaben eines dem Vertragspartner eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts im ABGB. Ganz allgemein darf das Leistungsbestimmungsrecht, wenn es dem Vertragspartner eingeräumt wird, nicht „offenbar unbillig“ und wider die Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden. Bei offenbarer Unbilligkeit ist eine Korrektur durch das Gericht möglich (Karasek, ÖNorm B 2110² Rz 1237; ferner zur Rechtslage nach ABGB Apathy in Koziol/Bydlinski/ Bollenberger, ABGB³ § 1056 Rz 3; Aicher in Rummel, ABGB I³ § 1056 Rz 8.)</p>
<p>Die Leistungsänderung kann in der Anordnung von zusätzlichen Leistungen oder aber auch im „Entfallenlassen“ von vertraglich vorgesehenen Leistungen bestehen. Das Entfallenlassen ist ein teilweises „Abbestellen“ des Werks und bedürfte keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung, weil dieses Recht schon aus § 1168 Abs. 1 ABGB – allerdings mit der dort geregelten Vergütungsfolge – abzuleiten ist (1 Ob 268/03y ecolex 2004/238; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1168 Rz 11; Rebhahn in Schwimann, ABGB V³ § 1168 Rz 31.). Die ÖNorm spricht das „Abbestellen“ nur indirekt bei der Nachteilsabgeltung in Punkt 7.4.5 an und setzt damit offenbar voraus, dass der AG ein Recht zum Abbestellen hat und daher von einer Leistungsabweichung in der Form einer Leistungsänderung auszugehen ist.</p>
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