Bei der Durchsetzung offener Werklohnforderungen kommt es in der Praxis häufig zu Konflikten, die in manchen Fällen gerichtlich ausgetragen werden müssen. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellen kann ist, ob überhaupt eine prüffähige Rechnung vorliegt.
Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der Werkunternehmer die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Der oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer neuen Entscheidung (OGH 1 Ob 161/14d, ecolex 2015/263) mit diesen beiden Fragestellungen auseinandergesetzt. Der OGH folgt dabei seiner ständigen Rechtsprechung und konkretisiert diese in bestimmten Punkten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH hängt die Fälligkeit des Entgelts in bestimmten Fällen von der ordnungsgemäßen Rechnungslegung ab. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung ist insbesondere dann notwendig, wenn die Ermittlung des Entgeltsanspruchs nach der Natur des Geschäfts oder den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und Kosten voraussetzt. Ein möglicher Anwendungsfall in der Praxis ist eine Regieabrechnung. Bei der Abrechnung von Werkleistungen kommt es gerade bei der Frage der ordnungsgemäßen Rechnungslegung häufig zu Konflikten. Zu den Streitpunkten zählen neben Mängeln auch die Prüffähigkeit der Rechnung, die tatsächliche Erbringung der verrechneten Leistungen und die Angemessenheit der verrechneten Preise. In manchen Fällen bleibt nur die gerichtliche Durchsetzung der strittigen Forderungen. In einem Gerichtsverfahren ist aber zu beachten, dass die Prüffähigkeit einer Rechnung keine reine Tatsachenfeststellung darstellt. Die Prüffähigkeit einer Rechnung ist nach der Rechtsprechung des OGH eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Der OGH zeigt in einer neuen Entscheidung wie mit diesen Fragestellungen in der Praxis umzugehen ist.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten beim Umbau eines Gebäudes. Die Abrechnung erfolgte nach tatsächlichen Leistungen und Aufwand. Die ÖNORM B 2110 war nicht vereinbart. Die erste Teilrechnung umfasste einen Rechnungsbetrag von EUR 40.000,00. Die Beklagte zahlte einen Teilbetrag von EUR 30.000,00. Die Klägerin listete das verwendete Material und die verrechneten Regiestunden auf. Anschließend stellte sie einen Gesamtbetrag von EUR 129.510,50 in Rechnung. Die Schlussrechnung war in mehrere Bereiche unterteilt. Die Bereiche gliederten sich in „Sanitärausstattung“, „Montage für Anschlüsse der Küchenspülen“, „Sanitärinstallation“ und „Heizungsanlage“. In ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung des offenen Werklohns in Höhe von EUR 45.510,50. Die Beklagte wandte ein, dass die Rechnung nicht prüfbar wäre und beantragte die Klagsabweisung. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es führte es, dass mangels prüfbarer Rechnung die Werklohnforderung der Klägerin nicht fällig geworden sei. Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Erstgerichts Berufung. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht dargelegt hatte, warum ihr die Prüfung der Rechnung nicht möglich gewesen sein soll. Aus diesem Grund änderte das Berufsgericht die Entscheidung des Erstgerichts dahingehend ab, dass es die Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 45.510,50 und eine Gegenforderung der Beklagte in Höhe von EUR 690,00 als zu Recht bestehend beurteilte.
Die Beklagte erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichts eine Revision an den OGH. Der OGH sprach aus, dass die Revision der Beklagten im vorliegenden Fall zulässig ist. Dem Berufungsgericht war eine korrekturbedürfte Fehlbeurteilung unterlaufen. In seiner Entscheidung führte der OGH aus, dass die Fälligkeit des Entgelts im vorliegenden Fall mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft ist. Die Ermittlung des Entgeltsanspruchs setzt nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und Kosten voraus. Der OGH hielt dabei fest, dass der Werkunternehmer nicht verpflichtet ist, das Entgelt für die erbrachten Leistungen genau aufzuschlüsseln. Der Werkbesteller soll lediglich über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten Entgelts in Kenntnis gesetzt werden. Nach der Entscheidung des OGH genügt es, wenn der Werkunternehmer die erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt angibt. Der Werkbesteller kann dieses Gesamtentgelt auf seine Angemessenheit prüfen. Wesentlich ist, dass der Werkbesteller ausreichend informiert wird, so dass er die Angemessenheit des verrechneten Entgelts tatsächlich prüfen kann. Dabei ist die Art und der Umfang des Werks sowie der Einblick des Werkbestellers zu berücksichtigen. Der Werkunternehmer stellt mit der Rechnung lediglich klar, was dem Werkbesteller für das Werk verrechnet wird. Der Werkunternehmer muss aber nachweisen, dass die Werkleistung tatsächlich verrichtet wurde. Ebenso hat der Werkunternehmer die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Ortüblichkeit der verrechneten Preise darzulegen, sofern diese Tatsachen im Verfahren bestritten werden. Nachdem das Erstgericht kaum Feststellungen zu der Leistungserbringung der Klägerin getroffen hatte, hob der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen zu Klärung der offenen Fragen auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Ergänzung des Erstgerichts zurück.
Fazit: Für die Praxis sind in erster Linie zwei Punkte in dieser Entscheidung von großer Bedeutung: Eine Rechnung ist kein Nachweis dafür, dass die verrechneten Leistungen zur Erstellung des Werks tatsächlich erbracht worden sind. Sie beweist darüber hinaus auch nicht, dass diese Leistungen notwendig gewesen sind. Die Übermittlung der Rechnung dient daher lediglich dazu, den Besteller über die Höhe des Entgelts in Kenntnis zu setzen. Aus diesem Umstand folgt, dass der Werkunternehmer die Leistungserbringung und die Erforderlichkeit nachzuweisen hat, wenn der Werkbesteller dies bestreitet. Darüber hinaus hat der OGH klargestellt, dass eine prüffähige Rechnung bereits dann vorliegt, wenn der Werkunternehmer für die einzeln angeführten Leistungen ein Gesamtentgelt verrechnet. Entscheidend ist dabei aber, dass der Werkbesteller die Angemessenheit des verrechneten Entgelts überprüfen kann. Um Konflikte bei der Abrechnung zu vermeiden, sollte der Werkunternehmer daher generell danach streben, seine Forderungen möglichst schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. Dennoch darf die Prüffähigkeit der Rechnungen unter Berücksichtigung der Art und Umfang des Werks und des Einblicks des Auftraggebers nicht überspannt werden.