Außenklimaanlage nicht verkehrsüblich

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Gerichtszahl: OGH 5 Ob 245/18t
Gesetzliche Grundlage: § 9 MRG

Aufgrund der heißer werdenden Sommer werden immer mehr Klimageräte nachträglich an Fassaden, Balkonen und Loggien installiert. Doch deren Montage ist nicht immer zulässig.


In der Entscheidung zu 5 Ob 245/18t vom 20.2.2019 setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Vermieter der Montage einer Außenklimaanlage auf einer Loggia zustimmen muss.
Um es gleich vorwegzunehmen, der Vermieter muss nicht zustimmen. Gemäß § 9 MRG hat der Mieter vor Ausführung von wesentlichen Veränderungen am Mietgegenstand den Vermieter um Zustimmung zu fragen.
Der Vermieter muss nur dann seine Zustimmung geben, wenn die bauliche Veränderung der Übung des redlichen Verkehrs entspricht  und einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Beides muss der Mieter beweisen.

Da die konkrete Wohnung über Außenjalousien verfügt und somit einen den Bauvorschriften entsprechenden Schutz vor sommerlicher Überwärmung hat, ist die Montage eines zusätzlichen Klimagerätes nicht verkehrsüblich. Allein die steigende Anzahl solcher Geräte begründet noch keine Verkehrsüblichkeit.
Die Klimaanlage darf laut OGH in diesem Fall nicht montiert werden.

Sabine Mantler-Pewal
Rechtsanwaltskanzlei Sabine Mantler-Pewal