Lärmimmissionen im Nachbarrecht

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Durch Klimaanlagen, Luft-Wärme-Pumpen, Windräder und andere moderne technische Einrichtungen kommt es in jüngster Zeit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn, vorallem wegen der Lärmbelastung, die von solchen Geräten ausgeht. Es soll daher die rechtliche Regelung und die derzeit geltende Judikatur zum Thema Lärmimmissionen kurz erläutert werden.

1) Gesetzliche Regelung:

Die gesetzliche Regelung findet sich in §§ 364 Abs 2 und 364a ABGB:

§ 364. (2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.

§ 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.

2) Relevante Normen:

  • Ö-NORM S 5004: Messungen von Schallimmissionen,
  • Ö-NORM S 5005: Messungen von Schallimmissionen von Schienenverkehr,
  • Ö-NORM S 5012: Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen, sowie den damit verbundenen Anlagen-Ermittlung der Emissionen,
  • Ö-NORM S 5021: Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung,
    B 8115: Schallschutz und Raumakustik im Hochbau,
  • ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18: Wirkung des Lärms auf den Menschen
    (ÖAL ist die Abkürzung für: „Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung“,
  • OIB-Richtlinie 5: Schallschutz.

3) Auslegung von § 364 Abs 2 ABGB

Diese Bestimmung des Eigentumsrechtes im ABGB sind dispositives Recht.

Wenn die Nachbarn nichts anderes vertraglich vereinbaren, ist eine ortsübliche Immission, die vom Nachbargrundstück ausgeht und die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt zu dulden. Unwesentliche ortsübliche Beeinträchtigungen erfüllen also nicht den Tatbestand einer Eigentumsverletzung und sind hinzunehmen. Dem gestörten Nachbarn stehen in so einem Fall keine Abwehrrechte zu. Er muß die Lärmbelästigung dulden. Insofern ist das Eigentumsrecht beschränkt. Nicht jede Beeinträchtigung kann abgewehrt werden.

Nur jene Lärmbelastungen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten UND die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen sind zu unterlassen und können vom gestörten Nachbarn mit Unterlassungsklage bekämpft werden. Das heißt sowohl die Lärmbelastung muß das Maß der Ortsüblichkeit überschreiten als auch die Einschränkung der Benützung der betroffenen Nachbarliegenschaft. Eine nicht ortsübliche Immission kann nicht untersagt werden, wenn sie nicht in beachtlicher Weise die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft hindert. Umgekehrt kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung nicht verhindert werden, wenn die dafür ursächliche Lärmbelastung ortsüblich ist.

Die örtlichen Verhältnisse beziehen sich dabei auf die in unmittelbarer Umgebung gelegenen Liegenschaften und nicht etwa auf die ganze politische Gemeinde. Entscheidend ist die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Belästigung ausgeht und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (ständige Rsp., jüngst 7 Ob 71/14p).

Für die ortsübliche Benützung sind die Natur und die tatsächliche Zweckbestimmung des Grundstücks maßgeblich. Die in Flächenwidmungsplänen angeführte Widmung und die damit erlaubte Benützung einer Liegenschaft haben nur Indizwirkung. Ö-NORMEN und ÖAL-Richtlinien geben auch nur Anhaltspunkte, was unter ortsüblich zu verstehen ist.

Bei Lärm kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an, sondern auch wie häufig und lang andauernd die Beeinträchtigung erfolgt und zu welcher Tageszeit. Es ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke maßgebend, sondern auch die Lästigkeit, die sich vor allem nach Tonhöhe, Dauer und Eigenart des Geräusches bestimmt.
Während der Nachtruhezeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sind selbst sonst übliche Geräusche zu unterlassen.

Maßgeblich für die ermittelten Schallwerte sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz.
Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist am Maßstab eines Durchschnittsmenschen zu beurteilen und nicht nach den konkreten subjektiven Empfindungen des vielleicht besonders sensiblen Nachbarn. Lärm ist dann ungebührlich und störend und zu untersagen, wenn er nach seiner Art und Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen.

Selbst Gesundheitsgefährdungen sind nur dann maßgeblich, wenn sie generell vorliegen und nicht bloß, wenn der jeweilige Nachbar aufgrund seiner individuellen physischen und psychischen Verfassung besonders gefährdet ist.
Wird aber eine Liegenschaft in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erworben und wird dieser Umstand bei der Vertragsgestaltung und beim Kaufpreis berücksichtigt, ist die gesundheitsschädliche Immission zu dulden und darf nicht abgewehrt werden (6 Ob 94/08d). Die Duldungspflicht besteht auch dann, wenn zwar der konkrete Käufer keine Kenntnis von der gesundheitsgefährdenden Immission hatte, aber eine solche einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer erkennbar gewesen wäre (2 OB 57/09k).

Nachbar im Sinne dieser Bestimmung ist nach hM nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der vom Lärm, der vom „störenden“ Grundstück ausgeht, betroffen ist, egal wie weit die Entfernung ist und welche und wie viele Grundstücke dazwischen liegen.

Auch Eigentümer von betroffenen Superädifikaten und Mieter und Pächter von belasteten Grundstücken können Unterlassung der Störung begehren.
Bloße Mitbewohner, Ehepartner oder Lebensgefährten (ohne grundbücherlich einverleibtes Wohnrecht) haben keinen Unterlassungsanspruch.

Wohnungseigentümer untereinander sind Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung und können einander auf Unterlassung von Lärmimmissionen klagen.

Mieter können entweder direkt gegen den störenden Mieter vorgehen und Unterlassung gemäß § 364 Abs 2 ABGB begehren oder vom Vermieter Vertragszuhaltung einfordern.

Neu hinzukommende Nachbarn müssen sich mit der bereits vorherrschenden Lärmimmission abfinden (2 Ob 236/99s). Lärmimmissionen, die schon vorhanden sind, können nicht bekämpft werden.
Auch eine objektiv voraussehbare Zunahme des Lärms durch eine erwartbare Entwicklung der Grundstücksnutzung ist hinzunehmen (7 Ob 361/97g).

Ist der Eigentümer jenes Grundstückes, von welchem die Lärmbelastung ausgeht, nicht zugleich Störer, kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er berechtigt und faktisch dazu in der Lage ist, die Störung abzustellen. Es muß also einen Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und störende Immission geben.

Nach jüngerer Judikatur (5 OB 65/03z) macht selbst das mehrjährige Hinnehmen einer Immissionsbeeinträchtigung durch den betroffenen Nachbarn, ohne gleich eine Unterlassung zu begehren, diese nicht ortsüblich.
Nach älterer Judikatur (zB 3 Ob 201/99a) machte das Dulden einer Lärmbelästigung über mehr als 3 Jahre lang, diesen Lärm zum Bestandteil des Ortsüblichen. Eine Unterlassungsklage konnte nach 3 Jahren nicht mehr erfolgreich eingebracht werden.
Die Lehre ist diesbezüglich uneinheitlich.
Jedenfalls sind Einwirkungen, die schon länger als die allgemeine Ersitzungs- und Verjährungszeit bestehen, als ortsüblich anzusehen(2 Ob 94/00p).

4) Auslegung von § 364a ABGB

Auch diese Bestimmung ist dispositives Recht.

Eine nicht ortsübliche Immission kann nicht abgewehrt werden, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Durch die behördliche Genehmigung wird die Lärmbelästigung rechtmäßig und ist zu dulden. Als Ausgleich steht dem belästigten Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch zu. Dem störenden Nachbarn trifft eine Eingriffshaftung für sein durch behördliche Genehmigung rechtmäßiges Verhalten.

Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn im Genehmigungsverfahren die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden, den Nachbarn also Parteistellung eingeräumt wird (8 Ob 128/09w) und sie rechtliches Gehör im Sinne des Art 6 EMRK haben. Es genügt, wenn die jeweiligen Verfahrensbestimmungen rechtliches Gehör vorsehen, ob sich der konkrete Nachbar tatsächlich am Genehmigungsverfahren beteiligte, ist nicht relevant.

Das von der Behörde anzuwendende materielle Recht muss eine umfassende Berücksichtigung nachbarrechtlicher Immissionsabwehrinteressen (nach dem Maßstab des § 364 Abs 2 ABGB) bezwecken. Nur dann entfällt der Unterlassungsanspruch. Allerdings nur für jene Immissionen, die beim bewilligungsmäßigen Betrieb der Anlage typischerweise auftreten. Wird der Rahmen der Bewilligung überschritten oder Auflagen nicht erfüllt, kann Unterlassung der dadurch entstehenden Immissionen begehrt werden.

Außerdem müssen gesetzliche Vorkehrungen bestehen, dass der ursprünglich genehmigte Betrieb der Anlage nachträglich eingeschränkt oder untersagt werden darf, wenn nachträglich unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen oder sich nachträglich bereits früher bestehende Beeinträchtigungen als unzumutbar herausstellen. Andernfalls deckt die verwaltungsbehördliche Genehmigung nachträgliche Veränderungen nicht und die Unterlassungsklage kann erhoben werden.

behördlich genehmigte Anlagen sind:

  • alle nach § 74 GewO genehmigte Betriebsanlagen,
  • öffentliche Straßen,
  • Kanalanlagen,
  • Bahnhöfe,
  • Straßen- und Eisenbahnanlagen.

nicht behördlich genehmigte Anlagen sind:

  • Betriebsanlagen, die im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO bewilligt wurden,
  • bloße Baugenehmigungen,
  • veranstaltungsrechtliche Genehmigungen (z.B. eines Stadions),
  • sicherheitspolizeiliche Genehmigungen (z.B. eines Schießplatzes),
  • Mobilfunksendeanlagen nach dem Telekomm G,
  • Amateurfunkanlagen nach dem AmateurfunkG.

Unabhängig vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ist nach ständiger Rsp. eine analoge Anwendung von § 364a ABGB geboten, wenn der geschädigte Nachbar aus anderen Gründen nicht auf Unterlassung klagen kann. So etwa bei einem einmaligen Störereignis bei dem eine Wiederholungsgefahr fehlt oder wenn die Schädigung unvorhersehbar war. Auch wegen hoheitlicher Immissionen, gegen die der Rechtsweg ausgeschlossen ist, kann Ersatz des verursachten Schadens begehrt werden.

5) Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB

Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist eine negatorische Eigentumsklage und ist auf Unterlassung des Eingriffs in das Eigentumsrecht gerichtet.

Der Kläger hat sein Eigentumsrecht und die Immission zu beweisen.

Dem Beklagten obliegt der Beweis der Zulässigkeit der Immission.
Im Falle einer behördlich genehmigten Anlage trifft den Betreiber der Anlage die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung.

Wie bei jedem Unterlassungsbegehren muß eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Diese liegt schon dann vor, wenn ein Zustand fortbesteht, der keine Sicherheit vor weiteren Eingriffen bietet, also wenn z.B. der störende Nachbar das Unrecht nicht einsieht.

Die Unterlassungsklage kann schon vorbeugend eingebracht werden, wenn eine konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung vorliegt (ständige Rsp., jüngst 9 Ob 54/08v). Sie ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht und das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen würde. Der Kläger muss die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht (ständige Rsp., jüngst 6 Ob 146/12g).

6) Unterlassungsbegehren

Um die Unterlassung von Lärmimmissionen zu begehren, ist es nicht unbedingt erforderlich, einen bestimmten Wert von dB anzugeben, der nicht überstiegen werden darf. Ein Begehren, in einem bestimmten Haus störenden Lärm, durch den die Nachtruhe des Klägers gestört wird, zu unterlassen, ist hinreichend bestimmt (2 Ob 236/99s). Allerdings wird das Begehren, die betreffende Störungshandlung auf das ortsübliche Maß zu reduzieren zu unbestimmt sein.

Besser ist es die Festlegung eines zulässigen Geräuschpegels oder eine zeitliche Einschränkung zu den üblichen Ruhezeiten (Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe zu begehren.

Konkrete Vorkehrungen zur Abwehr der Lärmimmissionen dürfen vom Beeinträchtigten Kläger nicht begehrt werden.

Deshalb dürfen auch keine absoluten Verbote, wie z.B. das Verbot des Betriebes des Tennisplatzes, verlangt werden, weil die Wahl der Mittel zur Lärmreduktion beim Störer liegt. Der (unterlegene) Beklagte hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch bestimmte Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Beklagten überlassen (u.a. 10 Ob 60/06f). Es kann also nicht die Lärmerzeugung generell untersagt werden, sondern bloß das Eindringen von bestimmtem Lärm (eventuell zu bestimmten Uhrzeiten) auf das Nachbargrundstück.

Es ist somit kein Handlungsverbot, sondern ein Erfolgsverbot. Bei Zuwiderhandeln wird nach § 355 EO vollstreckt und gegen den verpflichteten Beklagten Geldstrafen verhängt, bis er die Unterlassung einhält bzw. umsetzt.

Konkrete Beispiele für die Formulierung des Unterlassungsbegehrens:

5 Ob 146/72
Die beklagten Parteien sind als Besitzer der auf der Liegenschaft in … befindlichen Kegelbahn schuldig, die unzumutbare Lärmeinwirkung von dieser Kegelbahn aus auf die Liegenschaft der klagenden Partei in …, insbesondere auf die dort befindliche Dienstwohnung, zu unterlassen, dies vor allem zur Nachtzeit ab 20 Uhr;
eventualiter […]
zu unterlassen, soweit diese Lärmentwicklung in der Zeit ab 20 Uhr den Grundgeräuschpegel von 16 dB um mehr als 10 dB übersteigt.

5 Ob 65/03z
Die beklagten Parteien sind schuldig, eine vom Tennisplatz auf dem Grundstück Nr …. ausgehende Beeinträchtigung des den Klägern gehörenden Grundstücks Nr …. durch Lärm in einem den Grundgeräuschpegel von 50 dB um 5 dB oder mehr übersteigenden Ausmaß, sowie durch das Eindringen von rotem Tennissand und rotem Staub zu unterlassen.

7) verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch nach § 364a ABGB

Nach § 364a ABGB sind die aufgrund der betriebsüblichen Immissionen typischerweise verursachten Schäden zu ersetzen.

Für jene Immissionen, die das zulässige Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreiten ist immer voller Ersatz zu leisten. Es kann auch Naturalrestitution begehrt werden. Auch entgangener Gewinn (3 Ob 591/87) und merkantiler Minderwert (10 Ob 113/98) sind zu ersetzen.

Mitverschulden des geschädigten Nachbarn kann eingewendet werden.

Ein Miteigentümer kann nur den seinem ideellen Anteil entsprechenden Schaden geltend machen.

Steht die störende Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen, haften sie solidarisch für den Schaden.

Der Ersatzanspruch verjährt binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wegen künftiger Schäden ist eine Feststellungsklage einzubringen, um die Verjährung zu verhindern. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Immission neu zu laufen. Bei künftigen Schäden tritt daher die Verjährung nur hinsichtlich früherer Immissionen, die schon Schäden verursacht haben, ein. Werden von derselben Anlage neue Schäden verursacht, sind diese erst nach 3 Jahren verjährt.

8) Judikaturbeispiele zu Lärmbelastungen

2 Ob 55/99y
Personenliftanlage in Wohnhaus, die direkt an Wohnungen angrenzt und sowohl Körper- als auch Luftschall in Wohnungen überträgt:
30 dB dürfen generell nicht überschritten werden, in der Nacht (hier zwischen 22:00 und 7:00) und an Sonn- und Feiertagen ganztägig, darf die Sonn- und Feiertagsruhe und die Nachtruhe nicht gestört werden.

5 Ob 65/03z
Tennisplatz in kleinerer oberösterreichischer Gemeinde:
Der Grundgeräuschpegel von 50 dB darf um nicht mehr als 5 dB überschritten werden. (In Ö-NORM S 5021-1 ist ein Planungsrichtwert für Wohngebiete für den äquivalenten Dauerschallpegel von 50 dB zur Tageszeit und 40 dB zur Nachtzeit vorgesehen.

7 Ob 286/03i
Klavierspielen ist, wie Musizieren generell als wesentlicher Kulturbestandteil, seit jeher in Wohnvierteln üblich, soweit es nicht zu den Ruhestunden (Mittags- oder Nachtzeit) betrieben wird. Im großstädtischen Raum, konkret im 11. Wiener Gemeindebezirk, sind 1 bis 2 Stunden tägliches Klavierüben noch als ortsüblich anzusehen.

3 Ob 53/14m
Sportanlage mit Tennishartplatz:
Die Lärmeinwirkung auf das Grundstück des Nachbarn darf einen Spitzenwert von 51 dB nicht übersteigen.

Sabine Mantler-Pewal
Rechtsanwaltskanzlei Sabine Mantler-Pewal