Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen-und Stahlbauindustrie: Vorleistungspflicht trotz Mängeln nicht sittenwidrig

 

  1. Wenn ein Käufer beim Kauf einer Maschine eine Vorleistungspflicht wie „Gesamtpreis ab Kindberg, werksüberholt, lackiert, inklusive Montage Euro 24.000; Zahlung: 8.000 Euro Anzahlung nach Vertragsschluss, 10.000 Euro bei Lieferbereitschaft, 6.000 Euro nach mängelfreier Inbetriebnahme, jedoch spätestens 60 Tage nach Lieferung“ akzeptiert, muss er damit rechnen, Zahlungen leisten zu müssen, ohne überhaupt die Möglichkeit zu haben, einen Mangel geltend zu machen.
  2. Ist kein an die Unbrauchbarkeit heranreichender Mangel der Kaufsache gegeben, erweist sich das Bestehen des Verkäufers auf das in Punkt 9.2. der Lieferbedingungen des Fachverbands der Maschinen und Stahlbauindustrie Österreich enthaltene Zahlungszurückbehaltungs bzw. Aufrechnungsverbot, „[d]er Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Käufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten“, nicht als sittenwidrig im Sinne von § 879 ABGB.

Umfang der ersatzfähigen Kosten einer Verbesserung

  1. Hat der Auftragnehmer die Verbesserung (einer mangelhaften Werkleistung: Klimaanlage) nicht oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der Auftraggeber Geldersatz aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen. Davon sind die Kosten der Verbesserung umfasst. Zu den Verbesserungskosten gehören auch die Kosten der Fehlersuche.
  2. Der Auftraggeber kann schon vor Beauftragung eines Dritten mit den Verbesserungsarbeiten das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern; er kann aber auch selbst verbessern.
  3. Voraussetzung für den Ersatz ist aber, dass die geltend gemachten Kosten durch die mangelhafte Leistung verursacht und zur Behebung des Mangels unter Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadensminderungspflicht erforderlich waren.
  4. Ein in den geltend gemachten Stundensätzen für eigenes Personal enthaltener Verdienstentgang, wie er bei einer Fremdsanierung ersatzfähig wäre, zählt nicht zum Reparaturaufwand, sondern ist ein Mangelfolgeschaden. Dazu ist ein darauf gerichtetes Vorbringen erforderlich, widrigenfalls nur der konkrete Personalaufwand ersatzfähig ist.
  5. Der Einwand, der Auftraggeber hätte die laufenden Personalkosten auch ohne das schädigende Ereignis zu tragen gehabt, ist unbeachtlich, weil es nicht Aufgabe des Geschädigten ist, den Schädiger durch Einsatz eigenen Personals zu entlasten.
  6. Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers, dass etwaig nötige Verbesserungsarbeiten nur unter zusätzliche Kosten verursachenden „besonderen Umständen“ möglich sein werden, weil ein ungehinderter Zugang zu den Räumlichkeiten nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen gewährt werden kann (hier bereits eingezogener Mieter), besteht nicht. Eine allgemeine Fürsorgepflicht des Bestellers, ohne Anlass bereits vor Vertragsabschluss die Interessen des Werkunternehmers an einer jederzeitigen und ohne Erschwernisse möglichen Vornahme etwaiger Verbesserungsarbeiten wahrzunehmen, ist zu verneinen.

Die Zehn Gebote vor Abschluss eines Werkvertrages

© Martin Kozcy

General- und Subunternehmer sollten vor Abschluss eines Werkvertrags zumindest auf zehn aus baurechtlicher und bauwirtschaftlicher Sicht zentrale Schwerpunkte besonderes Augenmerk legen. Diese „Zehn Gebote“ sollen dazu beitragen, die wesentlichsten Fehler vor und bei Abschluss eines Werkvertrags zu vermeiden, Risiken zu minimieren, vertragskonformes Verhalten zu gewährleisten und Streitfällen vorzubeugen.

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