
Gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz (GebG) fällt bei Bestandverträgen im Falle unbefristeter Vertragsdauer in der Regel eine Gebühr von 1 Prozent vom dreifachen des Jahresbruttomietzinses an. Diese Gebühr kommt aber gemäß § 15 GebG nur dann zur Anwendung, wenn eine das zivilrechtlich gültig zustande gekommene Rechtsgeschäft beweisende Urkunde errichtet wird. Schon der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass auch schriftliche Annahmeschreiben eines (allenfalls auch mündlichen) Angebots unter die Gebührenpflicht fallen.