
Eigentümer der Nachbarliegenschaften sind verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder In-standsetzung notwendigen Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten.
Eigentümer der Nachbarliegenschaften sind verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung oder In-standsetzung notwendigen Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten.
Mit der Verordnung Nr 1251/2011 hat die Kommission die Schwellenwerte neu festgesetzt. Glücklicherweise wurden endlich wieder „runde“ Zahlen und einheitliche Werte festgelegt. Die Schwellenwerte betragen für
Die Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, sodass sie abweichenden oder noch nicht aktualisierten Werten im BVergG und in Verordnungen des Bundeskanzlers vorgeht.
Die Sicherstellung des Auftraggebers im Rahmen von (Bau-)Werkverträgen, insbesondere das Thema „Haftungsrücklass“ ist angesichts der steigenden Insolvenzrisiken in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Dauerbrenner – Grund genug, sich damit näher zu befassen.
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In mehreren Judikaten der letzten Zeit (VKS Wien VKS-12598/10; VKS-6346/11; BVA N/0022-BVA/11/2011-26) haben die Vergabenachprüfungsbehörden klargestellt, was in der Hektik der Ange-botserstellung leider immer wieder übersehen wird: Eine Bietergemeinschaft (BIEGE) zwischen Zivil-technikern und Baumeistern ist berufsrechtlich unzulässig und deshalb im Vergabeverfahren auszu-scheiden.
Das Bundeskanzleramt hat am 02.08.2011 die Bundesvergabegesetznovelle 2011 in Begutachtung gegeben. Ziel dieser Gesetzesinitiative ist eine Neuregelung des Unterschwellenbereiches sowie eine Nachfolgeregelung für die derzeit geltende und bis 31.12.2011 befristete Schwellenwertverordnung. Die bisherigen Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber, die sich durch die Schwellenwertverordnung ergeben haben, werden weitgehend wieder zunichte gemacht.
In der Vergangenheit sind bereits mehrfach Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur unzulässigkeit von Mietvertragsklauseln ergangen. Diese Entscheidungen haben leider mehr zur Verwirrung als zur Aufklärung der Rechtslage beigetragen, insbesondere was die Erhaltungspflicht des Mieters betrifft. Ein aktuelles OGH-Judikat befasst sich mit der Überbindung der Erhaltungspflicht auf den Mieter; mit Auswirkung auf Geschäftsraummieten?
Die Gemeinden verfehlen im Bauwesen regelmäßig ihre zentrale Aufgabe, Bauwerber über potenzielle Gefahren aufzuklären, die für ihr Bauvorhaben ausgehend von Hochwasser, Lawinen oder Hangrutschungen schlagend werden können – ein Missstand, der nicht nur für den betroffenen Bauwerber unangenehme Folgen haben kann.
Von vielen Vermietern nahezu unbemerkt ist am 13. 7. 2010 eine Novelle zur Elektrotechnik- Verordnung (ETVO) in Kraft getreten (BGBl. I 223/2010). Die Elektrotechnik- Verordnung ist eine Verordnung zum Elektrotechnikgesetz 1992 und enthält unter anderem nähere Bestimmungen für elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie in dessen Anhang zahlreiche Detailregelungen für die Elektrotechnik.