Das Bauträgervertragsgesetz sieht eine Reihe von Schutz- und Sicherungsinstrumentarien zu Gunsten eines Erwerbers einer noch nicht fertiggestellten Immobilie vor. Das prominenteste und wichtigste Sicherungsinstrument ist die Auszahlung nach Ratenplan mit dem gesetzlichen Haftrücklass. Dabei wird oftmals übersehen, dass allgemein zivilrechtliche Rechtsbehelfe für zweiseitig verpflichtende Verträge, wie das Zurückbehaltungsrecht eines Erwerbers, parallel dazu auch beim Bauträgervertrag nach BTVG bestehen bleiben.
Eine unlängst ergangene Entscheidung des OGH beschäftigt sich mit dem Verhältnis des Haftrücklasses zum Zurückbehaltungsrecht. Der OGH hat neuerlich festgehalten, dass sich diese Rechtsinstrumente einander nicht ausschließen, sondern gleichzeitig bestehen und geltend gemacht werden können. Darüber hinaus hatte der OGH auch über einen Schikane-Einwand hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes auszusprechen.
Im Folgenden wird ein Überblick über das Zurückbehaltungsrecht und den Haftrücklass beim Bauträgervertrag gegeben sowie das aktuelle Judikat dargelegt.
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