Mit 1.2.2015 trat die Novelle der NÖ Bauordnung (NÖ LGBl Nr. 1/2015), der Bautechnikverordnung (NÖ LGBl Nr. 4/2015) und des Raumordnungsgesetzes (NÖ LGBl Nr. 3/2015) in Kraft. Gleichzeitig wurden das NÖ Spielplatzgesetz 2002 (LGBl Nr. 2/2015) und die NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (LGBl Nr. 5/2015) aufgehoben.
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Betreutes und betreubares Wohnen- Welche Wohnräume brauchen ältere Menschen?

Der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung steigt enorm. Immer mehr werden barrierefrei gestaltete Wohnräume und spezielle Services und Dienstleistungen nachgefragt. So unterschiedlich die Wohnbedürfnisse der Senioren sind, eins ist sicher, die Mehrheit will so lange wie möglich in den „eigenen vier Wänden“ leben. Während die klassischen Alten- und Pflegeheime für ältere Menschen mit einer Pflegestufe geeignet sind, die eine rund um die Uhr medizinische und pflegerische Betreuung erfordern, haben sich für die selbstbestimmte Lebensweise älterer Menschen verschiedene Wohnformen herausgebildet.
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Die Rechnungsprüfung durch die örtliche Bauaufsicht

Fehler in Rechnungen sind gerade in der Baubranche keine Seltenheit, können aber den zur Zahlung verpflichteten Bauherrn mitunter (hundert-)tausende Euro mehr kosten. Um solchen Rechnungsfehlern samt deren Folgen für den Bauherrn bereits im Vorfeld entgegenzuwirken, obliegt der örtlichen Bauaufsicht unter anderem die Prüfung der von den ausführenden Unternehmen gelegten Rechnungen. Doch welchen Umfang hat die Rechnungsprüfung der örtlichen Bauaufsicht?
Böses Erwachen! – Die unangenehmen Folgen von Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer
Grundsätzlich bedürfen Änderungen im und am Wohnungseigentumsobjekt der (vorherigen) Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Bei Fehlen der Zustimmung auch nur eines Wohnungseigentümers kann der die Änderung vornehmende Wohnungseigentümer von jedem anderen Wohnungseigentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage erfolgreich auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustandes geklagt werden.
Haftung des Werkunternehmers gemäß § 31 WRG auch nach Übergabe seines Werkes
Nach aktueller Rechtsprechung des OGH kann ein Werkunternehmer, der gegen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Sorgfaltspflichten des § 31 WRG verstoßen und eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat, auch nach Übergabe seines Werkes wasserrechtlich als Verursacher in Anspruch genommen und so mit der Durchführung von zur Vermeidung der Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen beauftragt oder zum Ersatz der Kosten derartiger Maßnahmen herangezogen werden.
Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
Gerade bei der Vermietung von Eigentumswohnungen kommt es immer häufiger vor, dass diese möbliert an Mieter überlassen werden. Die sogenannte Möbelmiete birgt einige „Fallen“ die bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden sollten.
Änderungen durch die Wohnrechtsnovelle 2015 hinsichtlich Thermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten
Mit 01.01.2015 ist die Wohnrechtsnovelle 2015 – mit der unter anderem die Erhaltungspflichten für Thermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte neu geregelt wurden – in Kraft getreten.
Wirkungen der GesbR-Reform auf Bau-ARGEn
Nach 204 Jahren war es Zeit, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu – wenn auch nicht gänzlich anders – zu regeln. Von den am 1.1.2015 in Kraft getretenen Bestimmungen gehören jene über die Insolvenz eines ARGE-Partners zu den wichtigsten. Darum werden sie hier näher besprochen. Ab Mitte 2016 gilt das neue Regime auch für bestehende ARGEn, weshalb man die Übergangsbestimmungen kennen sollte. Drittens lohnt es sich, bis zum Ende dieses Beitrags zu lesen, um die Highlights der neuen Rechtslage für Bau-ARGEn zu finden.
Kostenüberschreitung beim Werkvertrag

Die Vertragsparteien legen Bauverträgen und anderen Werkverträgen in vielen Fällen einen Kostenvoranschlag zugrunde. In der Praxis stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer ein zusätzliches Entgelt verlangen kann, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten den Betrag, der im Kostenvoranschlag ausgewiesen wird, übersteigen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hatte sich der OGH mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Rechenfehler vs. Kalkulationsfehler
Immer wieder kommt es beim Ausfüllen von Leistungsverzeichnissen und der Detailkalkulation zu Fehlern (Rechen- und/oder Kalkulationsfehler), die der Bieter im Zuge der Angebotsprüfung korrigieren möchte. Da die Grenzen für die Zulässigkeit einer solchen Korrektur sehr eng sind, und diese auch von der Qualifikation als Rechen- oder Kalkulationsfehler abhängen, werden im Folgenden die Begriffe Rechen- und Kalkulationsfehler und deren unterschiedlichen Rechtsfolgen näher erläutert.
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