Konfliktmanagement im Bauwesen

Mit außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahren Zeit und Geld sparen.

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Es ist keine neue Erkenntnis, dass die Bauwirtschaft europaweit von einer wachsenden Streitbereitschaft geprägt ist. Die Anzahl der Gerichtsverfahren nimmt zu, die Verfahrenskosten steigen und Gerichtsprozesse ziehen sich über Jahre in die Länge. Neben den Verfahrenskosten sind die Prozessrisiken finanziell/bilanziell schwer einschätzbar. Die wirtschaftlichen Folgen belasten alle Baubeteiligten. Nicht selten zerbrechen spätestens während der Gerichtsverfahren langjährige Geschäftsbeziehungen.
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Haftungskarussell am Bau

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Wechselseitige Ansprüche zwischen einzelnen Subunternehmen.
Es gehört vor allem zum Alltag des Baugeschehens, dass anlässlich der Errichtung eines Bauwerkes verschiedene Unternehmen von Bauherren bzw. Generalunternehmern mit der Herstellung unterschiedlicher Gewerke beauftragt werden, die teilweise aufeinander aufbauen, teilweise selbständig erbracht werden können.
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Die Wohnraumüberwachung durch Videokameras Aktuelle OGH-Judikatur 8 Ob 47/14s

Wohnraumnutzer, seien es Eigentümer oder Mieter, haben ein natürliches Interesse daran, ihr Hab und Gut entsprechend zu schützen und dabei eine Videoüberwachung zu verwenden. Kürzlich hat sich der Oberste Gerichtshof wieder einmal mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Mieter einer Wohnung berechtigt ist, zum Zweck der Überwachung der von ihm angemieteten Objekte eine Videokamera an der Hauswand außerhalb des Mietobjektes anzubringen. Nunmehr scheint den Überwachungsinteressen eines Mieters mehr Gewicht als bisher geschenkt zu werden. Das Anbringen von Kameras durch Mieter in Bereichen, die außerhalb des Mietobjektes gelegen sind, ist nicht mehr tabu.
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Teilzeitnutzungsverträge

Um jeden Anschein des Vorliegens eines (ständigen) Zweitwohnsitzes im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilien und damit die Kollision mit für die Verwertung eines Immobilienprojekts ungünstigen Bestimmungen des regionalen Grundverkehrs- und Raumordnungsrechts zu vermeiden, greifen Bauträger und Immobilienentwickler verstärkt in die rechtliche Trickkiste. Dabei werden rechtliche Konstrukte aus dem Hut gezaubert, die z.B.
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Der Handwerkerbonus – Wo gehobelt wird, da fallen Späne

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Mit 01. Juli 2014 ist das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl I 31/2014, in Kraft getreten. Der Gesetzeszweck besteht ex lege (§ 1 des Gesetzes) in der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Stärkung der redlichen Wirtschaft und der Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen und soll in Form eines „Handwerkerbonus“ verwirklicht werden. Der hinter dem Gesetz stehende Gedanke ist zweifellos sinnvoll und uneingeschränkt zu begrüßen. Fraglich ist aber, ob es dem Gesetzgeber tatsächlich gelungen ist, das angestrebte Ziel treffsicher zu erreichen.
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Neue Judikatur zur Haftung des geschädigten Bauherrn für fremdes Verhalten

Mitverschulden bei Warnpflichtverletzung. In den letzten Jahren wurde zunehmend diskutiert, unter welchen Voraussetzungen sich der geschädigte Bauherr im Rahmen des Mitverschuldens bei einer Warnpflichtverletzung des Unternehmers (§ 1168a ABGB) fremdes Verhalten zurechnen lassen muss. Ein besonderes Problem stellt sich in diesem Zusammenhang, wenn sich der Geschädigte eines Fachmannes bedient.
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Immobilientransaktionen im Fokus des Beihilfenrechts – Teil II

Zur Möglichkeit der Genehmigung von Beihilfen durch die Europäische Kommission

Im ersten Teil des Fachbeitrages wurde aufgezeigt, dass Grundstückstransaktionen und Liegenschaftsentwicklungsprojekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand einer beihilfenrechtlichen Würdigung unterzogen werden müssen. Ferner wurden Optionen vorgestellt, Immobilientransaktionen frei vom Beihilfeverdacht durchzuführen. Im zweiten Teil des Fachbeitrages sollen die wichtigsten Varianten dargestellt werden, Immobilienprojekte in zulässiger Weise mit Beihilfen der öffentlichen Hand zu fördern.

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Dr. Bernhard Kall ist Partner bei Willheim Müller Rechtsanwälte

Seinen Karriereweg bei Willheim Müller Rechtsanwälte startete Dr. Bernhard Kall (Jahrgang 1979) im Jahr 2006. Nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung 2008 war er fünf Jahre als Anwalt in den Bereichen Bau- und Vergaberecht tätig, ehe er mit Anfang des Jahres 2014 in die Partnerschaft übertrat. Dr. Bernhard Kall verstärkt somit als fünfter Partner bei Willheim Müller Rechtsanwälte die Führungsebene.

„Wir haben es seit der Gründung der Kanzlei nicht zuletzt aufgrund unseres Engagements und unseres Einsatzes für unsere Mandanten geschafft, dass Willheim Müller Rechtsanwälte unter anderem in den Bereichen Bau- und Vergaberecht zu den Top-Kanzleien in Österreich zählt. Ich freue mich darauf, diesen erfolgreichen Weg weiter mit Willheim Müller Rechtsanwälte verfolgen und unser in den letzten Jahren gewonnenes Spezial Know-how weiter für zufriedene Mandanten einsetzen zu können“, so Kall.

Der erfahrene Bau- und Vergaberechtsexperte leitet die Praxisgruppe Vergaberecht und gemeinsam mit DDr. Katharina Müller die Praxisgruppe Baurecht von Willheim Müller Rechtsanwälte. Kall bietet im Vergaberecht verfahrensübergreifende Beratung, von der Erstellung der Ausschreibung bzw. des Angebotes, der Begleitung des Vergabeverfahrens bis zur Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen vor den Vergabekontrollbehörden an. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Beschaffung von Bauleistungen. Ein weiterer Schwerpunkt von Kall liegt in dem sehr spezifischen Bereich der baubegleitenden Unterstützung von Auftragnehmern bei der Gestaltung und Abwicklung nationaler und internationaler Bauverträge. Aufgrund seiner interdisziplinären Ausbildung ist Kall erster Ansprechpartner für technisch komplexe Sachverhalte. Durch die langjährige Betreuung zahlreicher Unternehmen aus dem Bau- und Baunebengewerbe in (außer)streitigen sowie schiedsgerichtlichen Verfahren verfügt Kall über umfangreiche Erfahrungen im Bereich Bau(vertrags)recht, Claimmanagement sowie Litigation und Arbitration. Kall ist darüber hinaus Autor von zahlreichen Fachbeiträgen in einschlägigen Publikationen und Fachvortragender zu bau- und vergaberechtlichen Themen.

DDr. Katharina Müller, Gründungspartnerin von Willheim Müller: „Die Erweiterung der Partnerstruktur durch Dr. Kall ist ein weiteres Beispiel für das kontinuierliche Wachstum unserer Kanzlei. Wir freuen uns sehr, dass Dr. Kall, der fast seit der Gründung unserer Kanzlei Bestandteil unseres Teams ist, nun diesen Karriereschritt setzt.“

Nach Abschluss der HTL für Bautechnik studierte Dr. Bernhard Kall an der Karl Franzens Universität Graz und promovierte 2007 an der Universität Wien.

Neue Judikatur zum Umfang der Gewerblichen Nebenrechte

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Öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nur an zur Leistungserbringung befugte Unternehmer vergeben. Oftmals übersehen die Bieter dabei, dass gewisse Leistungsteile nicht von ihrer gewerblichen Berechtigung umfasst sind. Auf Basis der sogenannten „gewerblichen Nebenrechte“ gemäß § 32 Gewerbeordnung (GewO) sind sie allerdings befugt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Was unter Leistungen in geringem Umfang zu verstehen ist und wie man diese Leistungsteile berechnet, wird im Folgenden anhand der aktuellen Spruchpraxis des Vergabekontrollsenats Wien (VKS Wien) erläutert.
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