Bundesvergabegesetznovelle ante portas

Das europäische Vergaberecht ist seit dem Beitritt zur EU Grundlage des österreichischen Bundesvergabegesetzes. Auf EU-Ebene bestehen zurzeit weitreichende Reformvorhaben in Form von drei neuen Vergaberichtlinien, die in nationales Recht umzusetzen sind. Ziel der Gesetzgebungsinitiative ist eine unbürokratischere, raschere und flexiblere Abwicklung öffentlicher Auftragsvergaben. Aus den Richtlinien ergeben sich umfangreiche Änderungen für das derzeit geltende Bundesvergabegesetz.

Unter anderem soll eine weitgehende Pflicht des Auftraggebers festgeschrieben werden, im Rahmen des Vergabeverfahrens auf elektronische Kommunikationsmittel zurückgreifen zu müssen.

Der Richtlinienentwurf beinhaltet auch eine Regelung, die dem Auftraggeber die Möglichkeit gibt, eine Art „schwarze Liste“ einzuführen. In dieser Liste können Bieter vermerkt werden, bei denen im Rahmen der Ausführungen bisheriger Aufträge erhebliche und dauerhafte Defizite festgestellt wurden. Diese können von Verfahren ausgeschlossen werden.

Die Richtlinie zielt auch auf eine Förderung von KMUs ab. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maximal der 3-fache Auftragswert als Jahresumsatz gefordert werden darf. Die losweise Vergabe soll bevorzugt werden und der Subunternehmer soll – wie dies bereits in der Schweiz der Fall ist – eine direkte Zahlung durch den Auftraggeber verlangen können.

Die Richtlinien sollen nach dem Wunsch der europäischen Gesetzgebung bis Mitte 2014 in nationales Recht umgesetzt werden. Derzeit steht noch nicht fest, wie der österreichische Gesetzgeber die umfangreichen Vorgaben aus den Richtlinien umsetzen wird. Eines ist aber sicher: Auf die Anwender des Vergaberechts kommen wie so oft in diesem Rechtsgebiet umfangreiche Neuerungen zu.

Rechtsschutz im Vergaberecht, wenn auch der Bestbieter auszuscheiden ist

© Martin Kozcy

Ist ein Bieter mit der Entscheidung, an wen ein öffentlicher Auftrag gehen soll, nicht einverstanden, kann er einen Nachprüfungsantrag stellen. Erfolg hat er damit aber nur, wenn sein eigenes Angebot nicht auszuscheiden ist. An dieser Hürde, nämlich der Antragslegitimation, scheitern fast alle Nachprüfungsanträge. In der Rechtssache Fastweb (C-100/12) scheint der EuGH dieses Dogma über Bord zu werfen.
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Insolvenz des Vertragspartners – ein grober Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen

Der Sommer des Jahres 2013 war in Österreich nicht nur durch besondere Hitze einschließlich des örtlichen Erreichens neuer Hitzerekorde von mehr als 40 Grad Celsius, sondern auch von zwei Großinsolvenzen – Alpine und daily – gekennzeichnet, die ebenfalls vielfach zu Schweißausbrüchen und hitzigen Diskussionen geführt haben.Weiterlesen →

Auslegung von Willenserklärungen in Mietverträgen

© Martin Kozcy

Wie so oft im Leben gibt es viele Situationen, in denen man aneinander vorbeiredet. Man schließt ein Geschäft, für jeden ist die Sachlage klar, obwohl dies so gar nicht der Fall ist. Gerade auch bei Mietverträgen, die oft ohne Beiziehung eines Rechtsbeistandes abgeschlossen werden, spielt es natürlich eine große Rolle, welche Meinung dann zählt. Dies herauszufinden ist Aufgabe der Auslegung. Neuste höchstgerichtliche Judikatur widerlegt die aus vergangener mieterfreundlicher Judikatur naheliegende Vermutung, dass eine Auslegung immer zu Gunsten der Mieter erfolgen würde. Ein Lichtblick für Vermieter, die sich in bestimmten Fällen doch auf eine vernünftige Auslegung verlassen können, auch wenn in der von ihnen zu verantwortenden Textierung des Mietvertrages Fehler unterlaufen. Dennoch ist höchste Sorgfalt bei der Verfassung von Mietverträgen geboten und Kenntnis der Auslegungsregeln erforderlich.
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Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

Ist Begrenzung der Nachhaftung zulässig?

Leitsätze:

© Martin Kozcy

1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.

2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.

3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.
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Subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung bei Kontaminationen

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Grund und Boden können eine Vielzahl an unsichtbaren Risiken in sich bergen. Vor allem Kontaminationen können eine Vielzahl von gravierenden Konsequenzen nach sich ziehen, die zu einer allenfalls über den Wert der Liegenschaft hinausgehenden finanziellen Belastung führen. Neben dem Verursacher von Kontaminationen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Liegenschaftseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger für Schäden an der Umwelt zur Verantwortung gezogen werden.
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Schlussrechnungsvorbehalt

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In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Auftragnehmer nach Legung der Schlussrechnung Nachforderungen geltend machen kann – entweder, weil er die Verrechnung von Leistungen vergessen hat, oder weil der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt. Der OGH hat sich kürzlich im Verfahren zu 10 Ob 65/12z erneut mit dem Schlussrechnungsvorbehalt auseinandergesetzt und bestätigt, dass ein Auftragnehmer bereits mit dem ersten Vorbehalt klarstellen kann, dass er Rechnungskorrekturen bzw Rechnungsabzüge nicht akzeptiert und seine durch die aufgeschlüsselte Schlussrechnung dokumentierte Forderung vollinhaltlich aufrecht erhält. Dies gilt auch, wenn der AG mehrere Schlussrechnungen leistet. Die Frage, ob der Auftragnehmer einen ausreichenden Vorbehalt gemacht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Immobilientransaktionen im Fokus des Beihilfenrechts

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Grundstückstransaktionen und Liegenschaftsentwicklungsprojekte mit Beteiligung der öffentlichen Hand müssen einer beihilfenrechtlichen Würdigung unterzogen werden. Im Rahmen der beihilfenrechtlichen Prüfung ist zu klären, ob das geplante Vorhaben im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Sofern keine Ausnahmeregel zur Anwendung gelangt, muss der Europäischen Kommission jede staatliche Beihilfe zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden und darf sie solange nicht durchgeführt werden, bis die Europäische Kommission mit Beschluss erklärt hat, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
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Angebotseröffnung im Vergabeverfahren

Das BVergG sieht für das offene und nicht offene Verfahren eine „formalisierte“ Öffnung der Angebote vor, um die Fairness und Transparenz des Wettbewerbs zu sichern, sowie die Manipulation der Angebote zu verhindern. Der Auftraggeber hat die eingelangten Angebote unmittelbar nach Ende der Angebotsfrist durch eine Kommission zu öffnen, zu verlesen und in einem Angebotsöffnungsprotokoll zu dokumentieren. Von zentraler Bedeutung bei der Angebotsöffnung ist die Pflicht der Kommission zur Verlesung der in § 118 Abs 5 BVergG bestimmten Angebotsteile. Ein Verstoß kann zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung führen.
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