Grundbuchsgebührennovelle: Verteuerung des Liegenschaftserwerbs durch bevorstehende Erhöhung der Bemessungsgrundlage

In dieser Ausgabe möchte ich auf eine geplante Änderung des Gerichtsgebührengesetzes („Grundbuchsgebühren- novelle“), die mit 01.01.2013 in Kraft treten soll und sich insbesondere auf die grundbücherliche Eintragungsgebühr (1,1 Prozent) bei unentgeltlichen Erwerben auswirkt, aufmerksam machen
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Die Verjährung von Werklohnforderungen

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Eine Werklohnforderung für erbrachte Planungs- oder Bauleistungen verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren; dies gilt für Österreich wie für Deutschland gleichermaßen. Allerdings beginnt die Verjährung in Österreich bereits mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohns; in Deutschland erst mit Schluss des Jahres, in dem der Werklohn fällig geworden ist und der Unternehmer von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen hätte müssen.

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Stabilitätsgesetz 2012: Neue Regelungen in Mietverträgen erforderlich

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Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde auch eine Neuerung im Bereich der Umsatzsteuer eingeführt, die jetzt – bei allen Mietverhältnissen ab September 2012 – wirksam wurde. Bei Vermietungen an einen unecht steuerbefreiten Mieter kann die Vermietung nur noch umsatzsteuerfrei erfolgen und ist der Vermieter diesbezüglich auch nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei jeder Geschäftsraumvermietung ab September 2012 kann daher diese Problematik auftreten. Es ist daher dringend erforderlich, in den Mietverträgen entsprechende Regelungen vorzusehen.

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„Irrtümlicher“ Hinweis auf AGB’s des Bieters am Briefpapier – Ausscheidensgrund oder harmloses Versehen?

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Das Thema der Verweise auf eigene AGB‘s durch einen Bieter oder von Vorbehalten in Begleitschreiben scheint noch immer nicht gelöst. Während der Verwaltungsgerichtshof einen extrem strengen Formalismus bei der Angebotsprüfung mehrfach abgelehnt hat, scheint das Bundesvergabeamt diesen Trend umzukehren. Deshalb muss sowohl beim Entwurf der Ausschreibungsunterlagen als auch bei der Angebotserstellung erhöhte Sorgfalt angewendet werden.

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Die Vertretungsmacht der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA)

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Regelmäßig tritt bei der Abwicklung von Bauvorhaben – mögen dies nun Großbauprojekte oder kleinere Projekte sein – im Zuge von Mehrkostenforderungen der Auftragnehmer die Streitfrage auf, zu welchen Anordnungen die vom Bauherrn eingesetzte ÖBA berechtigt ist und in welchem Umfang diese Vertretungshandlungen dem Bauherrn zuzurechnen sind. Im Folgenden wird daher ein kurzer Überblick über die Grundsätze des Stellvertretungsrechts gegeben.

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